LSG Chemnitz, Urteil vom 03.04.2008 - 3 AS 164/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung von Betriebskostennachzahlungen bei den Kosten für Unterkunft und Heizung,
Abgrenzung zu Schulden
1. Zu den Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 19 S. 1 Nr. 1, § 22 SGB II gehören auch Betriebskostennachzahlungen.
Dabei besteht für die nachträgliche Geltendmachung von Betriebskostennachzahlungen keine Frist, wenn zuvor ein Antrag auf
Gewährung von Arbeitslosengeld II gestellt worden ist.
2. Für einen Rückgriff auf § 22 Abs. 5 SGB II ist kein Raum, wenn ein Anspruch auf Erbringung der tatsächlichen Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung besteht. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei den Aufwendungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie im
Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X geltend gemacht werden, inzwischen um Schulden des Leistungsberechtigten handeln.
3. Voraussetzung für Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II ist eine Nichtleistung auf eine schuldrechtliche Verpflichtung
trotz Fälligkeit. Dabei kommt es nicht auf eine Mahnung des Gläubigers an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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SGB X § 44 § 48
,
SGB II § 19 S. 1 § 22 Abs. 5 § 37 § 40 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Chemnitz 16.02.2007 S 20 AS 822/06