Beitragspflicht einer abgefundenen Versicherungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der gesetzlichen
Krankenversicherung
Gründe:
I. Der am 1939 geborene Antragsteller war vom 01.07.1967 bis zum 06.06.1997 bei der D ... AG beschäftigt, die für ihn Beiträge
zu einer Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abführte, die mit Ausscheiden der D AG aus
der VBL in eine Versicherungsrente überführt wurde. Am 06.05.1999 beantragte der Antragsteller, dem ab dem 01.07.1999 eine
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden war, bei der VBL eine Versicherungsrente und deren Abfindung.
Mit Schreiben vom 08.10.1999 bestätigte die VBL, dass der Antragsteller gemäß § 37 VBL-Satzung (VBLS) in der damals geltenden
Fassung Anspruch auf eine Versicherungsrente in Höhe von monatlich 600,32 DM habe und dass die Rente auf Antrag hin nach §
59 Abs. 1a VBLS abgefunden werde. Am 19.10.1999 wurde dem Antragsteller die Abfindung in Höhe von 79.242,24 DM (= 40.515,91
EUR) gutgeschrieben.
Bis zum 31.03.2002 war der Antragsteller freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerin. Seit dem 01.04.2002 führt sie ihn in Umsetzung
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.03.2000 (1 BvL 16/96 u.a. - BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) als Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Mit Schreiben vom 14.09.2006
teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, nach dessen Einbeziehung in die KVdR habe sie es versäumt, weiterhin Beiträge
aus der 1999 einmalig gezahlten Kapitalleistung der VBL einzuziehen; es bestehe daher für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum
31.08.2006 ein Beitragsrückstand in Höhe von 2.362,05 EUR.
Mit Schreiben vom 23.10.2006 setzte die Antragsgegnerin rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die
Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2006 in Höhe von 2.415,75 EUR, Säumniszuschläge in Höhe von 267,50 EUR und Mahngebühren
in Höhe von 2,00 EUR fest. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und machte geltend, die Antragstellerin habe durch ihr
Verschulden die Beitragseinziehung versäumt, zudem sei die Höhe der Beiträge nicht nachvollziehbar. Mit weiterem Schreiben
vom 21.11.2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut zur Zahlung von 2.685,25 EUR auf. Die Antragsgegnerin
schlüsselte die Beitragsforderung mit Schreiben vom 12.02.2007 auf und forderte nunmehr für die Zeit vom 01.04.2002 bis 28.02.2007
vom Antragsteller 2.684,15 EUR. Säumniszuschläge und Mahngebühren wurden hier nicht gefordert. Die Antragsgegnerin wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2007 zurück und führte aus, sie betrachte den Widerspruch als gegen den Beitragsbescheid
vom 21.11.2006 gerichtet. Die dem Antragsteller von der VBL gewährte Rentenabfindung in Höhe von 40.515,60 EUR unterliege
als Versorgungsbezug der Beitragspflicht und sei umgerechnet in einen monatlichen Zahlbetrag von 337,63 EUR in der Zeit von
Juli 1999 bis Juni 2009 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Die Beitragsforderung sei im Jahr 2006 auch noch nicht verjährt
gewesen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 22.03.2007 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben (S 18 KR 138/07) und am 16.04.2007 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Er hat vorgebracht, er habe keine Kenntnis
von der Beitragspflicht der Rentenabfindung gehabt; dagegen habe es die Antragsgegnerin zu vertreten, dass sie von der Einzugsermächtigung
keinen Gebrauch gemacht habe. Die Antragsgegnerin hat eingewandt, der Umstand, dass der Einzug der nicht verjährten Beiträge
unterblieben sei, befreie den Antragsteller nicht von seiner Zahlungspflicht. Die Abfindung unterliege der Beitragspflicht,
weil sie an die Stelle der laufenden Rente getreten sei, auf die der Antragsteller Anspruch gehabt habe.
Mit Beschluss vom 27.07.2007 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007
angeordnet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Eine Kapitalabfindung unterliege nach der hier noch
einschlägigen, bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung des §
229 Abs.
1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) nur dann der Beitragspflicht, wenn sie an die Stelle der Versorgungsbezüge trete. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) nur der Fall, wenn eine bereits geschuldete Rente durch die Kapitalleistung ersetzt werde. Geschuldet werde eine Rentenzahlung
erst, wenn der Versicherungsfall eingetreten sei. Unerheblich sei, ob nach dem ursprünglichen Inhalt des Versicherungsvertrages
auch oder sogar nur eine Rentenleistung vereinbart worden sei. Sei Gegenstand einer Versicherung wahlweise entweder eine Rentenleistung
oder eine Kapitalleistung, so werde mit der Wahl der Kapitalleistung der Versicherungsvertrag inhaltlich umgestaltet und nunmehr
für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles allein noch die Kapitalleistung geschuldet. Im vorliegenden Fall sei die Kapitalabfindung
nicht nachträglich an die Stelle einer laufenden Rentenleistung getreten. Der Versicherungsfall für die Versorgungsleistung
sei am 01.07.1999 eingetreten. Der Antragsteller habe jedoch bereits in seinem Antrag auf Auszahlung der Versorgungsleistung
vom 06.05.1999 eine Kapitalabfindung gewählt. Durch die vorherige Ausübung des Kapitalwahlrechts habe sich die Versorgungsleistung
bereits im Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Versorgungsanspruchs auf eine Kapitalleistung konkretisiert. Eine rentenartige
Leistung habe der Antragsteller von der VBL nicht erhalten. Er habe auch nie einen durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung
einer laufenden Rente gehabt. Daran ändere es nichts, wenn § 59 Abs. 1a VBLS davon spreche, Versicherungsrenten würden auf
Antrag abgefunden. Daraus folge nicht, dass vor dem Wirksamwerden der Wahl der Kapitalabfindung zunächst - für eine "juristische
Sekunde" - ein Anspruch auf die laufende Rentenzahlung entstehen müsste. Entscheidend sei nicht die Formulierung der Satzung,
sondern das rechtliche Schicksal des Rentenanspruchs. Hierbei sei zwischen den Anwartschaften auf eine Versorgung und den
aus diesen Anwartschaften erwachsenden konkreten Zahlungsansprüchen zu differenzieren. Nur an letztere knüpfe §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V an. Die VBLS räume dem Berechtigten das Recht ein, bereits vor Entstehung des Rechts auf Auszahlung der Versorgungsleistung
durch einseitige gestaltende Erklärung zu bestimmen, welche Art der Leistung zur Auszahlung komme. Wähle der Berechtigte bereits
in seinem Auszahlungsantrag vor Eintritt des Versicherungsfalls die Kapitalabfindung, entstehe ein Anspruch auf laufende Rente
gar nicht erst, sondern von vornherein nur ein Anspruch auf die Kapitalabfindung. Darüber hinaus sei keine Rechtsgrundlage
erkennbar, die die Antragsgegnerin als Krankenkasse zur Erhebung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung ermächtigt
hätte.
Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 16.08.2007 eingelegten und auf die Beiträge zur Krankenversicherung
beschränkten Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie bringt vor, die VBL habe dem Antragsteller bei Eintritt des Versicherungsfalls eine laufend zu
zahlende Versicherungsrente geschuldet. Dies ergebe sich aus den §§ 37, 40 ff. VBLS und werde von § 59 VBLS bestätigt, wonach
nur zuvor entstandene Versicherungsrenten auf Antrag abgefunden werden könnten. Mit dem frühzeitig gestellten Antrag auf Abfindung
der VBL-Rente sei kein Wahl- oder Optionsrecht dergestalt ausgeübt worden, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls nur die
Einmalzahlung geschuldet worden sei. Vielmehr habe bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weder der Versicherte noch sein
Arbeitgeber eine rechtliche Möglichkeit gehabt, die geschuldete Leistung zu beeinflussen; als durch den Versicherungsfall
ausgelöste Leistung werde von der VBL immer nur eine Rente geschuldet. An diese dem Grunde nach geschuldete Leistung knüpfe
überhaupt erst das Recht an, sich die Rente auf Antrag abfinden zu lassen. Der Antrag auf Abfindung verändere daher nicht
die bei Eintritt des Versicherungsfalls geschuldete Leistung. Da die Abfindung eines Anspruchs auf Versicherungsrente auch
den Eintritt des Versicherungsfalls vorausgesetzt habe, habe der vorherige Abfindungsantrag unter der aufschiebenden Bedingung
gestanden, dass der Versicherungsfall eintreten werde. Der Abfindungsantrag sei daher erst nach Eintritt des Versicherungsfalls
wirksam geworden. Folglich habe die VBL bei Eintritt des Versicherungsfalls am 01.07.1999 eine monatlich zu zahlende Versicherungsrente
geschuldet, die aufgrund des Antrags des Antragstellers mit befreiender Wirkung für die Zukunft mit einem Betrag abgefunden
worden sei. Unschädlich sei, dass der ursprünglich geschuldete Versorgungsbezug als solcher nicht zumindest einmal als monatliche
Versicherungsrente ausgezahlt worden sei.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27. Juli 2007 abzuändern und den Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Da er bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits von seinem Wahlrecht auf Auszahlung einer Kapitalabfindung Gebrauch gemacht
habe, habe die VBL nur noch die Abfindung, nicht aber eine laufende Rente geschuldet. Hieran ändere auch nichts der Umstand,
dass der Rentenanspruch die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abfindung bilde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten
der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007 hinsichtlich der darin festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung einschließlich der Säumniszuschläge und Mahngebühren. Die Antragsgegnerin hat zwar mit dem Schreiben vom
23.10.2006 einen Bescheid im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erlassen, indem sie dort Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt hat.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28.10.2006 auch sinngemäß Widerspruch eingelegt. Mit weiterem Schreiben
vom 21.11.2006 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, sie wolle ihm den Sachverhalt nochmals erläutern. Dies
hat sie auch getan. Eine Erläuterung ist aber keine Regelung. Zugleich hat sie aber auch den Antragsteller nochmals aufgefordert,
einen Betrag von 2.685,25 EUR bis zum 08.12.2006 zu zahlen. Jedenfalls durch die im Schreiben vom 23.10.2006 fehlende Festsetzung
eines genauen Zahlungstermins hat die Antragsgegnerin ihren Erstbescheid nochmals wiederholt und ergänzt. Die Antragsgegnerin
konnte daher, wie ausdrücklich von ihr im Widerspruchsbescheid erklärt, an diesen Verwaltungsakt vom 21.11.2006 anknüpfen.
Ob sie auch gehalten gewesen wäre, den Bescheid vom 23.10.2006 mit einzubeziehen, bedarf hier keiner weiteren Darlegung, weil
dies die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21.11.2006 nicht berührt.
Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde ausdrücklich auf die Krankenversicherungsbeiträge beschränkt. Diese Beschränkung ist
wegen der fehlenden Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Erhebung von Pflegeversicherungsbeiträgen erfolgt. Daher sind
von der Beschwerde nicht nur die Krankenversicherungsbeiträge als solche, sondern auch deren Nebenkosten, mithin die Säumniszuschläge
und Mahngebühren, erfasst.
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23.10.2006 (richtig: den Bescheid vom 21.11.2006) in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007 angeordnet, soweit darin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nebst Säumniszuschlägen
und Mahngebühren festgesetzt werden.
Gemäß §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag des Antragstellers war nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG statthaft, da seine Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007 keine
aufschiebende Wirkung hat. Dieser Bescheid betrifft - soweit hier noch streitig - die Heranziehung zur Zahlung von Beiträgen
zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Insofern bestimmt §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung
von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt.
Bei einem Antrag nach §
86b Abs.
1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei sind im Rahmen einer summarischen
Prüfung die öffentlichen und privaten Interessen und die Sach- und Rechtslage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Auch hat
das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen. Für die Fälle des §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG enthält das Gesetz in §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG Kriterien für die behördliche Aussetzungsentscheidung, die auch das Gericht bei seiner Entscheidung über die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung zu beachten hat (näher dazu Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 25.11.2008 - L 1 AL 27/08 ER). Demnach ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Säumniszuschläge und Mahngebühren
nicht erfüllt. Es bestehen insoweit weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids
(1.), noch stellte dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen nicht bereits dann, wenn bloße Bedenken gegen dessen
Gesetzeskonformität bestehen und ein Erfolg des gegen ihn eingelegten Rechtsbehelfs möglich erscheint. Ernstliche Zweifel
bestehen vielmehr erst dann, wenn gewichtige Umstände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen und der Erfolg des
Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.10.2007 - L 1 B 321/06 KR-ER - juris Rn. 43; Keller in: Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Aufl., §
86a Rn. 27). Dafür spricht die Erwägung, dass durch §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert worden ist, um die notwendigen Einnahmen der
Sozialversicherungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen,
wenn bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ausgesetzt würde (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2004
- L 5 ER 95/04 KR - juris Rn. 13). Verhielte es sich anders, wäre angesichts der vielfältigen Rechtsprobleme wie auch der
Schwierigkeiten einer umfassenden Sachverhaltsklärung in Beitragsangelegenheiten eine Aussetzung der Vollziehung regelmäßig
durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung erheblich beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 18.12.2002 - L 16 B 70/02 KR ER - juris Rn. 5).
Ungeachtet dessen, bestehen hier bereits dem Grunde nach keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen
Bescheids.
a) Die Antragsgegnerin ist gemäß § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5, Abs.
1 Satz 3
SGB V berechtigt, ab dem 01.04.2002 von dem von diesem Zeitpunkt an in der KVdR pflichtversicherten Antragsteller Beiträge aus
der Rentenabfindung zu verlangen, die dieser im Oktober 1999 von der VBL erhalten hat.
§
237 Satz 1 Nr. 2
SGB V bestimmt, dass der Bemessung der Beiträge zur KVdR auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde zu
legen ist. Nach §
237 Satz 2, §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie
wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dies trifft
auf die Versicherungsrente zu, die die VBL im Oktober 1999 abgefunden hat. Denn nach § 37 Abs. 1 VBLS setzt die Versicherungsrente
den Eintritt des Versicherungsfalls voraus. Der Versicherungsfall tritt gemäß § 39 Abs. 1 VBLS bei in der gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherten an dem Tag ein, an dem eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente beginnt. Damit dient - was zwischen den Beteiligten
unstreitig ist - die Versicherungsrente dem Zwecke der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 2 Satz 1 VBLS) und unterliegt
folglich als solche der Beitragsbemessung.
Dies gilt auch für die Abfindung, die der Antragsteller von der VBL auf die Versicherungsrente erhalten hat. Nach §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (a.F.), die hier wegen der Zahlung der Abfindung im Jahr 1999 weiter anzuwenden
ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 4 Rn. 13 ff.), gilt dann, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende
Leistung tritt, ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens jedoch für 120 Monate. Diese Vorschrift regelt
nicht nur die Beitragsberechnung solcher einmaligen Leistungen, sondern bestimmt auch abschließend, in welchen Fällen Kapitalleistungen
als Versorgungsbezug gelten und damit über §
237 SGB V beitragspflichtig sind (BSG, Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 10/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S. 57).
Ob eine Kapitalleistung im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V a.F. an die Stelle eines Versorgungsbezuges tritt, bemisst sich danach, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
konkret geschuldet war (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 10/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S. 58; Urteil vom 26.03.1996 - 12 RK 21/95 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S. 70 f.; Urteil vom 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 3 Rn. 11). "Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezuges der Eintritt der Berufsunfähigkeit,
bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder der vereinbarte Auszahlungstermin. Waren Kapitalleistungen zu diesem
Zeitpunkt bereits geschuldet, sind sie nach §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V a.F. beitragsfrei, war dagegen bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Rente geschuldet und trat die Kapitalleistung erst
später an deren Stelle, unterliegt sie nach §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V a.F. der Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 4 Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 26/05 R - juris Rn. 20).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die dem Antragsteller von der VBL gezahlte Abfindung an die Stelle einer Versicherungsrente
getreten. § 59 VBLS bestimmt in seinem hier einschlägigen Absatz 1a, dass höhere als die in Absatz 1 genannten Versicherungsrenten
auf Antrag des Berechtigten abgefunden werden. Wird der Antrag auf Abfindung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt,
kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abfindung an die Stelle der Versicherungsrente tritt. Nichts anderes gilt, wenn
die Abfindung der Versicherungsrente bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls beantragt wird. Denn der Abfindungsanspruch
nach § 59 Abs. 1a VBLS setzt einen Anspruch auf Versicherungsrente voraus und entsteht somit frühestens mit dem Beginn der
Versicherungsrente. Folglich kann der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht verbindlich zwischen dem Bezug
einer Versicherungsrente oder einer Kapitalleistung wählen. Vielmehr wird ein vor diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf Abfindung
erst nach dem Entstehen des Anspruchs auf Versicherungsrente wirksam. Hieraus folgt, dass die Abfindung nach § 59 Abs. 1a VBLS immer im Sinne des §
229 Abs.1 Satz 3
SGB V an die Stelle des Versorgungsbezugs tritt (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 07.09.2000 - L 4 KR 41/98 - juris Rn. 27).
Dies folgt schon aus § 59 Abs. 1a Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 VBLS und den Tabellen nach § 59 Abs. 2 VBLS. Nach § 59 Abs. 2 Satz
1 VBLS wird der Abfindungsbetrag nach der Versicherungsrente, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs
zustand (nicht zustehen würde!), unter den dort genannten Modalitäten berechnet. Mit Anspruch ist aber nicht der Abfindungsanspruch,
sondern der Anspruch auf die monatlich zu gewährende Versicherungsrente gemeint. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 1a Satz 3
VBLS. Hiernach ist für die Berechnung des Abfindungsbetrages, wenn bereits über die Versicherungsrente entschieden ist, das
Ende des Monats maßgeblich, in dem der Antrag bei der VBL eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt tritt für die Berechnung des Abfindungsbetrages
an die Stelle des Entstehens des Anspruchs. Damit kann nur der auf den Monat bezogene Anspruch auf die Versicherungsrente
gemeint sein, weil ansonsten die Grundregelung hätte lauten müssen, dass der Anspruch auf den Abfindungsbetrag mit Eintritt
des Versicherungsfalls entsteht. Dies stünde aber im Widerspruch zu den Tabellen nach § 59 Abs. 2 VBLS, wo es heißt:
"a) Versicherungsrenten für Versicherte:
Alter des Berechtigten Faktor beim Entstehen des Anspruchs"
Es ergäbe keinen Sinn, den (Abfindungs-)Anspruch mit einem Faktor zu multiplizierten, um den Abfindungsbetrag zu ermitteln.
Da § 59 VBLS insoweit auch nicht zwischen dem Abfindungsantrag vor dem Zugang der Entscheidung (§ 61 Abs. 2 VBLS) und danach
in seinen Formulierungen unterscheidet, sondern immer nur vom "Anspruch" (auf die monatliche Versicherungsrente) spricht,
aber bei späterem Antrag der "Anspruch" nur materiell-rechtlich verstanden werden kann, kann auch beim Antrag vor der Entscheidung
der "Anspruch" nicht bloß als Berechnungsposten begriffen werden, wenn sich dafür - wie hier - im Wortlaut der Satzung gerade
kein eindeutiger Anhaltspunkt findet. Ganz im Gegenteil wird, wie oben bereits ausgeführt, im Indikativ und nicht im Konjunktiv
auf die zustehende Versicherungsrente Bezug genommen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im vorliegenden Fall die Versicherungsrente nicht zur Auszahlung gelangt
ist. Zwar hat das BSG in dem vom SG herangezogenen Urteil vom 30.03.1995 (12 RK 10/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S. 58) ausgeführt, dass der Beitragspflicht nicht zukünftige Ansprüche auf Versorgungsbezüge unterliegen,
sondern nur die Versorgungsbezüge, auf deren Zahlung ein konkreter Anspruch besteht und die tatsächlich gezahlt werden (so
auch BSG, Urteil vom 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 3 Rn. 11). Aus dem von der Antragsgegnerin erwähnten BSG-Urteil vom 26.03.1996 (12 RK 21/95 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S. 65 und 70 f.) geht jedoch hervor, dass es nicht darauf ankommt, ob der laufende Versorgungsbezug
tatsächlich zur Auszahlung gelangt ist; denn in dieser Entscheidung ist die Beitragspflicht auch in dem Fall angenommen worden,
in dem statt eines laufenden Versorgungsbezugs allein eine Kapitalleistung erbracht worden war (auf diese Entscheidung hat
sich das BSG auch im Urteil vom 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 3 Rn. 11 berufen). Entscheidend für die Beitragspflicht ist demnach einzig, welche Leistung dem Versicherten
im Zeitpunkt des Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag zusteht. Hat er bei Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch
auf laufende Versorgungsbezüge, ist es ohne Belang, wenn der Versicherte die bereits geschuldeten Versorgungsbezüge nach Anfall
des Anspruchs auf sie, aber vor ihrer erstmaligen Auszahlung durch eine Kapitalleistung ersetzen lässt. Es kommt daher nicht
darauf an, ob der Antragsteller von der VBL eine rentenartige Leistung erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr allein, dass
er bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf Versicherungsrente hatte. Dies war - wie bereits ausgeführt wurde
- der Fall, weil das Recht auf Abfindung nicht vor dem Anspruch auf Versicherungsrente entstehen und der Abfindungsantrag
daher erst nach Eintritt des Versicherungsfalls wirksam werden konnte.
b) Auch im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen zu den Krankenversicherungsbeiträgen
nebst Nebenkosten in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid.
In Übereinstimmung mit §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V a.F. ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass 1/120 der im Oktober 1999 ausgezahlten Rentenabfindung als monatlicher
Zahlbetrag in der Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2006 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist. Soweit die Antragsgegnerin
dabei davon ausgegangen ist, dass die ausgezahlte Abfindung von 79.242,24 DM nicht einem Betrag von 40.515,91 EUR, sondern
einem Betrag von 40.515,60 EUR entspricht, ist der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. In beiden Fällen
ergibt sich ein monatlicher Zahlbetrag von 337,63 EUR. Der monatliche Zahlbetrag übersteigt auch die Mindestgrenze gemäß §
226 Abs.
2 SGB V, die 2002 117,25 EUR (= 2.345,00 EUR: 20), 2003 119,00 EUR (= 2.380,00 EUR: 20), 2004 sowie 2005 120,75 EUR (= 2.415,00 EUR:
20) und 2006 122,50 EUR (= 2.450,00 EUR: 20) betrug.
Die Antragsgegnerin war auch berechtigt, von dem allein zur Tragung und in Ermangelung einer zuständigen Zahlstelle im Sinne
von §
256 Abs.
1 SGB V zur Zahlung entsprechender Beiträge verpflichteten Antragsteller (vgl. §
250 Abs.
1 Nr.
1, §
252 Satz 1
SGB V) ab dem 01.01.2004 Krankenversicherungsbeiträge nach dem sich aus §
248 Satz 1
SGB V ergebenden vollen Beitragssatz zu erheben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zum 01.01.2004 erfolgte Änderung des
§
248 Satz 1
SGB V, durch die an die Stelle des halben allgemeinen Beitragssatzes der volle allgemeine Beitragssatz trat, bestehen nicht (vgl.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06 - juris Rn. 22 ff.; BSG, 10.05.2006 - B 12 KR 6/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 7; Urteil vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R - SozR 4-2500 § 248 Nr. 1).
Die Krankenversicherungsbeiträge waren bei Erlass des mit der Klage angefochtenen Bescheids auch noch nicht verjährt. Nach
§
25 Abs.
1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei Erlass
des Bescheides vom 21.11.2006 waren daher auch die Beiträge für die Monate April bis Dezember 2002 noch nicht verjährt. Durch
Erlass dieses Bescheides ist die Verjährung gehemmt (§ 52 Abs. 1 SGB X).
Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten
Säumniszuschläge. §
24 Abs.
1 Satz 1
SGB IV bestimmt, dass für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu
zahlen ist. Dies gilt auch, wenn eine Beitragsforderung - wie hier - durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt
wird; in diesem Fall ist jedoch ein auf die Vergangenheit entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner
glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§
24 Abs.
2 SGB IV). Bereits fahrlässig verschuldete Unkenntnis lässt Säumniszuschläge entstehen. Es genügt daher, dass sich der Zahlungspflichtige
nicht hinreichend um die Klärung der Beitragspflicht bei einem im Allgemeinen beitragspflichtigen Sachverhalt bemüht hat.
§
24 Abs.
2 SGB IV wird daher in der Regel nur anzuwenden sein, wenn ein anderer die unterbliebene Beitragszahlung zu vertreten oder entscheidend
dazu beigetragen hat (Baier in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand September 2008, §
24 SGB IV Rn. 18).
Der Antragsteller ist von der D AG mit Schreiben vom 08.01.1999 nicht nur darauf hingewiesen worden, dass er die Möglichkeit
besitze, ab 01.07.1999 von der VBL eine Versicherungsrente zu beziehen, sondern auch dass diese Rente bei der Bestimmung der
Höhe des Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen sei; ob entsprechende Beiträge abzuführen seien, habe die Krankenkasse
zu entscheiden. Angesichts dessen hätte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin zur Klärung der Beitragspflicht wenden
müssen. Von einer unverschuldeten Unkenntnis der Beitragspflicht kann daher nicht die Rede sein. Zu einem anderen Ergebnis
führt auch nicht der Umstand, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Einzugsermächtigung erteilt hatte. Hätte sich
diese Einzugsermächtigung auch auf die von ihm nach dem 31.03.2002 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge bezogen, so hätte
er allerdings alles in seiner Macht Stehende getan, um seiner Zahlungspflicht nachzukommen. In diesem Falle hätte nicht der
Antragsteller, sondern die Antragsgegnerin die unterbliebene Beitragszahlung zu vertreten gehabt. Im vorliegenden Fall hat
jedoch die Antragsgegnerin vorgebracht, dass sich die Einzugsermächtigung lediglich auf die freiwilligen Beiträge bezogen
habe, die von dem Antragsteller bis zum 31.03.2002 zu entrichten gewesen seien. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
Hat sich aber die Einzugsermächtigung nicht auf die ab dem 01.04.2002 vom Antragsteller zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge
bezogen, so hat er im Sinne des §
24 Abs.
2 SGB IV die unterbliebene Beitragszahlung zu vertreten.
Auch der Höhe nach bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Säumniszuschläge. Zwar hat die
Antragsgegnerin in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2007
zunächst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt und sodann Säumniszuschläge, ohne offen zu legen, ob diese
auf die unterbliebene Zahlung von Kranken- oder von Pflegeversicherungsbeiträgen angefallen sind. Da die Antragsgegnerin aber
nur einen kleinen Teil der aufgelaufenen Säumniszuschläge festgesetzt hat - ausgehend von 2.415,75 EUR Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
nur für 13 Monate statt für alle 54 Monate der Säumnis -, ist es unbeachtlich, dass in ihre Berechnung nur kalkulatorisch
möglicherweise auch offene Pflegeversicherungsbeiträge eingeflossen sind.
2. Die Vollziehung des mit der Klage angefochtenen Bescheids hat für den Antragsteller keine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung
Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können
(Keller in: Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Aufl., § 86a Rn. 27b). Vor dem Hintergrund der Möglichkeiten, die §
76 Abs.
2 SGB IV bietet, sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen könnten. Das pauschale
Vorbringen des Antragstellers, er sei nicht in der Lage, die Forderung zu begleichen, vermag an dieser Einschätzung nichts
zu ändern.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).