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LSG Chemnitz, Beschluss vom 02.03.2011 - 1 KR 177/10
Unterlassungsanspruch der gesetzlichen Krankenkasse gegen den Krankenhausträger bei rechtswidriger Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs gegen einen Versicherten
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern sind die Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind. Materiell-rechtlich beruht damit ein Unterlassungsanspruch auf einem allgemeinen, aus § 1004 Abs. 1 BGB abzuleitenden Rechtsgrundsatz, dass der Inhaber eines Rechts, sofern ein Eingriff in ein absolutes Recht oder ein ansonsten geschütztes Rechtsgut droht, die Unterlassung des Eingriffs verlangen kann, wenn er nicht zu dessen Duldung verpflichtet ist. Auch die Bedrohung durch öffentlich-rechtliche Normen geschützter Rechtspositionen kann einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auslösen. Voraussetzung für die Begründetheit eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ist danach zum einen eine durch öffentlich-rechtliche Vorschriften begründete und im Verhältnis zu anderen Rechtsträgern geschützte Rechtsposition, zum anderen das Drohen eines Eingriffs in diese Position (hier: bejaht für Abrechnungsstreitigkeiten zwischen einer Krankenkasse und einem Krankenhausträger aufgrund einer stationären Behandlung eines Versicherten der Krankenkasse, bei denen der Krankenhausträger an den Versicherten herangetreten ist und ihm mitgeteilt hat, die Krankenkasse zahle rechtswidrig nicht, weswegen der Versicherte nunmehr persönlich verpflichtet sei, das Entgelt für die stationäre - als Sachleistung gewährte - Behandlung an den Krankenhausträger zu entrichten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 1004 Abs. 1
,
BGB § 670
,
BGB § 683
,
BGB § 812 Abs. 1
,
SGB V § 109 Abs. 4
,
SGB V § 13 Abs. 3
,
SGB V § 2 Abs. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
, ,
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Dresden 13.09.2010 S 16 KR 424/10 ER
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 13. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: