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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2012 - 9 KR 389/11
Umfang der Vertragsfreiheit gesetzlicher Krankenkassen beim Beitritt von Hilfsmittel-Leistungserbringern zu Verträgen über die Abgabe von Hilfsmitteln
1.) Der Gesetzgeber hat durch § 127 Abs. 2a SGB V die Vertragsfreiheit der Krankenkassen hinsichtlich ihr "Vertragspartner" eingeschränkt.
2.) Jeder beitrittswillige Leistungserbringer, der die Voraussetzungen der §§ 126, 127 Abs. 2a SGB V erfüllt, kann einem Versorgungsvertrag über Hilfsmittel durch die Abgabe einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung beitreten.
3.) Die Beitrittserklärung führt bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Beitrittsvoraussetzungen zwischen dem beitrittswilligen Hilfsmittel-Leistungserbringer und der Krankenkasse zu einem vom ("Muster"-)Versorgungsvertrag in seinem Bestand unabhängigen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, dessen Inhalt (grundsätzlich vollständig) dem Versorgungsvertrag zwischen der Krankenkasse und ihren Vertragsabschlusspartnern entspricht.
4.) § 127 Abs. 2a SGB V ist unter Berücksichtigung der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG dahin auszulegen, dass Leistungserbringer den Verträgen nach § 127 Abs. 2 Satz 1 SGB V auch teilweise für klar abgegrenzte Versorgungsbereiche beitreten können.
1. Der Gesetzgeber hat durch § 127 Abs. 2a SGB V die Vertragsfreiheit der Krankenkassen hinsichtlich ihrer "Vertragspartner" eingeschränkt.
2. Jeder beitrittswillige Leistungserbringer, der die Voraussetzungen der §§ 126, 127 Abs. 2a SGB V erfüllt, kann einem Versorgungsvertrag über Hilfsmittel durch die Abgabe einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung beitreten.
3. Die Beitrittserklärung führt bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Beitrittsvoraussetzungen zwischen dem beitrittswilligen Hilfsmittel-Leistungserbringer und der Krankenkasse zu einem vom ("Muster"-)Versorgungsvertrag in seinem Bestand unabhängigen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, dessen Inhalt (grundsätzlich vollständig) dem Versorgungsvertrag zwischen der Krankenkasse und ihren Vertragsabschlusspartnern entspricht.
4. § 127 Abs. 2a SGB V ist unter Berücksichtigung der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG dahin auszulegen, dass Leistungserbringer den Verträgen nach § 127 Abs. 2 S. 1 SGB V auch teilweise für klar abgegrenzte Versorgungsbereiche beitreten können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB V § 126 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 126 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 127 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 127 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 127 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 127 Abs. 2a S. 1
,
SGB V § 33 Abs. 6 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 25.11.2011 S 36 KR 2242/11 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2011 geändert. Auf ihren Antrag wird im Wege einstweiliger Anordnung (vorläufig) festgestellt, dass sie dem Vertrag über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stomaanlagen für den Versorgungsbereich Tracheostoma wirksam beigetreten ist. Diese einstweilige Anordnung wird bis zum 31. Dezember 2012, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Sozialgericht Berlin am 22. Dezember 2011 zum Aktenzeichen S 36 KR 2242/11 erhobene Klage befristet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, die Antragstellerin zu ¼.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Instanzen auf 14.608,95 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: