Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner erneute Bescheidung eines Antrages auf Gewährung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt.
Der im März 1967 geborene Antragsteller ist Diplom-Betriebswirt und Diplom-Kaufmann. Er ist nicht verheiratet und hat für
seine 2010 geborene Tochter ein paritätisches Umgangsrecht (Wechsel wöchentlich Montags) mit deren Mutter. Er ist seit August
2013, abgesehen von Mai 2015 bis Mai 2016, ohne Beschäftigung. Zuvor arbeitete er in Hamburg als Unternehmensberater in der
von ihm mitgegründeten BGmbH, deren Geschäftsführer er weiter ist, wobei sich nach seinen Angaben derzeit seine Aufgaben in
der Erstellung und Bekanntgabe der jährlichen Formalien eines Jahresabschlusses erschöpfen. Daneben ist er als Dozent an der
Volkshochschule C für Italienisch (30 Einheiten á 45 Minuten über ein Quatrimester) bis Ende Januar 2020 geringfügig tätig.
Am 25. November 2019 beantragte die G GmbH mit Sitz in Hamburg einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt gemäß § 16e Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die auf zwei Jahre befristete Einstellung des Antragstellers als Kaufmännischer Mitarbeiter zur voraussichtlichen Arbeitsaufnahme
zum 1. Dezember 2019 bei einem Arbeitsentgelt (brutto) von 5.000 Euro und einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich.
Sie legte die Stellenbeschreibung vom 25. November 2019 und den vom Antragsteller am 26. November 2019 bereits unterzeichneten
Arbeitsvertrag vom 26. November 2019 vor. Nach dem Arbeitsvertrag erbringt der Antragsteller seine Leistungen vorwiegend von
seinem Home-Office aus. Er ist jedoch verpflichtet, jede zweite Arbeitswoche das Büro in Hamburg für mindestens zwei volle
Arbeitstage zu besuchen, wobei eine Rücksichtnahmeregelung wegen der Betreuung der Tochter des Antragstellers vorgesehen ist
(§ 2 Abs. 1, 2 und 3). Nach § 16 Abs. 1 und 2 kommt der Arbeitsvertrag mit der aufschiebenden Bedingung zustande, dass für
diesen Arbeitsplatz eine Bewilligung der Förderung nach § 16e SGB II beschieden wird. Er kommt zum nächstmöglichen Ersten eines Monats zustande, nachdem die aufschiebende Bedingung eingetreten
ist. Kommt dieser Arbeitsvertrag nicht bis zum 1. März 2020 zustande, entfällt diese Vereinbarung.
Es erfolgten interne Prüfungen zur Förderfähigkeit durch den Mitarbeiter S des Arbeitgeberservice und die Leiterin der Rechtsabteilung
K des Antragsgegners.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 lehnte der Antragsgegner gegenüber der G GmbH den Antrag ab: Es gebe Zweifel am Status
der Langzeitarbeitslosigkeit des Antragstellers. Dieser arbeite freiberuflich als Dozent mit einem Stundenumfang, der für
sich allein an dem Arbeitslosenstatus nichts ändere. Jedoch sei er nach wie vor Geschäftsführer der B GmbH. In welchem wöchentlichen
Umfang er diese Tätigkeit ausführe, sei nicht bekannt. Zudem sei die beantragte Förderung ausgeschlossen, da der Nachweis,
dass eine Eingliederung unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsinstrumente nicht möglich gewesen sei, nicht erbracht
werden könne. Die geforderte engmaschige Zusammenarbeit mit dem Fallmanagement werde aus der Akte nicht erkennbar. Die Förderung
richte sich an arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose. Der Antragsteller verfüge über langjährige Erfahrungen als selbständiger
Unternehmensberater, sei nach wie vor Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH und zudem als freiberuflicher Dozent
tätig. Die Bewilligung einer Förderung entspreche nicht der Vita des Antragstellers und sei daher nach Ausüben des pflichtgemäßen
Ermessens abzulehnen.
Die G GmbH legte dagegen am 6. Januar 2010 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf den im Rahmen der einstweiligen
Anordnung verfassten Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.
Am 6. Januar 2020 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Cottbus Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Er hat gemeint, der Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Er sei vom Ablehnungsbescheid persönlich und wirtschaftlich betroffen,
da dadurch der Arbeitsvertrag nicht zustande komme. Die G GmbH habe ihn wirksam zur Verfahrensführung ermächtigt. Die gewillkürte
Prozessstandschaft sei zulässig. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der einmaligen Gelegenheit für ihn, ein Arbeitsverhältnis
einzugehen, das seine Hemmnisse berücksichtige. Sein Umzug von Hamburg sei nicht freiwillig erfolgt. Er wolle seine Tochter
vollumfänglich persönlich betreuen. Dem paritätischen Wechselmodell sei ein über sieben Jahre langer Rechtsstreit über Sorgerecht
und Umgang vorausgegangen. Trotz guter Ausbildung habe er beruflich in Brandenburg, wo er ein Eigenheim bewohne, nicht Fuß
fassen können. Die Aufgaben bei der G GmbH seien anspruchsvoll, das Gehalt entspreche der Tätigkeit. Dennoch lägen Risiken
vor, da der Arbeitgeber seine Produktivität schlecht einschätzen könne. Er habe bisher keinerlei Angebot zu einer Förderung
mit Eingliederungsleistungen erhalten. Der Maßnahmenkatalog der §§ 16 ff. SGB II dürfte ausgeschöpft sein. Richtig sei, dass in der Gegend, in der er wohne, kaum Arbeit vorhanden, er aber an die Gegend
gebunden und zeitlich eingeschränkt sei. Für eine Vermittlung in Arbeit lägen mehrere Hindernisse vor. Da er die Fördervoraussetzungen
erfülle und keine begründeten Anhaltspunkte vorlägen, dass eine Integration auch anderweitig möglich sei, sei davon auszugehen,
dass die Förderung nach § 16e SGB II die passende Integrationsstrategie sei. Der Antragsteller hat seine eidesstattliche Versicherung vom 27. Dezember 2019 vorgelegt.
Der Antragsgegner hat gemeint, eine gewillkürte Prozessstandschaft sei bisher nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zudem bestünden
Zweifel an ihrer Zulässigkeit.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2020 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt: Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei im Sozialgerichtsprozess
im Regelfall nicht zulässig, da die Gerichte grundsätzlich demjenigen Rechtsschutz gewährten, der in seinen subjektiven Rechten
betroffen sei. Gründe dafür, dass sie hier ausnahmsweise möglich sein solle, habe der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft
gemacht. Nicht ausreichend hierfür sei, dass der Antragsteller ein (wirtschaftliches) Interesse am Abschluss des Arbeitsvertrages
habe.
Dagegen richtet sich die am 24. Januar 2020 eingelegte Beschwerde des Antragstellers.
Er ist der Ansicht, auch im Sozialrecht existiere die gewillkürte Prozessstandschaft. Beschwert sei einzig und allein der
Antragsteller, der kaum Aussicht habe, eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu finden. Es verfestige sich der Verdacht,
dass der Antragsgegner aus rein persönlicher "Antipathie", also aus unsachlichen Gründen handele. Nach einem am 11. Februar
2020 mit Herrn S vom Arbeitgeberservice geführten Telefonat erfülle er alle Voraussetzungen der Maßnahme und sei wegen seines
Alters und als Alleinerziehender der typische Adressat der Maßnahme. Der Antragsteller hat seine eidesstattliche Versicherung
vom 11. Februar 2020 vorgelegt. Zwischenzeitlich sei mit beigefügtem Bescheid vom 6. Februar 2020 ein Antrag auf Gewährung
eines Zuschusses § 16e SGB II einer Wirtschaftskanzlei vom 23. Januar 2020 abgelehnt worden, gegen den aus "diplomatischen" Gründen seitens der Wirtschaftskanzlei
nicht vorgegangen werde.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Januar 2020 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, den Bescheid vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, unter Nennung einer
Frist einen neuen ermessensfehlerfreien Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das am 11. Februar 2020 vom Antragsteller mit Herrn S geführten Telefonat
sei falsch und auf diffamierende Weise wiedergegeben worden. Der Mitarbeiter S, der für eine Entscheidung über die beantragte
Förderung nicht zuständig sei, habe in seiner Funktion als Mitarbeiter des Arbeitgeberservice, der daneben auch Sprechstunden
für Kunden anbiete, den Antragsteller 2015 in eine Arbeit vermitteln können. Der Antragsgegner hat die Stellungnahme des Mitarbeiters
S vom 14. Februar 2020 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehlt an der Klagebefugnis des Antragstellers.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(so genannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist nach §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens des Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile) und des Anordnungsanspruches (der materielle Leistungsanspruch).
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist, dass die allgemeinen Prozess(Sachurteils)Voraussetzungen erfüllt
sind.
Dazu gehört die Klagebefugnis. Nach §
54 Abs.
1 Satz 2
SGG gilt: Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt
oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Dies setzt die Möglichkeit der Verletzung
eigener Rechte voraus (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, §
54, Rdnrn. 9, 22).
§ 16e Abs. 1 Satz 1 SGB II begründet keine eigenen Rechte des Antragstellers.
Nach dieser Vorschrift gilt: Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 SGB II unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis
für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen.
Leistungsempfänger ist der Arbeitgeber. Die Eigenschaft des Arbeitgebers als Leistungsempfänger soll dazu führen, dass nur
er einen Anspruch geltend machen kann (Harks in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., Stand: 03.01.2019, § 16e, Rdnrn. 22, 24). Es handelt sich um eine Arbeitgeberleistung. Diese Leistung kann allein vom Arbeitgeber auf dem Rechtsweg
durchgesetzt werden, denn er ist Inhaber des Anspruchs. Die Regelung des § 16e SGB II bewirkt lediglich einen Rechtsreflex zu Gunsten des SGB II-Leistungsberechtigten, so dass seine Klagebefugnis zu verneinen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB, 08/19, § 16e SGB II, Rdnrn. 16, 18, 25).
Dem Antragsteller fehlt mithin die Klagebefugnis, einen eigenen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Gewährung eines Zuschusses
zum Arbeitsentgelt geltend zu machen.
Die Klagebefugnis lässt sich auch nicht über das Institut der gewillkürten Prozessstandschaft begründen.
Werden keine eigenen Rechte geltend gemacht, setzt die Prozessführungsbefugnis als Fähigkeit, über das behauptete (streitige)
Recht unabhängig von einer eigenen materiell-rechtlichen Beziehung zum Streitgegenstand einen Prozess als richtige Partei
im eigenen Namen zu führen, entweder eine gesetzliche Grundlage (gesetzliche Prozessstandschaft) oder die rechtsgeschäftliche
Befugnis und ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung des fremden materiellen Anspruchs (gewillkürte
Prozessstandschaft) voraus (BSG, Urteil vom 30. Juli 2019 - B 1 KR 16/18 R, Rdnr. 10, m. w. N.).
Für Leistungsklagen im Gleichordnungsverhältnis ist die grundsätzliche Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft
im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannt (BSG, Urteil vom 30. Juli 2019 - B 1 KR 16/18 R, Rdnr. 11, m. w. N.).
Der gewillkürten Prozessstandschaft steht ansonsten aber grundsätzlich §
54 Abs.
1 Satz 2
SGG entgegen. Diese Regelung über die Klagebefugnis bei bestimmten Klagen (Behauptung und Möglichkeit eigener rechtlicher Betroffenheit)
soll in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht nur die Popularklage, sondern gerade auch die gewillkürte Prozessstandschaft
ausschließen, weil es grundsätzlich kein Recht eines Privatrechtssubjektes gibt, gegenüber der Verwaltung die Beachtung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften gerichtlich durchzusetzen, die nicht dazu bestimmt sind, gerade den Rechtskreis des jeweiligen Klägers zu schützen,
so dass dem Gericht nur im Rahmen der formellen Beschwer eines Klägers (Klagebefugnis - §
54 Abs.
1 Satz 2
SGG) die Ermächtigung erteilt ist, über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 98/95, Rdnr. 24, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 6 Nr. 2; Bundesfinanzhof - BFH, Urteil vom 25.
April 1978 - VII R 2/75, Rdnr. 18, zitiert nach juris, zur entsprechenden Regelung des § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung; BFH, Beschluss vom 29. Januar 2010 - II B 143/09, Rdnr. 19, zitiert nach juris; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom 09. April 2014 - 8 C 23/12, Rdnr. 26, zitiert nach juris, zur entsprechenden Regelung des §
42 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung; vgl. auch BSG, Urteil vom 02. August 2001 - B 7 AL 18/00 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-1500 § 55 Nr. 34, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. Dezember 1973 - 2 RU 252/72, Rdnr. 25, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 37, 33 = SozR Nr. 4 zu §
69 SGG; offen gelassen: BSG, Urteil vom 30. Juli 2019 - B 1 KR 16/18 R, Rdnr. 11).
Ungeachtet dessen sind jedenfalls an das eigene Rechtsschutzinteresse hohe Anforderungen zu stellen; ein bloßes wirtschaftliches
Interesse genügt nicht (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 54 Rdnr. 11a). Es muss sich um ein eigenes rechtliches Interesse an der
Geltendmachung des fremden materiell-rechtlichen Anspruchs handeln (BSG, Urteil vom 02. Juli 2013 - B 1 KR 18/12 R, Rdnr. 12, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 9; so bei verbandsmäßigen Zusammenschlüssen zur satzungsgemäßen Wahrnehmung der Angelegenheiten der Verbandsmitglieder:
BSG, Urteil vom 30. Juli 2019 - B 1 KR 16/18 R, Rdnr. 14; im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage im Gleichordnungsverhältnis bei vertragskonformer Vorleistung für den
Rechtsinhaber: BSG, Urteil vom 02. Juli 2013 - B 1 KR 18/12 R, Rdnr. 12, zitiert nach juris; im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage im Gleichordnungsverhältnis bei Ausgleich von Erstattungsansprüchen:
BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R, Rdnr. 10, zitiert nach juris; bei Vorliegen einer Vereinbarungen zwischen
den beiden privatrechtlich Beteiligten zur Beschaffung einer behördlichen Bescheinigung: BVerwG, Urteil vom 30. November 1955
- V C 127.55, Rdnr. 12, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerwGE 2, 353).
Rechte der GGmbH geltend zu machen, würde, wenn man die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft auch außerhalb
von Leistungsklagen im Gleichordnungsverhältnis annehmen würde, voraussetzen, dass der Antragsteller neben einer wirksamen
Ermächtigung zur Geltendmachung deren Rechts ein eigenes Rechtsschutzinteresse an dieser Geltendmachung besitzt.
Ein solches eigenes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fehlt jedoch. Der Antragsteller mag zwar ein wirtschaftliches
Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, denn im Falle einer (rechtzeitigen) Bewilligung würde dies zum Wirksamwerden des
Arbeitsvertrages vom 26. November 2019 und damit zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts führen. Dass die GGmbH nicht
in eine persönliche "Fehde" zwischen den Beteiligten involviert werden und deswegen nicht selbst ein gerichtliches Verfahren
betreiben will, mag beim Antragsteller zudem ein altruistisches Interesse begründen. Ein eigenes rechtliches Interesse besteht
aber nicht, da zwischen dem Antragsteller und der GGmbH keine rechtlichen Verbindungen vorhanden sind, auf deren Grundlage
es gerechtfertigt sein könnte, Rechte eines anderen im eigenen Namen zu verfolgen.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§177
SGG).