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LSG Hamburg, Urteil vom 28.01.2015 - 4 SO 16/14
Sozialhilfe bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Territorialitätsgrundsatz Inlandssozialhilfe
1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden keine Leistungen an Deutsche erbracht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
2. Die Regelung begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, denn sie bringt den Territorialitätsgrundsatz (vgl. § 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) zum Ausdruck, nach dem die staatliche Hoheitsgewalt auf den jeweiligen Hoheitsbereich beschränkt ist.
3. Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden, weil grundsätzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Inlandssozialhilfe besteht, der Gesetzgeber grundsätzlich von der Möglichkeit der Inanspruchnahme ähnlicher Leistungen im Ausland ausgehen durfte und schließlich die Schwierigkeit der Feststellung einer Hilfebedürftigkeit im Ausland einen sachgerechten Gemeinwohlbelang darstellt.
Normenkette:
SGB XII § 24 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 30 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg S 7 SO 318/10
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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