LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2008 - 7 B 18/08
Streitwertfestsetzung bei der Richtgrößenprüfung im sozialgerichtlichen Verfahren
Für die von einer Krankenkasse gegen den Beschluss des Beschwerdeausschusses nach einer Richtgrößenprüfung erhobene Klage
bestimmt sich der Streitwert nach dem auf den Kläger entfallenden Anteil und nicht nach dem im Beschluss des Beschwerdeausschusses
festgesetzten, mehrere Krankenkassen betreffenden gesamten Regressbetrag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GKG § 52 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 11.02.2008 S 79 KA 138/03