Rentenüberleitung
Neuberechnung
Vergleichsrente
Versorgungssysteme ehemalige DDR
Begrenzung der Arbeitsentgelte für Ex-Vize-Minister
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Regelaltersrente des Versicherten vom 01. Juli 1990 bis 31. Mai 1998.
Die Klägerin ist die Witwe des im April 1919 geborenen und am 17. Mai 1998 verstorbenen E R (Versicherter), mit dem sie zur
Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt lebte.
Der Versicherte, der Inspektor der Steuer-Zoll-Verwaltung (Zeugnis des Ministeriums für Finanzen des Landes Thüringen vom
21. August 1948) und Diplom-Wirtschaftler (Urkunde der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "W" vom 19. Juni
1954) war, war u. a. vom 05. März 1946 bis 01. Mai 1950 als Sachbearbeiter und Referent eines Finanzamtes, vom 02. Mai 1950
bis 31. Juli 1952 als Referent und stellvertretender Leiter einer Landesfinanzdirektion, vom 01. August 1952 bis 30. November
1954 als Abteilungsleiter für Abgaben bei einem Rat des Bezirkes, vom 01. Dezember 1954 bis 14. Januar 1960 als stellvertretender
Vorsitzender des Rates eines Bezirkes, vom 15. Januar 1960 bis 28. Februar 1961 als Vorsitzender eines Bezirksverbandes der
LDPD beschäftigt, bevor er vom 23. Februar 1961 bis 11. Dezember 1972 als Stellvertreter des Ministers der Finanzen tätig
war. Danach arbeitete er vom 01. Januar 1973 bis 30. April 1984 als Mitglied des Sekretariats des Nationalrates der Nationalen
Front.
1971 war er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) beigetreten
und hatte vom 01. Januar 1971 bis 31. März 1984 entsprechende Beiträge gezahlt.
Zum 01. April 1984 war ihm Altersversorgung und Altersrente von insgesamt 1.979 Mark monatlich bewilligt worden (Versorgungsbescheid
des Ministeriums der Finanzen vom 15. März 1984 und Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung vom 05. Januar 1984). Nach
Begrenzung der Altersversorgung auf 1.500 Mark monatlich zum 01. Juli 1990 (Bescheid der Sozialversicherung der DDR, Hauptverwaltung
Zusatzversorgungen, vom 08. August 1990) hatte der Gesamtzahlbetrag seither 1.998 DM monatlich betragen.
Mit Bescheid vom 29. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1993 hatte die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) verfügt, dass die bisherige Versichertenrente und die daneben gezahlte
Leistung aus der Zusatzversorgung ab 01. Januar 1992 als einheitliche Leistung Regelaltersrente mit einem monatlichen Betrag
von 2.134,66 DM und einem monatlichen Zahlbetrag von 1.998,04 DM geleistet wird. Die dagegen gerichtete Klage war vom Sozialgericht
Berlin mit Urteil vom 12. November 1993 (S 5 An 342/93) abgewiesen worden. Mit Urteil vom 16. Mai 1994 hatte das Landessozialgericht
Berlin (L 16/3 An 8/94) die Berufung zurück- und die Klage gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01. Januar 1994 abgewiesen.
Die zugelassene Revision war vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 05. Dezember 1996 - 4 RA 35/95 zurückgewiesen worden. Streitgegenstand seien der Bescheid vom 08. August 1990 in der Gestalt des weiteren Bescheides vom
18.September 1990, die Bescheide zur ersten und zweiten Rentenanpassungsverordnung (RAV), der Bescheid vom 29. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1993 und vom 02. August 1993
sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 1992, 01. Januar 1993, 01. Juli 1993 und 01. Januar 1994. Dem Versicherten
stehe im Zeitraum ab Juli 1990 bis 30. Juni 1994 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf eine Altersversorgung
von mehr 1.998 DM zu. Das Begehren des Versicherten, ihm ab Juli 1990 höhere Rentenleistungen zu gewähren und dabei sowohl
die Rente als auch die Zusatzversorgung ungekürzt zu zahlen und beide entsprechend den jeweiligen Rentenanpassungen zu dynamisieren,
war damit erfolglos geblieben.
Bereits zuvor hatte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 30. Juni 1995 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 1996 unterbrochen durch Arbeitsausfalltage die Zeiten vom 01. Januar 1950
bis 31. Januar 1960, vom 01. März 1961 bis 31. Dezember 1972 und vom 01. Juli 1974 bis 31. März 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit
zur AVSt und die Zeit vom 01. Januar 1973 bis 30. Juni 1974 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung
für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (AVgO) sowie die nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte, denen
sie jeweils (außer vom 01. Januar bis 31. Mai 1950) die Beträge der auf die Werte der Anlage 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) begrenzten Arbeitsentgelte gegenüberstellte, festgestellt.
Während des sich dazu anschließenden Klageverfahrens waren von der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme
weitere Bescheide erteilt worden:
Mit Bescheid vom 09. April 1997 war verfügt worden, dass mit Wirkung ab 01. Januar 1997 den nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelten
für die Zeiten vom 01. Juni 1950 bis 31. Januar 1960 und vom 01. Januar 1973 bis 31. März 1984 keine begrenzten Arbeitsentgelte
gegenübergestellt werden. Außerdem war darauf hingewiesen worden, dass es sich, soweit in diesem Bescheid die tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen mit dem Hinweis "maßgebliche Anlage 3" versehen worden seien (wie für die
eben genannten Zeiten), um keine verbindliche Entscheidung des Versorgungsträgers handele.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2000 war bestimmt worden, dass der Feststellungsbescheid vom 30. Juni 1995 hinsichtlich der darin
enthaltenen Feststellung über die Begrenzung des erzielten Arbeitsentgelts auf Werte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze
(§ 6 Abs. 2 AAÜG) nicht bindend wird.
Mit Bescheid vom 05. September 2002 war verfügt worden, dass die Feststellungen im Bescheid vom 09. April 1997 bereits ab
01. Juli 1993 zu berücksichtigen sind.
Mit Bescheid vom 10. März 2006 waren die Feststellungen im Bescheid vom 09. April 1997 in der Fassung des Bescheides vom 05.
September 2002 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen
Beitragsbemessungsgrenze ab 01. Juli 1993 für die Zeit vom 12. Dezember bis 31. Dezember 1972 aufgehoben worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2010 (S 7 RA 3695/96 W 05) hatte das Sozialgericht Berlin die gegen die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme gerichtete
Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung mit dem Begehren, für die Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zum Versorgungssystem
seine tatsächlichen Entgelte ohne das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als
der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des so genannten AAÜG-Änderungsgesetzes festzustellen, war vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 30. August 2012 (L 21 R 846/10) zurückgewiesen worden: Die Beklagte habe zu Recht für den Zeitraum vom 01. März 1961 bis 11. Dezember 1972 das Vorliegen
der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze nach
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Ersten AAÜG-Änderungsgesetzes 2005 festgestellt. Soweit die Klägerin geltend mache, durch die getroffenen Feststellungen auf der Grundlage
von § 6 Abs. 2 AAÜG in ihren Grundrechten verletzt zu sein, folge dem der Senat nicht. Nach den von der Beklagten getroffenen Feststellungen
sei die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten erst materiell betroffen, wenn die Entscheidung vom Rentenversicherungsträger
in eine Rentenwertfestsetzung umgesetzt werde. Soweit die Klägerin hilfsweise beantrage, die Begrenzung der Entgelte auf die
Werte der Anlage 5 zum AAÜG aufzuheben, habe dieses Begehren ebenfalls keinen Erfolg. Das diesbezügliche Begehren sei bereits unzulässig, da die Beklagte
mit ihren Bescheiden keine gegenüber der Klägerin bzw. dem Rentenversicherungsträger bindende Entscheidung getroffen habe.
Wie ausgeführt habe der Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit festzustellen, ob die entsprechend mitgeteilten
Arbeitsverdienste des Versorgungsträgers nach § 6 Abs. 2 AAÜG etwa auf Beträge einer Anlage zum AAÜG begrenzt der Rentenwertfestsetzung zugrunde zu legen seien. Insoweit sei auch eine Klage auf Verpflichtung des Versorgungsträgers,
dem Rentenversicherungsträger verbindlich Daten zur Höhe der versicherten und bei der Rentenwertfestsetzung zu berücksichtigenden
Entgelte mitzuteilen, unzulässig. Mit Beschluss vom 30. April 2013 (B 5 RS 48/12 B) hatte das BSG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg als unzulässig
verworfen.
Ausgang des anhängigen Rechtsstreits ist der Bescheid vom 16. April 1996, mit dem die Beklagte die Regelaltersrente nach den
Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (
SGB VI) ab 01. Juli 1990 mit 54,5792 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu feststellte. Eine Nachzahlung ergab sich nicht, da die
bisher gezahlte Summe aus Rente und Leistung aus der Zusatzversorgung bzw. die um 6,84 v. H. erhöhte Summe aus Rente und Leistung
der Zusatzversorgung höher als die monatliche Rente war, so dass die monatliche Rente ab 01. Juli 1990 auf 1.998 DM und ab
dem 01. Januar 1992 auf 2.134,66 DM festgesetzt wurde.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch wandte sich der Versicherte gegen die Anwendung der Anlage 5 AAÜG.
Mit Bescheid vom 10. Juni 1997 nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Regelaltersrente ab 01. Januar 1997 bei 74,0004
persönlichen Entgeltpunkten (Ost) vor. Daraus resultierte eine Nachzahlung, da nunmehr die monatliche Rente höher als die
bisher gezahlte bzw. die um 6,84 v. H. erhöhte Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung war.
Der Versicherte legte auch dagegen Widerspruch ein: Obwohl ein Teil der Entgeltkürzungen aufgehoben worden sei, unterliege
er weiterhin der Entgeltbegrenzung.
Mit Bescheid vom 07. Februar 2000 stellte die Beklagte die Regelaltersrente vom 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1996 neu fest,
weil der nach dem Einigungsvertrag (EV) besitzgeschützte Zahlbetrag zu dynamisieren sei. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) sind weiterhin mit 54,5792 ausgewiesen.
Da ab 01. Juli 1993 die Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Juli 1990, die entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung
in den alten Bundesländern zu berücksichtigen sei, höher als die monatliche Rente war, setzte sie diesen Betrag von 2.145,05
DM als monatliche Rente fest, woraus Nachzahlungen vom 01. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 resultierten.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2000 stellte die Beklagte die Regelaltersrente auch vom 01. Januar 1997 bis 31. Mai 1998 aus
demselben Grund neu fest. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) sind weiterhin mit 74,0004 ausgewiesen. Da die Summe aus Rente
und Leistung der Zusatzversorgung für Juli 1990, die entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung in den alten Bundesländern
zu berücksichtigen sei, mit 2.134,66 DM bzw. 2.287,29 DM hinter der aus den genannten persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ermittelten
monatlichen Rente zurückblieb, ergab sich keine Nachzahlung.
Die Klägerin machte geltend, die vorgenommene Dynamisierung entspreche nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
vom 28. April 1999. Die Anpassung nach dem Urteil des BSG vom 03. August 1999 verletze das genannte Urteil des BVerfG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 28. März 2001 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Sie hat die Gewährung einer höheren Regelaltersrente, berechnet im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und angepasst
an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet, begehrt.
Mit Bescheid vom 01. Oktober 2001 stellte die Beklagte die Regelaltersrente vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 mit 74,0004
persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Für die Vergleichsrente ermittelte sie 67,2672 persönliche Entgeltpunkte (Ost).
Diese errechnete sie aus der Summe der Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar 1964 bis 31. Dezember 1983 von 215.466,25
DM, erzielt in 237 Monaten. Sie stellte folgende Berechnung an: 215.466,25 DM x 240 : 237 Monate : 158.903 DM : 12 = 0,1144
durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat multiplizierte sie mit der Anzahl
der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 588 Monaten (bestehend aus 489
Monaten Beitragszeiten und 99 Monaten beitragsfreien Zeiten). Die Beklagte ermittelte außerdem persönliche Entgeltpunkte für
die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 48,2143 aus der Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung am
01. Juli 1990 von 1.998 DM geteilt 41,44 (aktueller Rentenwert) und dividiert durch 1,0000 (Rentenartfaktor). Schließlich
wies sie die Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 v. H. mit 2.134,66 DM
aus. Ausgehend davon stellte sie die monatliche Rente auf der Grundlage von 74,0004 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) als
der höchsten Rente fest.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 stellte die Beklagte die Regelaltersrente außerdem vom 01. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 bei
erneut 54,5792 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Für die Vergleichsrente ermittelte sie 48,0396 persönliche Entgeltpunkte
(Ost). Diese errechnete sie aus der Summe der Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar 1964 bis 31. Dezember 1983 von 153.749,65
DM, erzielt in 237 Monaten. Sie stellte folgende Berechnung an: 153.749,65 DM x 240 : 237 Monate : 158.903 DM : 12 = 0,0817
durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat multiplizierte sie mit der Anzahl
der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 588 Monaten. Die Beklagte ermittelte
außerdem persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 48,2143. Ausgehend davon stellte
sie die monatliche Rente wie bisher auf der Grundlage der um 6,84 v. H. erhöhten Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung
fest. Eine Änderung gegenüber dem Bescheid vom 07. Februar 2000 ergab sich insoweit nicht.
Mit Bescheid vom 07. März 2003 nahm die Beklagte erneut eine Neufeststellung der Regelaltersrente vom 01. Juli 1993 bis 31.
Mai 1998 bei nunmehr 74,5868 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) vor. Für die Vergleichsrente ermittelte sie jetzt 88,2000 persönliche
Entgeltpunkte (Ost). Diese errechnete sie aus der Summe der Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar 1964 bis 31. Dezember
1983 von 324.072,49 DM, erzielt in 237 Monaten. Sie stellte folgende Berechnung an: 324.072,49 DM x 240 : 237 Monate : 158.903
DM : 12 = 0,1721, begrenzt auf 0,1500 durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte pro
Monat multiplizierte sie mit der Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen
Zeiten von 588 Monaten. Die Beklagte ermittelte außerdem persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten
Zahlbetrages von erneut 48,2143. Ausgehend davon stellte sie die monatliche Rente auf der Grundlage der Vergleichsrente fest.
Mit Bescheid vom 18. März 2003 nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Regelaltersrente zudem vom 01. Juli 1990 bis 30.
Juni 1993 bei erneut 54,5792 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) vor. Gegenüber dem Bescheid vom 18. Oktober 2001 ergab sich
keine Änderung.
Mit Bescheid vom 28. März 2006 stellte die Beklagte die Regelaltersrente vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 bei nunmehr 74,6154
persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die Vergleichsrente unter Zugrundelegung
einer Summe der Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar 1964 bis 31. Dezember 1983 von 325.844,45 DM bei 0,1730 durchschnittlichen
Entgeltpunkten pro Monat und die persönlichen Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages blieben unverändert.
Ausgehend davon stellte die Beklagte die monatliche Rente weiterhin auf der Grundlage der Vergleichsrente fest.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2011 die Klage abgewiesen: Die Klage sei
unbegründet. Soweit die Beklagte für Leistungszeiträume bis 30. Juni 1993 weiterhin Begrenzungen für die Zeiten vom 01. Januar
1950 bis 31. Januar 1960 und vom 01. März 1961 bis 31. März 1984 nach den Werten der Anlage 5 AAÜG vornehme, sei dies nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der besonderen
Beitragsbemessungsgrenze sei die Beklagte an die Feststellung des Zusatzversorgungsträgers gebunden. Fehler in der Anwendung
der Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 5 AAÜG seien nicht ersichtlich. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift sei vom BVerfG für Leistungszeiträume bis 30. Juni 1993
ausdrücklich bestätigt worden (Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95). In den Leistungszeiträumen vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 erfolge eine Begrenzung unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze
nur noch für die Zeit vom 01. März 1961 bis 11. Dezember 1971. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Ersten AAÜG-Änderungsgesetzes habe der Zusatzversorgungsträger ebenfalls bindend festgestellt. Die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze
sei nicht verfassungswidrig, denn das BVerfG habe bereits entschieden, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG mit dem
Grundgesetz (
GG) vereinbar sei (Beschluss vom 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08). Soweit die Klägerin bei dem besitzgeschützten Zahlbetrag entgegen §
307 b Abs.
5 SGB VI geltend mache, er sei auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dynamisieren, könne sie keinen Erfolg haben. Dies
sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 15. September 2006 - 1 BvR 799/08).
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 07. Juni 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22. Juni 2011 eingelegte
Berufung der Klägerin.
Sie meint, der EV habe in Übereinstimmung mit dem
GG darauf abgezielt zu gewährleisten, dass sich die Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West schrittweise anglichen, so
dass alle Bürger in Deutschland möglichst bald über gleiche Grund- und Menschenrechte verfügten und im Einigungsprozess die
Rechte/Ansprüche, die von den ehemaligen DDR-Bürgern in die Bundesrepublik mitgebracht worden seien, in ihrem Wert dauerhaft
und eingriffsbeständig bewahrt würden. Demgegenüber seien Eingriffe in die ursprünglich zugesicherten Rechte/Ansprüche/Anwartschaften
mit der Systementscheidung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) und mit zahlreichen Einzelbestimmungen bewerkstelligt worden.
Die meisten dieser den EV verletzenden bzw. unterlaufenden Regelungen und Verfahrensweisen seien durch Entscheidungen bzw.
Urteile auch der höchsten Fachgerichte unterstützt worden. Das RÜG und Entscheidungen dazu beruhten auf einem falschen Datengerüst
und fehlerhaften Darstellungen der Sach- und Rechtslage in der DDR sowie nach Abschluss des EV. Nicht nachvollziehbar sei,
dass sich das Sozialgericht mit der Feststellung des besitzgeschützten Zahlbetrages und schon gar nicht mit deren Dynamisierung
an keiner Stelle befasst habe. So sei in der Literatur die Fehlerhaftigkeit und Verfassungswidrigkeit der Passage des die
Dynamisierung betreffenden Urteils des BSG vom 03. August 1999 (B 4 RA 24/98 R) nachgewiesen. § 6 Abs. 2 AAÜG sei auf den Versicherten nicht anwendbar und im Übrigen mit dem Gleichheitssatz aus Art.
3 Abs.
1 GG nicht zu vereinbaren. Ausweislich der Gesetzesmaterialien habe der Gesetzgeber keine Erkenntnisse gesammelt, die als Beleg
dafür dienen könnten, dass die behauptete Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit tatsächlich vorgelegen
habe oder der Inhaber der ausgewählten Funktionen auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems einkommens-
und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates gewesen seien. Daher müsse
dazu Beweis erhoben werden. Der Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und stelle eine Diskriminierung der Minister und anderer Funktionäre aus der DDR dar, worauf der Ausschuss für wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen in seinen abschließenden Bemerkungen vom 20. Mai 2011 hingewiesen habe,
woran das Gericht gebunden sei. Sofern seitens des Gerichts Unklarheiten oder Zweifel an den Feststellungen des UN-Ausschusses
in seinem Bericht bestünden, seien im Rahmen der Beweisaufnahme einzelne Ausschussmitglieder anzuhören. Außerdem seien zum
Stand der Umsetzung dieses Berichtes die geschäftsführenden Bundesministerinnen L und v Lzu vernehmen. Der Beschluss des BVerfG
vom 06. Juli 2010 sei falsch und weise zahlreiche Fehler auf, so dass als sachverständige Zeugen insbesondere Dr. Dr. M, Prof.
Dr. S, Prof. H und Dr. S zu vernehmen seien. Als neue Tatsachen lägen die Forschungsergebnisse des Gutachtens von Miethe und
Weißbach zu den Einkommensstrukturen beim MfS, MdI, NVA sowie zur Volkswirtschaft sowie das beigefügte Gutachten des Prof.
Dr. K von 2003 vor, so dass eine erneute gerichtliche Vorlage an BVerfG zulässig sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2011 aufzuheben sowie die Bescheide vom 16. April 1996, vom 10.
Juni 1997, vom 07. Februar 2000 und vom 14. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 sowie
in der Fassung der Bescheide vom 01. Oktober 2001, vom 18. Oktober 2001, vom 07. März 2003, vom 18. März 2003 und vom 28.
März 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Versicherten ein höheres Alterseinkommen aus den von ihm in seinem
Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen ab Rentenbeginn zu gewähren,
den Anspruch des Versicherten auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen
und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben
und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden, den Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener
Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Dazu sind insbesondere
1. das Eigentum des Versicherten, dass er in Form von Ansprüchen und Anwartschaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland
mitgebracht hat, umfassend zu achten, die Ansprüche auf Renten aus der SV und dem Versorgungssystem in Übereinstimmung mit
dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 v. H. und ab 01. Juli 1990 angepasst wie die Löhne und
Einkommen im Beitrittsgebiet zu bestimmen, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG bestätigt wurden;
die Entscheidung des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 34/03 bei der Bestimmung des Zahlbetrages ist von der Beklagten umzusetzen,
2. bei der Vergleichsberechnung nach §
307 b Abs.
3 SGB VI sind alle rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten, die bereits mit Verwaltungsakt bestandskräftig festgestellt wurden,
und die tatsächlich erzielten Entgelte zu berücksichtigen. Die Begrenzung auf 1,8 EP pro Jahr ist aufzuheben,
3. die Versichertenrente nach dem
SGB VI unter Berücksichtigung der Anwartschaften/Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß §
260 SGB VI und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§
228 a und
256 a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche
aus dem Versorgungssystem anzuerkennen, die in der DDR per Gesetz dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus
zugesichert worden sind; die Versichertenrente ist dabei unter Einbeziehung der in der Bundesrepublik ab 01. Juli 1990 ergänzend
erworbenen Anwartschaften zu einer mit Eintritt des Leistungsfalls im Rentenrecht Lebensstandard wahrenden Vollversorgung
aufzustocken;
4. insbesondere für die Zeit vom 01. Januar 1961 bis 31. Dezember 1970 sind die tatsächlichen Arbeitsentgelte des Versicherten
als Beitragsbemessungsgrundlage für die Rentenberechnung ohne Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde
zu legen;
5. die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des zu erwartenden Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen;
der höchste Betrag ist an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist darauf, dass das BVerfG mit Beschluss vom 06. Juli 2010
festgestellt habe, dass die begrenzte Berücksichtigung von Entgelten jeweils bis zum Betrag der Anlage 5 zum AAÜG bei Beitragszeiten von Ministern, stellvertretenden Ministern oder stimmberechtigten Mitgliedern des Staats- oder Ministerrates
oder ihrer jeweiligen Stellvertreter der früheren DDR verfassungsgemäß sei. Der verstorbene Versicherte sei vom 01. März 1961
bis 11. Dezember 1971 (gemeint 1972) stellvertretender Minister der Finanzen der früheren DDR gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der Verwaltungsakten des Zusatzversorgungsträgers
(...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 16. April 1996, vom 10. Juni 1997, vom 07. Februar
2000 und vom14. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 sowie in der Fassung der Bescheide
vom 01. Oktober 2001, vom 18. Oktober 2001, vom 07. März 2003, vom 18. März 2003 und vom 28. März 2006 sind rechtmäßig. Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente des Versicherten.
Die Klägerin ist als Sonderrechtsnachfolgerin aktiv legitimiert. Nach §
56 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB I stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten u. a. dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem
Berechtigten zurzeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies ist der Fall gewesen.
Rechtsgrundlage der Neufeststellung der dem Versicherten zum 01. April 1984 bewilligten Altersversorgung aus der AVSt und
der Altersrente aus der Sozialversicherung ist §
307 b SGB VI.
Nach §
307 b Abs.
1 Satz 1
SGB VI ist, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand, die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen.
Dem ist die Beklagte nachgekommen.
Sie ermittelte für die Regelaltersrente im Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 54,5792 persönliche Entgeltpunkte
(Ost). Soweit sie die vom 01. Juni 1950 bis 31. Januar 1960 und vom 01. März 1961 bis 31. März 1984 erzielten Arbeitsentgelte
lediglich bis zur Höhe der Anlage 5 AAÜG auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 30. Juni 1995 berücksichtigte,
ist dies nach dieser Anlage zutreffend erfolgt. Nach letztgenanntem Bescheid erfüllte der Versicherte die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze.
Dies folgt aus § 6 Abs. 2 AAÜG in Verbindung mit deren Anlagen 8 und 5 in der Fassung des Art. 3 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038). Danach ist für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem unter anderem nach Anlage 1 Nrn. 19 (AVSt) und 21 (AVgO),
in denen ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 8 bezogen wurde, den Pflichtbeitragszeiten
als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 zugrunde
zu legen. Wurde ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen über dem jeweiligen Betrag der Anlage 8 bezogen, ist in den Fällen
des Satzes 1 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst der Betrag zugrunde zu legen, der sich ergibt, wenn das Doppelte des
den jeweiligen Betrag der Anlage 8 übersteigenden Teils des erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens von dem jeweiligen
Betrag der Anlage 4 abgezogen wird, mindestens jedoch der jeweilige Betrag der Anlage 5; hierbei sind die jeweiligen Beträge
der Anlage 3 nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Bescheid der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 30. Juni 1995 gehörte der Versicherte
der AVSt unter anderem vom 01. Juni 1950 bis 31. Januar 1960, vom 01. März 1961 bis 31. Dezember 1972 und vom 01. Juli 1974
bis 31. März 1984 und der AVgO vom 01. Januar 1973 bis 30. Juni 1974 an und erzielte während dieser Zeiten ein Arbeitsentgelt
über dem jeweiligen Betrag der Anlage 8 AAÜG in der Höhe, dass mindestens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen ist.
Die nach Anlage 5 AAÜG vorzunehmende Begrenzung der Arbeitsentgelte in diesen Zeiten ist nicht verfassungswidrig.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 6 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 hat das BVerfG mit Urteil vom 28. April 1999 -
1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 (abgedruckt in BVerfGE 100, 59) ausgeführt: Bis zum 30. Juni 1993 - dem Monat vor Erlass des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes - kann allerdings ein
Verstoß der zur Prüfung gestellten Normen gegen Art.
3 Abs.
1 und Art.
14 GG noch nicht festgestellt werden. Handelt es sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, so kann dem Gesetzgeber eine
angemessene Frist zur Sammlung von Erkenntnissen und Erfahrungen eingeräumt werden. In dieser Zeit darf er sich mit gröberen
Typisierungen und Generalisierungen begnügen. Damit einhergehenden Härten und Ungerechtigkeiten geben erst dann Anlass zur
verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse
und Erfahrungen überprüft und auf den Versuch einer sachgerechteren Lösung verzichtet. Die Voraussetzungen für eine gröbere
Typisierung und Generalisierung waren zunächst gegeben. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1993 können deshalb die Regelungen
des § 6 Abs. 2 und 3 Nr. 7 AAÜG verfassungsrechtlich hingenommen werden. Zwar hat der Gesetzgeber auch sie erst im Jahre 1993 erlassen und rückwirkend zum
01. August 1991 in Kraft gesetzt. Insoweit handelt es sich aber um eine Regelung, die dem
GG näher steht als die abgelöste Vorschrift des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes von 1991. Sie begünstigte den betroffenen Personenkreis.
Für die Regelaltersrente im Zeitraum vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 ermittelte die Beklagte 74,6154 persönliche Entgeltpunkte
(Ost). Soweit sie die vom 01. März 1961 bis 11. Dezember 1972 erzielten Arbeitsentgelte ebenfalls nur bis zur Höhe der Anlage
5 AAÜG auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 30. Juni 1995 in
der Fassung der Bescheide vom 09. April 1997, vom 15. Februar 2000, vom 05. September 2002 und vom 10. März 2006 berücksichtigte,
ist dies nach dieser Anlage gleichfalls zutreffend erfolgt. Nach diesen Bescheiden erfüllte der Versicherte die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze.
Dies folgt aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 und 3 Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I 2005, 1672), der bestimmt: Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 AAÜG bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als Minister, stellvertretender Minister
oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, ist den Pflichtbeitragszeiten
als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 AAÜG zugrunde zu legen.
Nach dem Bescheid der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 30. Juni 1995 in der Fassung der
Bescheide vom 09. April 1997, vom 15. Februar 2000, vom 05. September 2002 und vom 10. März 2006 gehörte der Versicherte der
AVSt vom 01. März 1961 bis 11. Dezember 1972 an und übte während dieser Zeit eine Beschäftigung als Stellvertreter des Ministers
der Finanzen aus, womit er die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze
erfüllte, so dass lediglich der jeweilige Betrag der Anlage 5 AAÜG zugrunde zu legen ist.
Die nach Anlage 5 AAÜG vorzunehmende Begrenzung der Arbeitsentgelte in dieser Zeit ist auch im Zeitraum des Bezuges der Regelaltersrente vom 01.
Juli 1993 bis 31. Mai 1998 nicht verfassungswidrig.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 hat das BVerfG mit Beschluss vom 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 (abgedruckt in BVerfGE 126, 233), in dem die Funktionen eines Ministers und eines stellvertretenden Ministers der DDR zu beurteilen gewesen sind, festgestellt,
dass diese Vorschrift mit dem
GG vereinbar ist. Es hat ausgeführt: Der Gesetzgeber hat seinen Ausgestaltungsauftrag im Rahmen des Art.
14 GG in nicht zu beanstandender Weise erfüllt. Dem Gesetzgeber kommt bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im
Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und insbesondere bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein besonders großer Gestaltungsspielraum
zu. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers verengt sich in dem Maß, in dem die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften
durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des Versicherten geprägt sind. Zur Bestimmung, wann eine überhöhte
Leistung vorliegt, kann der Gesetzgeber an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem oder an die Höhe des Arbeitsentgeltes
anknüpfen, falls dafür eine Tatsachengrundlage besteht. Er braucht beim Abbau überhöhter Leistungen nicht an der Beitragsbemessungsgrenze
Halt zu machen, da ungerechtfertigte Privilegien auch im normalen Streubereich der Gehälter unterhalb dieser Grenze vorkommen
können (Hinweis auf BVerfGE 100, 1 und 100, 59). Mit § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes knüpft der Gesetzgeber nunmehr sowohl an die Zugehörigkeit zu einem zusätzlichen Versorgungssystem als
auch an die Ausübung bestimmter leitender Funktionen im Partei- und Staatsapparat an. Auf das frühere Tatbestandsmerkmal einer
bestimmten Entgelthöhe hat der Gesetzgeber dagegen verzichtet. Damit entfällt die Notwendigkeit, der gesetzlichen Regelung
tatsächliche Erhebungen zu Lohn- und Gehaltsstrukturen in der DDR zugrunde zu legen. Die Kürzung auf das Durchschnittsentgelt
wird in den Gesetzesmaterialien zum einen damit gerechtfertigt, dass diejenigen, welche eine Weisungsbefugnis gegenüber dem
Ministerium für Staatssicherheit gehabt hätten, rentenrechtlich nicht besser stehen dürften als die Mitarbeiter der Staatssicherheit
selbst, deren Verdienste nach § 7 AAÜG pauschal auf das DDR-Durchschnittsentgelt gekürzt würden; zum anderen stützt der Gesetzgeber die Kürzung auf ein System der
Selbstprivilegierung der Personen auf der höchsten Stufe des Kadernomenklatursystems der DDR. Eine Weisungsbefugnis gegenüber
dem Ministerium für Staatssicherheit ist als Rechtfertigung für eine Kürzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts der von
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfassten Personengruppe ungeeignet. Dies folgt aus den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Sozialgerichts Berlin,
wonach die Mitglieder des Ministerrats der DDR - abgesehen von dem Minister für Staatssicherheit - keine Weisungsbefugnis
gegenüber der Staatssicherheit hatten. Die Rechtfertigung der Entgeltkürzungen durch § 6 Abs. 2 AAÜG mit dem Anliegen, ein rentenrechtliches Fortwirken des Systems der Selbstprivilegierung zu verhindern, hält dagegen verfassungsrechtlicher
Überprüfung stand. Insbesondere ist die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG vorgenommene Anknüpfung an bestimmte und durchweg sehr eng begrenzte Funktionen in Führungspositionen des Staatsapparates
der DDR ein geeignetes Kriterium, um der Vorgabe des EV zu entsprechen, überhöhte Anwartschaften abzubauen. Die an die Ausübung
einer Funktion nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG (Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- und Ministerrat oder als ihre jeweiligen
Stellvertreter) anknüpfende Entgeltbegrenzung ist geeignet, den Gemeinwohlzweck zu erreichen. In Bezug auf diesen eng gefassten
Personenkreis ist der vom BVerfG geforderte Schluss des Gesetzgebers gerechtfertigt, dass diese Personengruppe bei generalisierender
Betrachtungsweise leistungsfremde, politisch begründete und damit überhöhte Arbeitsverdienste bezogen haben (Hinweis auf BVerfGE
100, 59, 96). Dass der Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf deren allgemein privilegierte Sonderstellung
in der DDR ohne langwierige Ermittlungen des Gesetzgebers zu deren Beschäftigungs- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur
des von dieser Gruppe erzielten Pro-Kopf-Einkommens zu solchen Rentenkürzungen befugt sein kann, widerspricht den Anforderungen
des BVerfG an eine auf hinreichende Tatsachen gegründete Differenzierung nicht (Hinweis auf BVerfGE 100, 138, 179 ff.). Der Einwand, bei den Entgeltbegrenzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG handele es sich um ein vom bundesdeutschen Gesetzgeber verfügtes "Rentenstrafrecht" und die Regelung sei deshalb keine zulässige
Ausgestaltung des Eigentums, geht fehl. § 6 Abs. 2 AAÜG sanktioniert nicht früheres Verhalten der Betroffenen durch Kürzung von Renten, sondern versagt die Fortschreibung von Vorteilen
aus dem System der DDR im Rentenrecht der Bundesrepublik. Insoweit knüpft er freilich an eine besondere Verantwortung für
das Regime der DDR an. Bezogen auf einen derart spezifischen und eng beschränkten Personenkreis von Leistungsverantwortlichen
ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfasst Funktionen auf höchster Staatsebene, bei denen in typisierender Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt ist,
dass die Position entscheidend durch Parteilichkeit und Systemtreue erlangt wurde und die gewährte Besoldung und Versorgung
eben diese honorierte. Die Bedeutung der Kriterien Regimetreue und politische Zuverlässigkeit zeigt sich in der Einbindung
der Minister der DDR in das System der Überwachung und Informationsbeschaffung des Ministeriums für Staatssicherheit. Die
von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfassten Personen, welche an der Spitze der staatlichen Verwaltung standen, haben diese Position aufgrund einer Berufung
durch das Politbüro der SED erhalten, bei der die Auswahl in erster Linie nach politisch-ideologischen Kriterien erfolgte.
Gleichzeitig ist mit der Berufung in diese Position die Teilhabe an einem System vielfältiger Vergünstigungen verbunden gewesen,
von dem der Durchschnittsbürger ausgeschlossen war. Die Funktion eines Ministers oder stellvertretenden Ministers war mit
einer Selbstbegünstigung verbunden, die sich nicht allein in der Entgelthöhe spiegelt. Danach hatte er Anspruch auf Wohnungsversorgung
aus dem Kontingent des Ministerrates, die Möglichkeit der Pacht eines Gartengrundstücks, Zugang zu Instandhaltungs- und Dekorationsarbeiten
seitens der Wirtschaftsbetriebe des Ministerrates, Ferienaufenthalte in Ferienheimen der Regierung und Gesundheitsversorgung
in den Krankenhäusern der Regierung. Dieser Befund trägt im Rahmen des hier besonders weiten Einschätzungsermessens die Annahme
des Gesetzgebers, dass unabhängig von der persönlichen und fachlichen Eignung im Einzelfall, die an solche Führungskräfte
der DDR gezahlten Entgelte zu einem gewissen Teil nicht als durch Leistung erworben, sondern als Belohnung für politische
Anpassung und unbedingte Erfüllung des Herrschaftsanspruchs der SED anzusehen sind. Er darf deshalb in Umsetzung des EV, dass
ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind, solche politisch motivierten Einkommensteile
bei der Überführung der Renten und Anwartschaften in das Rentensystem der Bundesrepublik ohne Verstoß gegen Art.
14 GG von der Berücksichtigung ausschließen. Die durch die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates
nachgewiesene Systemnähe und darüber hinaus noch die im Staatsapparat erreichte Höhe im System sind zusammengenommen hinreichende
Anknüpfungspunkte für die typisierende Rentenbegrenzung des Gesetzgebers wegen überhöhter Honorierung. Die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG bewirkte Rentenkürzung, die nur die Zeiten einer Tätigkeit in weit herausgehobener Stellung als Minister bzw. stellvertretender
Minister erfasst, ist nicht unverhältnismäßig, da auch die nach der Kürzung verbleibenden Renten immer noch erheblich über
der Durchschnittsrente eines früheren Bürgers der DDR liegen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Die Benachteiligung
der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Personengruppe ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG hat das Ziel, überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese
im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung
des politischen Systems der DDR geleistet haben, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei der
künftigen sozialen Sicherung fortwirken zu lassen. Dieses Ziel ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers. Auch die vom Gesetzgeber
in § 6 Abs. 2 AAÜG gewählte Typisierung ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte sich in § 6 Abs. 2 AAÜG auf die Personengruppen beschränken, die im politischen System der DDR in ihrer herausgehobenen Position leicht und zweifelsfrei
als besondere Nutznießer dieses Systems zu identifizieren waren. Selbst wenn er in die Regelung in zulässiger Weise auch weitere
Mitglieder des Zentralkomitees der SED hätte einbeziehen können, ist seine engere Grenzziehung nicht zu beanstanden. Beschränkt
sich der Gesetzgeber darauf, die Rentenhöhe nur solcher Personengruppen zu begrenzen, die unzweifelhaft von ungerechtfertigten
Vorteilen profitiert haben, so ist sein Gestaltungsspielraum weiter als im umgekehrtem Fall der Regelungserstreckung auf einen
großen Personenkreis, bei der die Gefahr besteht, auch Personen zu erfassen, deren höhere Leistungen gerechtfertigt sind.
Schon die beiden vom BVerfG beanstandeten Versuche des Gesetzgebers, eine verfassungskonforme Abgrenzung des von der Rentenbegrenzung
betroffenen Personenkreises zu schaffen, zeigen, dass er sich hier in einem höchst komplexen und unübersichtlichen Regelungsbereich
bewegt, in dem Härten nur unter großen Schwierigkeiten vermeidbar sind.
Die genannten Entscheidungen des BVerfG entfalten Rechtskraftwirkung insoweit, als die beurteilten Vorschriften nicht für
verfassungswidrig gehalten werden dürfen. Dies folgt aus § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), wonach die Entscheidungen des BVerfG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden.
Soweit die Klägerin meint, der Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 sei falsch und weise zahlreiche Fehler auf, kommt es
somit darauf nicht an, so dass schon deshalb dazu auch nicht Prof. Dr. Dr. M, Prof. Dr. S, Prof. H und Dr. S als sachverständige
Zeugen zu vernehmen sind.
Der Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 entfaltet auch weiterhin Rechtskraft. Die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung
einer Entscheidung des BVerfG ist zwar aus Rechtsgründen möglich; die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch
nicht erfüllt.
Eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG ist zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG vorliegen, die eine andere
Entscheidung rechtfertigen können. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung
sich stets auf den Zeitpunkt bezieht, in dem sie ergeht. Erfasst werden damit nicht solche Veränderungen, die erst später
eintreten. Denn jede gerichtliche Erkenntnis geht von den zu seiner Zeit bestehenden Verhältnissen aus. Deshalb hindert die
Rechtskraft nicht die Berufung auf neue Tatsachen, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden sind. Eine abweichende
Beurteilung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn neue Tatsachen dargetan werden, die geeignet sind, eine von der früheren
Erkenntnis des BVerfG abweichende Entscheidung zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2004 -1 BvR 1070/02, BVerfG, Beschluss vom 03. Juli 1985 - 1 BvL 13/83, abgedruckt in BVerfGE 70, 242; BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1972 - 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71, abgedruckt in BVerfGE 33,199).
Solche neuen rechtserheblichen Tatsachen liegen nicht vor. Das beigefügte Gutachten des Prof. Dr. K stammt aus dem Jahre 2003
und kann daher gegenüber dem Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 keine neuen Tatsachen enthalten. Dasselbe gilt für das
von der Klägerin genannte Gutachten von Miethe und Weißbach, mit dem offenbar das Gutachten des Brandenburgischen Instituts
für Arbeit- und Beschäftigungsentwicklung e. V. (biab) über die "Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen
Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des so genannten X-Bereichs Nationale
Volksarmee (NVA) und Ministerium des Innern (MdI) und zur Volkswirtschaft" gemeint ist, das dem Senat bekannt sei, womit die
Klägerin wohl auf das Urteil des Senats vom 01. April 2010 - L 22 R 1512/08 Bezug nimmt, denn dieses stammt von Juni 2008. Ob diese Gutachten zudem rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen
im Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 enthalten, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, kann daher dahinstehen.
Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die nach §
307 b Abs.
1 Satz 1
SGB VI nach den Vorschriften des
SGB VI neu berechnete Regelaltersrente ohne die vorzunehmende Begrenzung der Arbeitsentgelte überhaupt höher wäre als die Vergleichsrente
nach §
307 b Abs.
1 Satz 2
SGB VI.
Die Entscheidungen des BVerfG verletzen auch nicht die EMRK. Dies gilt insbesondere für den Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EuGM) am 16. Oktober 2012 zu den Individualbeschwerden Nrn. 49646/10 und 3365/11 zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG entschieden hat. Er hat ausgeführt: Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von
Art. 14 (Recht auf Achtung des Eigentums) diskriminierend ist, wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung
gibt, das heißt, wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in
einem angemessenen Verhältnis stehen. Überdies haben die Vertragsstaaten einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der
Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der
Gerichtshof merkt an, dass die Renten der Beschwerdeführer nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG, der nur für einen begrenzten Kreis von Personen in herausgehobenen Positionen gilt, so berechnet werden, dass sich eine
erheblich niedrigere monatliche Rente ergibt. Der Gerichtshof hält diese Behandlung aus folgenden Gründen jedoch nicht für
im Sinne von Art. 14 der Konvention diskriminierend: 1. dient § 6 Abs. 2 AAÜG dem rechtmäßigen Ziel, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen, 2. hält der Gerichtshof
die Berechnungsmethode nicht für unverhältnismäßig. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Vertragsstaaten, insbesondere
in dem einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung, einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage haben,
ob eine andere oder ähnliche Situation vorliegt. Der Gerichtshof merkt an, dass die vom BVerfG in seinem Urteil vom 06. Juli
2010 dafür vorgebrachten Gründe, dass die Differenzierung nicht als willkürlich und unverhältnismäßig angesehen werden könne,
überzeugend sind. Selbstverständlich waren Positionen, wie sie die Beschwerdeführer (u. a. als Minister und Stellvertreter
des Ministers) inne hatten, exponiert und privilegiert. Die nachteilige Berechnung von Rentenansprüchen erfüllt keine der
Voraussetzungen für eine Strafe im Sinne des Art. 7 der Konvention. Die Rente wird unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung
in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren ohne jedes weitere Verfahren berechnet.
Im Übrigen hat der EuGM bereits am 25. September 2007 zur Individualbeschwerde 12923/03 u. a. entschieden, dass die Gewährung
eines Bestandsschutzes nur bis zum 30. Juni1995 Eigentumsrechte nicht verletzt. Weder der Staatsvertrag noch der EV hätten
den Betroffenen Rechte verliehen, die über diejenigen hinausgingen, die nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften zustünden.
Der EuGM hat damit zugleich einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK verneint.
Die Ansicht der Klägerin, der Senat habe die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte vom 20. Mai 2011 zu beachten, ist unzutreffend.
Unter Ziffer 22 dieser Bemerkungen hat der Ausschuss ausgeführt: Der Ausschuss ist besorgt über die Diskriminierung bei der
Inanspruchnahme der Rechte auf soziale Sicherheit zwischen östlichen und westlichen Bundesländern, die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom Juli 2010 über die Versorgungsansprüche ehemaliger Minister und stellvertretender Minister der DDR zum Ausdruck kommt.
Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, umgehende und wirksame Maßnahmen zu treffen, um jede weitere Diskriminierung
in der Höhe von Leistungen der sozialen Sicherheit zwischen den östlichen und westlichen Bundesländern zu verhindern und Fälle,
in denen eine solche Diskriminierung besteht, zu lösen.
Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist als Wirtschafts- und Sozialrat Organ nach dem internationalen
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR), der am 19. Dezember 1966 von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Mit dem In-Kraft-Treten am 03. Januar 1976 (vgl. Bekanntmachung vom 09. März 1976,
BGBl II 1976, 428) ist die Bundesrepublik Deutschland, die diesem am 09. Oktober 1968 unterzeichneten Pakt mit Gesetz vom 23. November 1973
zugestimmt (BGBl II 1973, 1569) hat, völkerrechtlich an diesen Pakt gebunden. Nach Art. 2 Abs. 1 IPwskR verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, einzeln und
durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller
seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische
Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich nach Art. 2 Abs. 2 IPwskR, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte
ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt
werden.
Nach Art. 9 IPwskR erkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit an; diese schließt die Sozialversicherung
ein.
Nach Art. 16 Abs. 1 IPwskR verpflichten sich die Vertragsstaaten, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen
Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt
wurden. Nach Art. 16 Abs. 2 Buchstabe a IPwskR werden alle Berichte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt,
der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft.
Dieser Pakt ist zwar wegen seiner Transformierung durch Bundesgesetz nach Art.
59 Abs.
2 Satz 1
GG Teil des bundesdeutschen Rechts. Unmittelbare Anwendung als Rechtsnorm finden die Regelungen dieses Paktes jedoch nur insoweit,
als sie dem Gebot einer hinreichenden rechtsstaatlichen Bestimmtheit genügen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 09. Oktober 2007 - 15 A 1596/07, abgedruckt in DVBl 2007, 1442). Es handelt sich bei diesem Pakt nicht um allgemeine Regeln des Völkerrechts, die nach Art.
25 GG den Gesetzen vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen, denn diese Vorschrift
bezieht sich nicht auf völkervertragliche Regelungen (BVerfGE 117, 141, 148/149, 150; Leibholz/Rinck,
Grundgesetz, Kommentar, Stand März 2010, Art.
25, Rdnrn. 1-3, zu Einzelfällen Rdnrn. 101-170; Maunz-Dürig,
Grundgesetz, Kommentar, Stand Februar 2003, Art.
25, Rdnrn. 19 und 20 unter Hinweis auf die Sonderregelung des Art.
59 Abs.
2 GG). Als einfaches Bundesgesetz besteht dieser Pakt mithin gleichrangig im Verhältnis zum AAÜG. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte diesen Pakt als völkerrechtlichen Vertrag wie anderes Gesetzesrecht
des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Solange im Rahmen geltender methodischer
Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der vertragsgemäßen Auslegung
den Vorrang zu geben. Diese verfassungsrechtliche Bedeutung eines völkerrechtlichen Vertrages, der auf regionalen Menschenrechtsschutz
zielt, ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des
GG, das die Betätigung staatlicher Souveränität durch Völkervertragsrecht und internationale Zusammenarbeit sowie die Einbeziehung
der allgemeinen Regeln des Völkerrechts fördert und deshalb nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung gegen eindeutig
entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt.
Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt der Pakt als völkerrechtlichen Vertrag nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht
(so zur EMRK: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04, abgedruckt in BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407). Ungeachtet dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, weswegen mit dem Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 in diskriminierender
Weise gegen Art. 9 und Art. 2 Abs. 2 IPwskR verstoßen worden sein könnte, denn in den abschließenden Bemerkungen des Ausschusses
für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte fehlen dazu jegliche nachprüfbaren Ausführungen. Schließlich bietet der
IPwskR an keiner Stelle auch nur einen Anhaltspunkt dafür, dass der Senat an die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses
für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gebunden sein könnte.
Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, Mitglieder des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
oder die geschäftsführenden Bundesministerinnen L und v zu vernehmen.
Nach §
307 b Abs.
1 Satz 2
SGB VI ist außerdem für die Zeit vom 01. Januar 1992 an zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente
sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs
wie folgt zu ermitteln:
Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate
mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt
wird (§
307 b Abs.
3 Nr.
1 erster Satz
SGB VI).
Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende
der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt
mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen
sind für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten
vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht
berücksichtigt (§
307 b Abs.
3 Nr.
3 SGB VI).
Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vergleichsrente entspricht diesen Regelungen. Die weiteren Regelungen des
§
307 b Abs.
3 Nr.
1 Satz 2, Nrn. 2, 4 bis 7
SGB VI sind im Fall des Versicherten nicht einschlägig.
Die zusätzliche Ermittlung einer Vergleichsrente ist Ergebnis des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 (abgedruckt in BVerfGE 100, 104). Danach ist es mit Art.
3 Abs.
1 GG unvereinbar, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit
bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner
im Beitrittsgebiet nach §
307 a Abs.
2 Satz 1
SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich ist. Das BVerfG hat dies u. a. damit begründet, dass die vorläufige Umwertung nach §
307 b Abs.
5 SGB VI (in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991) für eine bestimmte Gruppe von Zusatzversorgten zu Nachteilen
führt. Bei Rentnern ohne Zusatzversorgungen werden die tatsächlichen und durch Beitragsleistungen in der Sozialpflichtversicherung
und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen (gemäß §
307 a SGB VI) zugrunde gelegt, während bei Rentnern mit Zusatzversorgungen die in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur in Gestalt der Anhebungsfaktoren der Anlage 17 zum
SGB VI berücksichtigt werden. Bestandsrentner mit Zusatz- oder Sonderversorgungen sind gegenüber solchen aus der Sozialpflichtversicherung
und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung auch dadurch schlechter gestellt, dass bei der Neuberechnung ihrer Renten die
während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen berücksichtigt werden,
während Grundlage der für die sonstigen Bestandsrentner erfolgenden Umwertung nach §
307 a SGB VI nur der 20-Jahres-Zeitraum ist, denn auch in der Deutschen Demokratischen Republik haben Versicherte regelmäßig gegen Ende
ihres Erwerbslebens die höchsten Einkommen bezogen. Das BVerfG hat aber auch klargestellt, dass für die verfassungsrechtliche
Beurteilung ohne Bedeutung ist, dass sich eine Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags auf der Grundlage der letzten 20 Jahre
des Arbeitslebens für die Versichertengruppe aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Einzelfall nachteiliger auswirken
kann als die Heranziehung aller Versicherungsjahre. Das BVerfG hat den Gesetzgeber deshalb verpflichtet, für einen Rentenbezugszeitraum
ab 01. Januar 1992 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Die vom Gesetzgeber mit §
307 b Abs.
3 SGB VI geschaffene Vorschrift orientiert sich, denn darauf hat das BVerfG abgehoben, an den Regelungen, die für Renten der Sozialpflichtversicherung
und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung in der DDR galten. Danach war Grundlage der Rente aus der Sozialpflichtversicherung
der in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit, frühestens ab 01. Januar
1946, erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst und die Anzahl der Jahre versicherungspflichtiger Tätigkeit
(§ 5 Abs. 1 Buchstabe a und b, § 13 Abs. 1 Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung
[Rentenverordnung] vom 23. November 1979 - GBl DDR I 1979, 401) - Rentenverordnung. Bei Fortsetzung der versicherungspflichtigen
Tätigkeit über den Rentenbeginn hinaus, galt für die Berechnung der Rente als Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit
der Tag vor Beginn der Zahlung der Rente (§ 13 Abs. 1 Erste Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November
1979 - GBl DDR I 1979, 413) - 1. DB zur Rentenverordnung. Der Teil des Verdienstes, der den Betrag von 600 Mark monatlich
überstieg, wurde bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes nicht berücksichtigt (§ 12 1. DB zur Rentenverordnung). Grundlage
für die Berechnung der Zusatzalters- und Zusatzinvalidenrente der zum 01. März 1971 eingeführten freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(vgl. § 1, § 40 Abs. 1 Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung
bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 - GBl DDR II 1971, 121) waren die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR und das
während der Zugehörigkeit zur FZR erzielte monatliche Durchschnittseinkommen über 600 Mark, für das Beiträge zur FZR entrichtet
wurden (§ 20 Abs. 1 Buchstaben a und b Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung
vom 17. November 1977 - GBl DDR I 1977, 395).
Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Versicherten vor dem Bezug der Altersversorgung aus der AVSt bzw. der
Altersrente aus der Sozialversicherung ab 01. April 1984, auf die es danach ankommt, endete am 31. März 1984, so dass sich
die letzten 20 Kalenderjahre vom 01. Januar 1964 bis 31. Dezember 1983 erstrecken. Die Summe der in dieser Zeit erzielten
Arbeitsentgelte von 153.749,65 DM für die Regelaltersrente im Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 bzw. von 325.844,45
DM für die Regelaltersrente im Zeitraum vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 hat die Beklagte mit 240 vervielfältigt und durch
die Zahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
geteilt. Diese hat sie mit 237 Monaten auch zutreffend ermittelt, denn die Monate Dezember 1976, Dezember 1977 und Dezember
1983 sind, da sie vollständig mit Arbeitsausfalltagen belegt sind, hiernach außer Acht zu lassen. Das Gesamtdurchschnittseinkommen
aus Anlage 12 ist bei einem Ende des 20-Jahres-Zeitraumes im Jahr 1983 mit 158.903 DM ebenfalls zutreffend. Wird daher weiter
durch dieses Gesamtdurchschnittseinkommen und durch 12 geteilt, ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von
0,0817 für die Regelaltersrente im Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 bzw. von 0,1730 für die Regelaltersrente
im Zeitraum vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998. Die letztgenannten durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat hat die Beklagte
dem Gesetz gemäß auf 0,1500 Entgeltpunkte monatlich begrenzt. Diese Begrenzung stellt sich als Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze
dar. Die niedrigeren durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat für die Rentenbezugszeiten vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni
1993 resultieren aus der auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme
vom 30. Juni 1995 erfolgten und, wie bereits oben dargelegt, bis 30. Juni 1993 nicht verfassungswidrigen Begrenzung der vom
01. Juni 1950 bis 31. Januar 1960 und vom 01. März 1961 bis 31. März 1984 erzielten Arbeitsentgelte. Dasselbe gilt für die
Rentenbezugszeiten vom 01. Juli 1993 bis 31. Mai 1998 auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten als Versorgungsträger
für die Zusatzversorgungssysteme vom 30. Juni 1995 in der Fassung der Bescheide vom 09. April 1997, vom 15. Februar 2000,
vom 05. September 2002 und vom 10. März 2006 und, wie ebenfalls oben ausgeführt, und der gleichfalls nicht verfassungswidrigen
Begrenzung der vom 01. März 1961 bis 11. Dezember 1972 erzielten Arbeitsentgelte. Die genannten durchschnittlichen Entgeltpunkte
von 0,0817 bzw. von 0,1500 hat die Beklagte schließlich mit der zutreffenden Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten
Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 588 Monaten multipliziert, woraus sich 48,0396 persönliche Entgeltpunkte (Ost)
bzw. 88,2000 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergeben. Die Beklagte hat damit alle rentenrechtlichen Zeiten, die mit Verwaltungsakt
bestandskräftig festgestellt wurden, berücksichtigt.
Die Ausgestaltung der Vergleichsrente ist verfassungsgemäß, wie das BSG im Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R (zitiert nach juris) ausgeführt hat. Danach bezweckt die Neugestaltung des §
307 b SGB VI, und zwar bezüglich der Vergleichsrente, die Rentenüberleitung innerhalb der Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 28. April
1999 verfassungsgemäß auszugestalten. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab des BVerfG war insoweit allein Art.
3 Abs.
1 GG, da der Schutzbereich des Art.
14 Abs.
1 GG durch §
307 b SGB VI in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes, der Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung war, nicht berührt
wurde. Mithin scheidet eine Verletzung von Eigentum (Art.
14 Abs.
1 Satz 1
GG) durch §
307 b Abs. 3
SGB VI von vornherein aus. Diese Neuregelung verletzt nach dem genannten Urteil des BSG nicht Art.
3 Abs.
1 GG, da sie gerade verhindert, dass der Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen schlechter gestellt sein kann,
als der Bestandsrentner, der vom Anwendungsbereich des §
307 a SGB VI erfasst wird. Die Ausführungen im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 sind nach dem BSG nicht dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber die Regelungen des §
307 a Abs.
2 Satz 1
SGB VI wortgetreu auf die zusatz- und sonderversorgten Bestandsrentner zu übertragen hätte. Denn dies hätte in der Mehrzahl der
Fälle nicht zu Begünstigungen gegenüber dem nach bisherigem Recht zu treffenden Wertfeststellungen, sondern nur zu deren Herabsetzung
führen können. Zwar waren ehemals Zusatzversorgungsberechtigte auch in der Sozialpflichtversicherung versichert, jedoch haben
zum Beispiel nicht alle ab 1971 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der FZR beizutreten. Demgemäß hat das BVerfG ersichtlich
nicht auf die nach §
307 a Abs.
2 Satz 1 Nrn. 1 und 2
SGB VI zugrunde zu legenden Verdienste abgestellt, sondern hat es für geboten angesehen, die Verdienste aus der Beschäftigung, die
einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zuzuordnen ist, zugrunde zu legen, wobei die Maßgeblichkeit der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze
(West) sowie die der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des AAÜG, soweit in sich verfassungsgemäß, von vornherein für unbedenklich angesehen wurde. Diese Umsetzung (also insbesondere die
in §
307 b Abs.
3 Nr.
3 Satz 2
SGB VI für Zeiten vor dem 01. März 1971 angeordnete Begrenzung) verletzt keine Vorgabe im Urteil des BVerfG.
Nach §
307 b Abs.
1 Satz 3
SGB VI (sind die neuberechnete Rente nach §
307 b Abs.
1 Satz 1
SGB VI und die Vergleichsrente nach §
307 b Abs.
1 Satz 2
SGB VI miteinander zu vergleichen und) ist die höhere der beiden Renten zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 01. Januar
1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neuberechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich
einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt (§
307 b Abs.
1 Satz 4
SGB VI).
Dieser Vorgabe ist die Beklagte nachgekommen, denn sie stellte die monatliche Rente für die Zeit vom 01. Juli 1993 bis 31.
Mai 1998 mit dem Monatsbetrag der Vergleichsrente fest, denn dieser war gegenüber dem Monatsbetrag der nach dem
SGB VI berechneten Rente höher. Zum 01. Juli 1993 bzw. zum 01. Juli 1997 war ausgehend von 74,6154 persönlichen Entgeltpunkten (Ost)
und einem Rentenartfaktor von 1,0 bei einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 40,51 DM (§ 1 Abs. 2 Rentenanpassungsverordnung) 1997 die neuberechnete Rente mit 2.400,38 DM bzw. mit 3.022,67 DM niedriger als die Vergleichrente mit 2.837,39 DM bzw.
mit 3.572,98 DM bei 88,2000 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).
Nach §
307 b Abs.
4 SGB VI ist die nach §
307 b Abs.
1 Satz 3
SGB VI maßgebende Rente mit dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich
einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem EV besitzgeschützten Zahlbetrag,
der sich für den 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen
Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung
des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz
vom 28. Juni 1990 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende
Rente den bisherigen Betrag übersteigt.
Nach §
307 b Abs.
5 SGB VI ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung
erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgeschützte
Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 DM und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.
Nach §
307 b Abs.
6 SGB VI wird der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Betrag nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach
§
307 b Abs.
1 Satz 3
SGB VI erreicht.
Die Beklagte ist diesen Vorschriften entsprechend verfahren.
Den weiterzuzahlenden Betrag hat sie aus der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung der Zusatzversorgung einschließlich
der Rente aus der Sozialpflichtversicherung von 1.988,00 DM, erhöht um 6,84 v. H. mit 2.134,66 DM zutreffend festgestellt.
Dieser Betrag ist statisch.
Angesichts der Höhe der im Dezember 1991 gezahlten Leistung von 1.988,00 DM kommt eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 01.
Januar 1992 nach §
307 b Abs.
1 Satz 4
SGB VI nicht in Betracht, denn die neuberechnete Rente nach §
307 b Abs.
1 Satz 1
SGB VI bleibt ausgehend von 54,5792 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Wert von 19,76 DM, der anstelle des aktuellen Rentenwertes
(Ost) tritt (§
307 b Abs.
2 Satz 2
SGB VI), und einem Rentenartfaktor für die Regelaltersrente von 1,0 mit 1.078,48 DM dahinter zurück.
Die nach §
307 b Abs.
1 Satz 1
SGB VI neuberechnete Rente ist auch im Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 nicht die Rente, die gezahlt wird. Zum 30.
Juni 1993 war diese Rente ausgehend von 54,5792 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Rentenartfaktor von 1,0 bei einem
aktuellen Rentenwert (Ost) von 28,19 DM (§ 1 5. Rentenanpassungsverordnung) mit 1.538,59 DM niedriger als der weiterzuzahlende Betrag von 2.134,66 DM.
Nichts anders gilt für den besitzgeschützten Zahlbetrag. Die Beklagte hat entsprechend §
307 b Abs.
5 Satz 3
SGB VI aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag zum 01. Juli 1990 von 1.998,00 DM persönliche Entgeltpunkte ermittelt, indem sie diesen
Betrag durch den aktuellen Rentenwert von 41,44 DM und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor von 1,0 geteilt hat,
woraus persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 48,2143 resultieren.
Die Anpassung ist, wie von §
307 b Abs.
5 Satz 1
SGB VI vorgesehen, zum 01. Juli 1992 mit dem aktuellen Rentenwert von 42,63 DM (§ 1 Abs. 1 Rentenanpassungsverordnung 1992), erfolgt, woraus sich ein besitzgeschützter Zahlbetrag von 2.055,38 DM errechnet. Auch dieser Betrag bleibt hinter
dem weiterzuzahlenden Betrag von 2.134,66 DM zurück. Die Anpassung zum 01. Juli 1993 mit dem aktuellen Rentenwert von 44,49
DM (§ 1 Abs. 1 Rentenanpassungsverordnung 1993) führt zwar zu einem besitzgeschützten Zahlbetrag von 2.145,05 DM, der den weiterzuzahlenden Betrag von 2.134,66 DM
übersteigt. Die monatliche Rente wurde jedoch nicht aus diesem besitzgeschützten Zahlbetrag, sondern aus der, wie bereits
dargelegt, höheren Vergleichsrente mit 2.837,39 DM gewährt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages den Löhnen und Einkommen im
Beitrittsgebiet folgend (so genannte Ost-Dynamisierung) nicht Betracht.
Mit §
307 b Abs.
5 SGB VI hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 03. August 1999 - B 4 RA 24/98 R (abgedruckt in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 8 = BSGE 84, 180) umgesetzt. Nach diesem Urteil wird der Zweck der Zahlbetragsgarantie im Lichte aller vom BVerfG im Urteil vom 28. April
1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 (abgedruckt in BVerfGE 100, 1) aufgeführten Merkmale der genannten Schutz- und Ausgleichsfunktion dann am weitestgehenden erreicht, wenn die Dynamisierung
des zahlbetragsgeschützten Wertes jährlich zum 01. Juli nach Maßgabe der allgemeinen Anpassungsfaktoren für den aktuellen
Rentenwert im Sinne des §
63 Abs.
7 SGB VI erfolgt, auf den das BVerfG selbst ausdrücklich hingewiesen hat.
Dies folgt aus dem Beschluss des BVerfG vom 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 (zitiert nach juris). Das BVerfG hat dazu dargelegt: Es ist mit dem
GG vereinbar, den EV dahin auszulegen, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag ab 01. Januar 1992 nach dem aktuellen Rentenwert
und nicht nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) anzupassen ist. Insofern ist insbesondere das Urteil des BSG vom 03. August 1999 - B 4 RA 24/98 R verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art.
14 Abs.
1 GG ist nicht verletzt, denn es begründet keinen Anspruch auf eine Dynamisierung nach dem aktuellen Rentenwert (Ost). Als Leistung
sui generis im Zusammenhang mit der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in das gesamtdeutsche Rentenversicherungsrecht
ist der besitzgeschützte Zahlbetrag vom Gesetzgeber als rechtliche Begünstigung auf Zeit konzipiert. Würde man ihn anhand
des aktuellen Rentenwertes (Ost) anpassen, wäre das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Gesetzgebers nicht mehr zu erreichen,
die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in ein
einheitliches Rentenversicherungssystem zu integrieren. Die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Dynamisierung
des Zahlbetrages hätte zumindest auf lange Sicht eine Fortsetzung dieser rentenversicherungsfremden Leistung zur Folge gehabt.
Die Intention des Gesetzgebers, auch für Angehörige von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Rentenversicherungsleistungen
auf der Grundlage der individuellen Versicherungs- und Beitragsbiografie nach den Regelungen des
SGB VI zu gewähren, wäre bei dieser Dynamisierungsform in Fällen wie dem vorliegenden praktisch unerreichbar. Käme sowohl bei der
Berechnung des besitzgeschützten Zahlbetrages als auch bei der Berechnung des Werts der
SGB VI-Rente der Faktor aktueller Rentenwert (Ost) zur Anwendung, würde in allen Fällen, in denen der besitzgeschützte Zahlbetrag
am 01. Januar 1992 den Wert der
SGB VI-Rente überstiegen hat, der Wert der
SGB VI-Rente zu keinem Zeitpunkt den besitzgeschützten Zahlbetrag erreichen. Dies widerspricht nicht nur der Intention des Gesetzgebers.
Es widerspricht auch dem Zweck der Zahlbetragsgarantie des EV. Diese hatte nur die Aufgabe, als besondere Schutzmaßnahme bei
der Integration der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche
System der Rentenversicherung sicherzustellen, dass es im laufenden Leistungsbezug nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung
der Rechtsposition des Betroffenen kommt. Demzufolge ist auch das BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 davon ausgegangen,
dass es aufgrund der fortwährenden Steigerungen des Werts der
SGB VI-Renten zu einer immer geringer werdenden Zahl von Rentenbeziehern kommt, deren monatliche Rente sich aus der Zahlbetragsgarantie
ableitet. Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art.
3 Abs.
1 GG ist nicht ersichtlich. Zwar werden die aus der Zahlbetragsgarantie des EV Berechtigten anders behandelt als diejenigen, deren
Renten aus der allgemeinen Sozialpflichtversicherung und ggf. aus der freiwilligen Zusatzversicherung nach §
307 a SGB VI in eine Rente nach dem
SGB VI umgewertet wurden und nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) angepasst werden. Die Zahlbetragsgarantie beschränkt sich (jedoch)
allein auf die Gewährleistung eines bestimmten Betrages, der wegen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Deutschen
Demokratischen Republik am 01. Juli 1990 zu erbringen war. Darin liegt der wesentliche rechtssystematische Unterschied, der
die dargestellte Ungleichbehandlung rechtfertigt. Zwar wird der Abstand zwischen dem Versorgungsniveau der Zahlbetragsberechtigten
und den Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung
durch den unterschiedlichen Dynamisierungsfaktor geringer. Sie führt aber nicht zu einer Nivellierung der Leistungen, die
aus einer nur statischen Gewährung des Zahlbetrages folgen würde; diese Form des Wertverlustes soll nach Auffassung des BVerfG
durch die Dynamisierung des Zahlbetrages vermieden werden. Zutreffend hebt im Übrigen das BSG hervor, dass sich, bezogen auf den den Wert der
SGB VI-Rente übersteigenden Teil des besitzgeschützten Zahlbetrages, der Abstand zwischen den genannten Gruppen zugunsten der Bezieher
von besitzgeschützten Zahlbeträgen vergrößern würde, käme auf die Anpassung ihrer Leistungsansprüche gleichermaßen der aktuelle
Rentenwert (Ost) zur Anwendung. Eine solche Entwicklung würde aber dem gewichtigen Ziel der Herstellung der Rechtseinheit
in der gesetzlichen Rentenversicherung widersprechen.
Der erkennende Senat teilt diese Auffassung und vermag daher in §
307 b Abs.
5 SGB VI keinen verfassungswidrigen Eingriff zu erkennen. Eine Rechtsgrundlage für die begehrte Dynamisierung mit dem aktuellen Rentenwert
(Ost) gibt es mithin nicht.
Ein Verstoß gegen die von der Klägerin genannten Vorschriften der §§
228 a und
256 a SGB VI scheidet daher gleichfalls aus.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) nicht vorliegen.