Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens
"aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Der 1943 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau nach einem Umzug zum 1. Juni 2009 nunmehr eine 3-Zimmer-Mietwohnung
im 1. Obergeschoss eines ohne Aufzug ausgestatteten Mehrfamilienhauses. Bis zu seiner Verrentung war der Kläger zuletzt als
Angestellter im Strafvollzugsdienst des Landes B beschäftigt. Seit dem 1. April 2006 bezieht er von der zuständigen Pflegekasse
Leistungen der Pflegestufe II, nachdem ihm zuvor ab dem 1. August 2001 Leistungen der Pflegestufe I gewährt wurden.
Aufgrund einer im Jahre 1998 erlittenen osteoporotischen Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelsäulenkörpers beantragte der
Kläger am 14. Dezember 1999 die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)
und "H" (Hilflosigkeit). Mit Bescheid vom 3. März 2000 stellte der Beklagte nach Einholung einer ärztlichen Auskunft des Facharztes
für Innere Medizin Dr. F vom 14. Januar 2000 und einer gutachtlichen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr.
G vom 19. Februar 2000 wegen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei Lendenwirbelfraktur und Osteoporose einen GdB von
insgesamt 50 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" fest; die gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen "H" lägen indes nicht vor.
Auf den Änderungsantrag des Klägers vom 17. Juni 2003, mit dem er zugleich unter Hinweis auf eine bestehende schwerwiegende
Steh- und Gehbehinderung die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" beantragt hatte, holte der Beklagte eine ärztliche Auskunft
der Fachärztin für Orthopädie, Chirotherapie und Ultraschall Dr. P vom 12. August 2003 sowie eine gutachtliche Stellungnahme
der Fachärztin für Chirurgie Dr. F vom 18. Dezember 2003 ein. Der gutachtlichen Stellungnahme folgend änderte der Beklagte
mit Bescheid vom 18. Februar 2004 gemäß § 48 des Sozialgesetzbuches X. Buch (SGB X) seinen Bescheid vom 3. März 2000 ab dem
17. Juni 2003 dahingehend ab, dass mit Blick auf die bei dem Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen
- Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, verheilter Wirbelbruch,
Versteifung von WS-Abschnitten, Osteroporose - Verschlimmerung -
(Einzel-GdB 70)
- Funktionsbehinderung des Schultergelenkes links
- neu hinzugekommen -
(Einzel-GdB 20)
der GdB insgesamt mit 80 zu bewerten sei; die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B" (Notwendigkeit ständiger
Begleitung) und "G" lägen vor, nicht jedoch die für das Merkzeichen "aG".
Mit hier interessierendem Änderungsantrag vom 21. September 2005 beantragte der Kläger unter Hinweis auf ein bestehendes Augenleiden,
eine Bronchitis, das Bestehen von Herz-Rhythmus-Störungen sowie einen im August 2005 erlittenen Oberschenkelhalsbruch die
Neufeststellung des GdB sowie die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "aG",
"H" und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).
Der Beklagte holte daraufhin ärztliche Auskünfte der Augenärztin Dr. H vom 11. Oktober 2005, des Facharztes für Innere Medizin
Dr. F vom 19. Oktober 2005, der Fachärztin für Orthopädie Dr. P vom 2. November 2005 und des Facharztes für HNO-Erkrankungen
Dr. J vom 2. November 2005 sowie eine gutachtliche Stellungnahme des Arztes M vom 26. November 2005 ein, der zu der Einschätzung
gelangte, dass der GdB trotz Hinzutretens eines Leberschadens (Einzel-GdB 30), einer Funktionsbehinderung des Hüftgelenkes
links (Einzel-GdB 10) und einer Schuppenflechte (Einzel-GdB 10) bei gleichzeitiger Besserung der Funktionsbehinderung des
Schultergelenkes links (Einzel-GdB 10) unverändert mit 80 zu bewerten sei.
Dem folgend lehnte der Beklagte mit hier angefochtenem Bescheid vom 27. Januar 2006 eine Höherbewertung des GdB und auch die
Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Vo-raussetzungen für die Zuerkennung der weiteren Merkzeichen "aG", "H" und
"RF" ab. Aufgrund des hiergegen erhobenen Widerspruchs vom 16. Februar 2006, mit dem der Kläger insbesondere geltend gemacht
hatte, dass der Oberschenkelhalsbruch nicht ausgeheilt und ihm ab Dezember 2005 ein Rollstuhl verordnet worden sei, holte
der Beklagte weitere ärztliche Auskünfte der Augenärztin Dr. H vom 24. Februar 2006, des Facharztes für Innere Medizin Dr.
F vom 10. März 2006 und der Fachärztin für Orthopädie Dr. P vom 25. April 2006 sowie eine gutachtliche Stellungnahme des Arztes
für Allgemeinmedizin Medizinalrat Dr. W vom 10. Juni 2006 ein. Aufgrund des beigezogenen Pflegegutachtens der Pflegefachkraft
M S des M vom 9. Mai 2006, das zur Anerkennung der Pflegestufe II ab dem 1. April 2006 geführt hatte, gelangte die Ärztin
Dr. R in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 24. November 2006 zu der Einschätzung, dass bei im Übrigen unveränderter Bewertung
die Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "H" ab dem 1. April 2006 (Zuerkennung der Pflegestufe II) gegeben seien.
Dementsprechend gab der Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich des Merkzeichens "H" mit Widerspruchsbescheid vom 27. November
2006 statt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Der Kläger hat am 20. Dezember 2006 Klage erhoben, mit der er zunächst nur die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "aG" geltend gemacht und später auch die Feststellung eines GdB von 100
sowie (vgl. insoweit den vom Kläger selbst ausgefüllten Fragebogen zur Person vom 10. März 2007) die Feststellung des Vorliegens
der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "RF" begehrt hat.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin Dr. F vom 30. Mai 2007, des Facharztes für Chirurgie,
Unfallchirurgie und Chirotherapie Dr. B vom 4. Juni 2007 und des Facharztes für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin und
Physiotherapie Dr. H vom 21. September 2007 eingeholt. In seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 5. November 2007 hat der
Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. G-L auf ein hinzugetretenes epileptisches Anfallsleiden (Einzel-GdB 40) sowie eine Funktionsbeeinträchtigung
des rechten Schultergelenkes (Einzel-GdB 40) hingewiesen und einen GdB von insgesamt 100 befürwortet. Dem zumindest im Ergebnis
folgend hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. November 2007 ein Teilanerkenntnis auf Feststellung eines GdB von 100 ab
April 2007 abgegeben, das der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Januar 2008 angenommen hat.
Das Sozialgericht hat sodann die Fachärztin für Chirurgie und Orthopädie Dr. T mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens
beauftragt. In ihrem Gutachten vom 11. März 2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 16. Mai 2008 gelangt die Sachverständige
nach einmaliger ambulanter Untersuchung des Klägers zu der Einschätzung, dass sich zwar das chronische Thorakolumbalsyndrom
bei Zustand nach Spondylodesen wegen osteoporotischer LWK1-Kompressionsfraktur, die Coxarthrose mit Verkürzung und Außenrotation
verheilter pertrochantärer Fermurfraktur links und der Zustand nach Implantation einer Schulterprothese rechts auf die Fortbewegungsfähigkeit
auswirken würden. Sowohl unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers als auch aufgrund der klinisch objektiven Befunde
dürfte es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht zutreffen, dass der Kläger einer Gehstreckenlimitierung
von unter 100 bis 200 Meter unterliege. Der Kläger könne sich ohne fremde Hilfe fortbewegen. Er sei in seiner Geh- und Stehfähigkeit
nicht derart eingeschränkt, wie es regelmäßig Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Hüftexartikulierte oder
einseitig Oberschenkelamputierte seien, die dauernd außerstande seien, ein Kunstbein zu tragen, oder die nur eine Beckenkorbprothese
tragen könnten oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert seien. Eine Vergleichbarkeit zu vorgenannter Personengruppe
lasse sich vorliegend nicht begründen.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die in der mündlichen Verhandlung auf das Merkzeichen
"aG" beschränkte Klage abgewiesen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "aG" lägen nicht
vor. Der Kläger sei unter Berücksichtigung der Feststellungen und der Einschätzung der Sachverständigen Dr. T, denen die Kammer
folge, nicht außergewöhnlich gehbehindert. Die Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass der Kläger nicht zu dem begünstigten
Personenkreis gehöre, denen das Merkzeichen "aG" zu erteilen sei. Insbesondere sei der Kläger dem ausdrücklich genannten Personenkreis
nicht gleichzustellen.
Gegen das ihm am 24. Februar 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. März 2009 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt,
mit der er sein Begehren auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass der Einschätzung der
Sachverständigen Dr. T nicht gefolgt werden könne, da diese auf seiner ungenauen und unvollständigen Selbsteinschätzung seiner
Gehfähigkeit beruhe. Dass seine eigenen Angaben insoweit nicht verwertbar seien, zeige gerade der im Berufungsverfahren eingeholte
Befundbericht des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. B vom 21. Juli 2010. Feststehe, dass er sich nur mit fremder Hilfe, insbesondere
der seiner Ehefrau, fortbewegen könne. Es sei außerdem rollstuhlpflichtig, was durch das Attest der Orthopädin Dr. P vom 16.
April 2008 belegt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Oktober 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides
vom 27. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 in der Fassung des mit Schriftsatz vom
28. November 2007 abgegebenen Teilanerkenntnisses zu verpflichten, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für
das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) ab dem 21. September 2005 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er ergänzend auf die versorgungsärztliche Stellungnahme der Versorgungsärztin Dr. H vom 8. September
2010.
Das Landessozialgericht hat eine Epikrise des Krankenhauses R vom 9. Juni 2008 über den dortigen klägerischen Aufenthalt in
der Zeit vom 16. bis zum 29. Mai 2008 sowie eine weitere ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. T vom 11. Dezember
2009 eingeholt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Der angefochtene
Bescheid vom 27. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 in der Fassung des mit Schriftsatz
vom 28. November 2007 abgegebenen Teilanerkenntnisses ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG".
Denn der Kläger ist nicht außergewöhnlich gehbehindert.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" ist § 69 Abs.
4 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX). Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche
Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen
Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder
entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen
ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung). Diese Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die Gewährung
von Parkerleichterungen im Sinne von § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach sich, wobei Ausgangspunkt für die
Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung
(VwV-StVO) enthaltenen Regelungen sind. Nach Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind als schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd
nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Dazu zählen Querschnittsgelähmte,
Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die
dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel-
oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund
von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit
in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr.
1 Satz 2 erster Halbsatz VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder
Hilfe fortbewegen kann (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 5/05 R -, zitiert nach juris).
Dabei ist zu beachten, dass die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht darauf abstellen, über welche Wegstrecken
ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen
Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur noch mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzungen
- praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden
Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG, Urteil vom
10. Dezember 2002 - B 9 SB 7/01 R -, zitiert nach juris).
Ob und inwieweit zur Beurteilung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ergänzend die im Wesentlichen inhaltsgleichen
Bestimmungen in Teil D Ziffer 3 der Anlage zu § 2 der seit dem 01. Januar 2009 geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
vom 10. Dezember 2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen sind, kann dahinstehen. Denn ungeachtet der Frage,
ob die Regelungen der VersMedV zum Merkzeichen "aG" rechtswirksam erlassen worden sind (vgl. hierzu verneinend: LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 23. Juli 2010 - L 8 SB 3119/08 -, zitiert nach juris), liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für den von
dem Kläger begehrten Nachteilsausgleich auch unter Berücksichtigung dieser Regelungen nicht vor. Der Kläger gehört unstreitig
nicht zum ausdrücklich genannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten. Der Kläger ist vorgenanntem Personenkreis
auch nicht gleichzustellen, da sein Gehvermögen nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nicht nur unter
ebenso großen Anstrengungen wie die in der straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsvorschrift bzw. in der Anlage zu § 2 VersMedV
genannten Personen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der medizinischen
Ermittlungen fest.
Dabei kann sich der Kläger insbesondere nicht erfolgreich darauf berufen, er sei, um sich fortbewegen zu können, ständig auf
die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Dies könnte zwar eine Vergleichbarkeit mit der Gruppe der Doppeloberschenkelamputierten
u. a. indizieren (vgl. hierzu auch Teil D Ziffer 3 der Anlage zu § 2 VersMedV, S. 115). Die ständige Angewiesenheit des Klägers
auf einen Rollstuhl ist jedoch nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen und Feststellungen nicht belegt. Soweit der
Kläger ein Attest der Orthopädin Dr. P vom 16. April 2008 überreicht hat, wonach er "derzeit rollstuhlpflichtig" sei, lässt
sich dem ein ständiges und damit fortdauerndes Angewiesensein auf einen Rollstuhl nicht entnehmen. Über-dies hat die Sachverständige
Dr. T überzeugend dargelegt, dass die bestehende Osteoporose den Kläger gerade nicht dazu zwingt, sich nur mittels eines Rollstuhls
fortbewegen zu können. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Epikrise des Krankenhauses R vom 9. Juni 2008, wonach der
Kläger ohne weiteres auch in der Lage ist, zum Zwecke der Fortbewegung einen Rollator zu nutzen, und dessen Nutzung aufgrund
fortschreitender Osteoporose als notwendig angesehen wird.
Eine Gleichstellung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger sich nur mit fremder Hilfe fortbewegen könnte.
Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Kläger in der Lage ist, sich selbstständig fortzubewegen. Bestätigt wird dies durch
das Pflegegutachten vom 9. Mai 2006, wonach der Kläger keine Unterstützung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
sowie beim Treppensteigen benötigt, beim Gehen lediglich der Beaufsichtigung und beim Stehen der Teilübernahme bedarf. Die
diesbezüglich entgegenstehenden Einlassungen des Klägers sind rein subjektiver Natur und werden durch die eingeholten medizinischen
Befunde widerlegt.
Eine Gleichstellung ist auch nicht deshalb geboten, weil sich der Kläger nur unter ebenso großer Anstrengung wie die ausdrücklich
genannten außergewöhnlich Gehbehinderten fortbewegen könnte. Für die Beurteilung einer Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen
des Betroffenen anzusetzen. Ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen lässt sich griffig jedoch weder quantifizieren noch
qualifizieren. Weder der gesteigerte Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich dazu.
Denn die maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen, wie die Anlage zu § 2 VersMedV im Übrigen auch, nicht
darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen
kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit
großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzungen praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges erfüllt,
qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken
zurücklegt. Die für den Nachteilsausgleich "aG" geforderte große körperliche Anstrengung ist gegeben, wenn die Wegstreckenlimitierung
darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach kurzer Wegstrecke erschöpft ist und Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen
kann. Dass der betroffene Gehbehinderte nach einer bestimmten Strecke eine Pause machen muss, ist allerdings lediglich Indiz
für eine Erschöpfung. Für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" reichen irgendwelche Erschöpfungszustände zudem nicht
aus. Vielmehr müssen sie in ihrer Intensität mit den Erschöpfungszuständen gleichwertig sein, die bei den ausdrücklich genannten
außergewöhnlich Gehbehinderten auftreten. Gradmesser hierfür kann die Intensität des Schmerzes oder die Luftnot nach dem Zurücklegen
einer bestimmten Wegstrecke sein. Ein solches Erschöpfungsbild lässt sich u. a. aus der Dauer der erforderlichen Pausen sowie
den Umständen herleiten, unter denen der Betroffene nach der Pause seinen Weg fortsetzt. Nur kurzes Pausieren mit anschließendem
Fortsetzen des Weges ohne zusätzliche Pausen ist im Hinblick auf die von den Vergleichsgruppen gebildeten Maßstab zumutbar
(vgl. zu Vorstehendem BSG, Urteile vom 29. März 2007 - B 9a SB 1/06 R und 5/05 R -, jeweils zitiert nach juris).
Bei Beachtung dieser Bewertungskriterien steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich der Kläger nicht nur noch mit großer
Anstrengung praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeuges fortbewegen kann. Der Senat folgt insoweit
den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. T die im Ergebnis ausgeführt hat, dass der Kläger in der Lage
ist, eine Wegstrecke von jedenfalls 100 Metern zurückzulegen, ohne insoweit wesentlichen Erschöpfungszuständen ausgesetzt
zu sein. Diese Ausführungen überzeugen, weil die Sachverständige zu dieser Einschätzung auch aufgrund der klinischen Feststellungen
gelangt ist, wie sie von ihr ungeachtet der von dem Kläger gemachten Angaben im Rahmen der Untersuchung getroffen worden sind.
Die Sachverständige beschreibt im Wesentlichen ein mit Schuhen ausreichend sicheres Gangbild ohne Hinken bei leicht reduzierter
Schrittlänge und verzögertem Schritttempo. Internistische Gesundheitsstörungen, die Einfluss auf die Fortbewegungsfähigkeit
hätten, konnten von der Sachverständigen Dr. T nicht festgestellt werden. Gleiches gilt insbesondere auch für den Bereich
der unteren Extremitäten. Es waren allenfalls leichte bis mäßige Funktionsstörungen des linken Hüftgelenkes nachzuweisen.
Indes sind bei dem Kläger unstreitig Beschwerden gegeben, die sich auf die bei ihm bestehende Osteoporose zurückführen lassen
und - wie auch durch den in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegten Befund der Praxis für Radiologie, Nuklearmedizin
und molekulare Bildgebung Dr. M und Partner vom 10. Mai 2010 nebst Anlage erneut belegt wird - von wesentlicher Natur sind.
Diese Beschwerden wirken sich jedoch entgegen der Einschätzung des Klägers gerade nicht in entscheidungserheblicher Weise
auf sein Gehvermögen aus und führen insbesondere nicht dazu, dass sich der Kläger nur noch unter größter Anstrengung quasi
von den ersten Schritten an außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen könnte. Denn objektiv schränkt das diesbezügliche Erkrankungsbild
die Fortbewegungsfähigkeit nicht maßgeblich ein, vielmehr ist eine kontinuierliche Bewegung geradezu geboten, um einem Fortschreiten
der Erkrankung entgegenzuwirken. Bestätigt wird dies im Ergebnis auch durch die Epikrise des Krankenhauses R vom 9. Juni 2008,
wonach der Kläger in der Lage ist, längere Wegstrecken am Rollator zurückzulegen. Auch wenn sich hierbei ebenso wie bei der
Untersuchung durch die Sachverständige Dr. T Hüftschmerzen eingestellt haben, lässt sich dem nicht entnehmen, dass die Absolvierung
von Wegstrecken mit einem erheblichen Erschöpfungszustand einhergeht, der dem Kläger das Gehen von den ersten Schritten außerhalb
eines Kraftfahrzeuges nahezu unmöglich macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der
Sache selbst. Anlass dafür, aufgrund des von dem Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Teilanerkenntnisses
eine Kostenquotelung vorzunehmen, sieht der Senat nicht. Der Kläger hat zwar die Feststellung eines höheren GdB zum Gegenstand
des Klageverfahrens gemacht. Dies ist jedoch nach Ablauf der in § 87 SGG geregelten Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe
des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 geschehen, so dass er ohne das Teilanerkenntnis des Beklagten mit diesem
Begehren - ebenso wie mit dem ebenfalls erst nach Ablauf der Klagefrist geltend gemachten Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens
"RF", auf den er im Rahmen seiner Antragstellung in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichtes nicht mehr zurückgekommen
ist - nicht hätte durchdringen können.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht gegeben sind.