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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2012 - 32 AS 1030/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berechnung der Individualansprüche der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei Leistungsausschluss eines Mitglieds wegen Bezug von Altersrente
Die einschränkende Auslegung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II bei einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Rentner greift auch dann ein, wenn diesem zwar materiell-rechtlich Ansprüche auf SGB XII-Leistungen zustünden, ein entsprechender Antrag jedoch bestandskräftig abgelehnt worden ist.
Die einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II bei einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Rentner greift auch dann ein, wenn diesem zwar materiell-rechtlich Ansprüche auf SGB XII-Leistungen zustünden, ein entsprechender Antrag jedoch bestandskräftig abgelehnt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1
,
SGB II § 9 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 9 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Berlin S 115 AS 30405/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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