Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 - 22 R 645/11
Rentenüberleitung Neuberechnung Vergleichsrente Versorgungssysteme ehemalige DDR Begrenzung der Arbeitsentgelte für Ex-Vize-Minister
1. Bei der Renten-Neuberechnung gem. § 307 b Abs. 1 S. 1 SGB VI ist die für Ex-Spitzenfunktionäre der früheren DDR nach Anlage 5 zum AAÜG vorzunehmende Begrenzung der Arbeitsentgelte mit dem BVerfG verfassungsgemäß.
2. Gleiches gilt mit der Rechtsprechung des BSG für die Ausgestaltung der Vergleichsrente. Die Neuregelung in § 307 b Abs. 3 SGB VI betrifft in rechtmäßiger Weise auch ßBerechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen.
3. Eine vor der Angleichung höhere Rente wird so lange geleistet, bis die auszugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.
4. Eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags ist in diesen Fällen mit Ansprüchen aus Sonderversorgungssystemen ausgeschlossen.
5. Die sog. Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrags ist allein eine besondere Schutzmaßnahme bei Integration der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche Rentenversicherungssystem mit dem Zweck, im laufenden Leistungsbezug eine unverhältnismäßige Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen zu vermeiden.
Normenkette: ,
AAÜG § 6 Abs. 2
,
AAÜG § 6 Abs. 3 Nr. 7
Vorinstanzen: SG Berlin 27.05.2011 S 11 R 5995/10 WA
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2011 wird vorbehaltlich der Kostenentscheidung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: