Gründe:
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgerichtsge-setz (
SGG) vorliegend ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegen-standes 10.000,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen. Die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt zunächst - allein diesen Zulassungsgrund macht die Be-klagte geltend - keine grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG zu. Sie wirft eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemei-nen Interesse liegt, nicht auf. Die Darlegung
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem
Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Be-deutung beigemessen wird. Eine grundsätzliche Bedeutung
der Rechtfrage ist gege-ben, wenn zu erwarten ist, dass die Berufungsentscheidung die Rechtseinheit in ih-rem Bestand erhalten
oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits
Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben
erforderlich erscheint. Es ist weiter darzule-gen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich
(Klä-rungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klä-rungsfähigkeit) ist. Die genannten Voraussetzungen
liegen nicht vor.
Die Beklagte misst der Frage, ob eine sog "erweiterte ambulante Physiotherapie" (EAP) mit den von den Rentenversicherungsträgern
zu erbringenden medizinischen Leistungen iSv § 104 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-tenschutz - (SGB X) "vergleichbar" ist, maW ob vergleichbare und zeitlich kongruen-te Leistungspflichten des leistenden, Erstattung begehrenden
Trägers (dh der Kläge-rin) einerseits und des als erstattungspflichtig in Anspruch genommenen Trägers (dh der Beklagten) andererseits
bestanden haben (vgl dazu allgemein in Bezug auf § 104 SGB X zB BSGE 57, 218, 219 = SozR 1300 § 104 Nr 3; BSGE 70, 186, 196 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 mwN), grundsätzliche Bedeutung bei. Diese Rechtsfrage ist indes höchstrichterlich bereits geklärt,
worauf auch die Beklagte hinweist. Das Bun-dessozialgericht (BSG) hat insoweit (mehrfach) entschieden, dass die EAP - eine medizinische Trainingstherapie unter Kombination von Leistungen,
die der "Funkti-onswiederherstellung oder Funktionsverbesserung nach Unfallverletzungen mit Stö-rungen ganzer Funktionsketten
oder nach Berufskrankheiten" dient und nur in spezi-ellen Rehabilitations-Zentren mit entsprechender personeller, apparativer
und räumli-cher Ausstattung erbracht werden kann - der ambulanten Rehabilitation zuzuordnen ist (BSGE 105, 271 = SozR 4-2500 § 40 Nr 5 Leitsatz 3 und Rn 24 ff; BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 30/15 R = SozR 4-2500 § 13 Nr 34 - Rn 36), weil es sich um eine nachakute, intensivierte Therapieform mit auf die Rehabilitation
bezogener Zielrichtung handelt.
Ist eine Frage - wie hier - bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ent-schieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr
klärungsbedürftig (vgl zB BSG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - B 8 SO 79/17 B - juris - Rn 7). Aus der Tatsache, dass es sich bei höchstrichterlichen Entscheidungen
regelmäßig um "Einzelfallentscheidun-gen" handelt und dass die Träger der Rentenversicherung (der GKV-Spitzenverband zwischenzeitlich
wohl nicht mehr) eine andere Rechtsauffassung vertreten, ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache, sofern
nicht eine erneute Befassung des BSG zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Ange-sichts der klaren und nach Auffassung des Senats zutreffenden Positionierung
des BSG ist dies indes hier nicht der Fall.
Es liegt auch keine entscheidungserhebliche Abweichung von einer Entscheidung eines der in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG aufgeführten Gerichte vor. Schließlich hat die Beklagte mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der
der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§
144 Abs.
2 Satz 2 Nr.
3 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§
177 SGG).