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LSG Chemnitz, Beschluss vom 03.11.2010 - 7 AS 677/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Altersrentenbezieher
Auf Grund der Verweisung in § 65 Abs. 4 S. 3 SGB II wird allgemein angenommen, dass auch die Leistungsempfänger nach dem SGB II nur eine ungeminderte Altersrente beantragen müssen, wenn sie die Leistungen unter der entsprechenden Beschränkung ihrer Arbeitsbereitschaft bezogen haben. Auch aus § 12a S. 2 SGB II, wonach Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ergibt sich nichts anderes, sondern vielmehr die Bekräftigung des in § 65 Abs. 4 SGB II geregelten Vertrauensschutzes für ältere Arbeitslose. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 12a
,
SGB II § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 65 Abs. 4
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 2
,
SGB III § 428 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2
Vorinstanzen: SG Chemnitz 05.10.2010 S 32 AS 4994/10 ER
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. Oktober 2010 dahin abgeändert, dass der Antragsgegner vorläufig für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 28.02.2011, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von monatlich 678,00 EUR zu erbringen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: