Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall
Kein Vorliegen eines Wegeunfalls
Richtige Klageart
Kauf von Nahrungsmitteln
Unversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Die 1957 geborene Klägerin ist im Empfangsbereich der Firma C. GmbH in A-Stadt beschäftigt. Am 1. Dezember 2010 beendete sie
um 16.40 Uhr ihre Arbeit und verließ ca. 10 Minuten später den Parkplatz der Firma. Für ihren Heimweg wählte sie an diesem
Tag eine ca. 600 bis 700 Meter längere Route, weil sie auf dem üblichen Heimweg wegen Schneeglätte mit Stau und anderen erheblichen
Verkehrsbehinderungen rechnete. Wegen der winterlichen Witterungsverhältnisse hatte sie in der Mittagspause darauf verzichtet,
ein Mittagessen einzukaufen und zu sich zu nehmen. Sie trat ihre Heimfahrt deshalb mit einem deutlichen Hungergefühl an. Als
sie auf ihrem Nachhauseweg eine Metzgerei sah, gab sie ihrem Hungergefühl nach und hielt ihr Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand
an. Sie verließ ihr Fahrzeug, betrat die wenige Schritte entfernt gelegene Metzgereifiliale, kaufte dort eine Mahlzeit ein
und begab sich danach wieder zu ihrem Fahrzeug, wo sie - auf dem Bürgersteig stehend - die Beifahrertür öffnete und die eingekauften
Nahrungsmittel auf dem Beifahrersitz abstellte und die Tür sodann wieder verschloss. Die Klägerin wollte nunmehr um das Heck
ihres Fahrzeuges herum zur Fahrertür gehen und mit ihrem Fahrzeug geradeaus weiter nach Hause fahren. Ungefähr in Höhe des
rechten hinteren Kotflügels stürzte sie auf dem glatten Bürgersteig und fiel mit ihrer rechten Seite auf die Bordsteinkante,
wobei sie sich einen Bruch der rechten Hand und des rechten Oberschenkels sowie Prellungen zuzog. Mit Unfallanzeige vom 31.
Januar 2011 meldete die Arbeitgeberin das Unfallereignis der Beklagten.
Durch Bescheid vom 24. Februar 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe keinen Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft,
weil ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Sie habe ihren Heimweg für eigenwirtschaftliche Zwecke unterbrochen. Dadurch sei eine
Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und zwar solange, bis die Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin
wieder aufgenommen werde. Zum Zeitpunkt des Sturzes habe sie sich deshalb nicht auf dem versicherten Heimweg befunden. Mit
ihrem Widerspruch verwies die Klägerin nochmals darauf, dass sie ihren Heimweg unterbrochen habe, um notwendige Nahrung einzukaufen,
auf die sie wegen der widrigen Witterungsverhältnisse in der Mittagspause habe verzichten müssen. Im Übrigen sei die Beschaffung
der notwendigen Lebensmittel zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin
durch Widerspruchsbescheid vom 16. August 2011 zurück. In der Begründung verwies die Beklagte nochmals auf eine Entscheidung
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Dezember 2003 und führte ergänzend aus, der Einkauf von Nahrungsmitteln nach Arbeitsende sei in der Regel der Privatsphäre
des Einzelnen zuzurechnen und falle nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Ausnahme liege nur dann
vor, wenn eine ausreichende Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich gewesen sei.
Das sei hier nicht der Fall.
Die Klägerin hat hiergegen am 19. September 2011 beim Sozialgericht Gießen (Sozialgericht) Klage erhoben. Das Sozialgericht
hat die Klage durch Urteil vom 11. April 2014 abgewiesen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 30. April 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Mai 2014 beim Sozialgericht
Berufung eingelegt (Weiterleitung an das Hessische Landessozialgericht; Eingang dort am 4. Juni 2014) und ergänzend geltend
gemacht, zur Zeit des Unfallereignisses habe sie sich wieder auf dem versicherten Weg befunden. Es sei nicht erforderlich,
dass sie nach dem Einkauf in der Metzgerei wieder am Steuer ihres Fahrzeugs gesessen und den Weg nach Hause aufgenommen habe.
Es reiche aus, dass sie nach dem Einkauf in der Metzgerei die Beifahrertür geöffnet, den Einkauf auf den Beifahrersitz deponiert
und die Beifahrertür geschlossen habe. In dem sodann nach außen tretenden Bestreben, um ihr Fahrzeug herum zu laufen, sei
objektiv ersichtlich gewesen, dass sie den Weg nach Hause wieder habe aufnehmen wollen. Mit dem Schließen der Beifahrertür
habe sie sich jedenfalls wieder auf dem Weg nach Hause befunden. Ihre Handlungstendenz, den Heimweg anzutreten, habe sich
im äußeren Verhalten gezeigt, wie es objektiv beobachtbar gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG stehe es dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nur nach seiner
Handlungstendenz der Zurücklegung des Weges vom oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt sei. Eine nicht versicherte
Unterbrechung des Heimweges sei beendet, bis der Versicherte die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnehme.
Im Übrigen sei es ihr nicht möglich gewesen, in ihrer Mittagspause wegen der winterlichen Witterungsverhältnisse etwas zu
essen. Sie habe auf ihre Mittagsmahlzeit verzichtet. Dieser Verzicht habe im Interesse des Arbeitgebers gestanden, denn wenn
sie innerhalb ihrer Mittagspause zu Schaden gekommen wäre, hätte sie ihre Arbeitskraft für geraume Zeit nicht zur Verfügung
stellen können. Die Unterbrechung des Heimwegs zum Einkauf der Mahlzeit in der Metzgerei sei damit in einem engen Zusammenhang
mit der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei ihrer Klage stattzugeben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. April 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 aufzuheben und das Ereignis vom 1. Dezember 2010 als Arbeitsunfall festzustellen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die zulässige Berufung der Klägerin gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
gehalten hat, die Beteiligten auf die Möglichkeit dieser Verfahrensweise hingewiesen worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme
hatten.
Der Berufung der Klägerin konnte nicht stattgegeben werden. Das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide
der Beklagten sind rechtens. Denn die Klägerin hat am 1. Dezember 2010, als sie auf dem Bürgersteig stürzte, keinen Arbeitsunfall
erlitten.
Die von der Klägerin erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Ein Versicherter, dem
gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht
gegeben ist, kann dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von
Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §
54 Abs.
1 Satz 1, §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG klären lassen (ständ. Rechtsprechung).
Nach §
8 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall setzt
voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten
Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper
einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich
verursacht haben (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 3/13 R - m. w. N. in juris).
Zwar war die Klägerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Beschäftigte nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII. Auch hat sie am 1. Dezember 2010 einen Unfall erlitten. Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, weil die Verrichtung
der Klägerin im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht im Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit stand.
Der Unfall hat sich nicht beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von dem
Ort der Tätigkeit ereignet. Eine nach §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versicherte Tätigkeit lag nicht vor.
Das BSG führt zum Wegeunfall wie folgt aus:
"Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von der Arbeitsstätte oder einer anderen versicherten Tätigkeit wird damit begründet,
dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit unternommen werden und somit eine
Art Vor- oder Nachbereitungshandlung zur eigentlichen versicherten Tätigkeit darstellen. Andererseits sind diese Wege noch
nicht Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit und rein tatsächlich werden mit solchen Wegen häufig auch private Verrichtungen
und Zwecke verbunden. Die nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen
Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich
zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen.
Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 m.w.N.). Da der Gesetzgeber die Grundentscheidung "Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von
dem Ort der Tätigkeit" in §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII getroffen hat, ist von der Rechtsprechung nur zu klären, ob der Versicherte, als er verunglückte, einen solchen versicherten
Weg zurückgelegt und infolge dessen einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Dieser Unfallschutz setzt zunächst voraus, dass
der Weg der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII zuzurechnen ist, weil es sich nur dann um eine nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII versicherte Tätigkeit handelt. Sodann ist erforderlich, dass die Verrichtung während des Weges zur Zeit des Unfallereignisses
in sachlichem Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stand. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand
objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine
dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h., ob sein Handeln zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte
gehört" (so BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R - juris und SozR 4-2700 § 8 Nr. 28).
Nach älterer überholter Rechtsprechung blieb trotz einer Unterbrechung des Weges bzw. einer vorübergehenden Lösung vom betrieblichen
Zweck des Weges der Versicherungsschutz solange erhalten, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes
der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhielt. Die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Weges
begann danach erst, wenn der öffentliche Verkehrsraum, beispielsweise durch Betreten eines Geschäfts oder durch Einbiegen
in eine Seitenstraße, verlassen wurde. Sie endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung
zur Fortsetzung des Weges in den Bereich der Straße zurückkehrte. An dieser Rechtsprechung, die in der Vergangenheit aus Gründen
der Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität die Einbeziehung bestimmter im privaten Bereich wurzelnder Unfallrisiken
in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Kauf genommen hatte (so BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 3/13 R - juris), hat das BSG seit seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 und juris) nicht mehr festgehalten. Seither gilt, dass während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz besteht, es sei
denn der Weg zu oder von der Arbeitsstätte wird durch eine private Besorgung nur geringfügig unterbrochen. Die Unterbrechung
endet, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und die Handlungstendenz auch nach außen erkennbar wieder darauf
gerichtet ist, den ursprünglichen, versicherten Weg wieder aufzunehmen (vgl. Urteile des BSG vom 4. Juli 2013 - B 2 U 12/12 R und B 2 U 3/13 R - juris).
Hier stand die Unterbrechung der Heimfahrt zum Essenseinkauf - mit dem Parken des Fahrzeugs am Straßenrand, dem Aufsuchen
der Metzgerei zum Kauf einer Mahlzeit, dem Ablegen des Einkaufs auf dem Beifahrersitz und dem Herumgehen um das Heck des Fahrzeugs
und dem Einstieg in den Pkw - nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Die Klägerin hat den Heimweg bereits
mit dem Heranfahren und dem Anhalten am Straßenrand zum Parken unterbrochen. Diese Unterbrechung war im Zeitpunkt des Unfallereignisses
bei objektiver Betrachtung von außen noch nicht beendet, als die Klägerin die Beifahrertür geschlossen hatte und sie auf dem
Bürgersteig in Richtung des Hecks an ihrem Auto entlang ging. Ob die Unterbrechung beendet gewesen wäre, nachdem die Klägerin
wieder auf dem Fahrersitz Platz genommen hatte oder erst ab dem Zeitpunkt, als sich ihr Fahrzeug in Bewegung setzte, war hier
nicht zu entscheiden. Maßgeblich und entscheidend ist, dass die Unterbrechung noch nicht beendet war, solange sich die Klägerin
noch außerhalb ihres Fahrzeugs auf dem Bürgersteig oder der Straße befand. Denn dieser Aufenthalt außerhalb des Fahrzeugs
stand nicht im Zusammenhang mit der Heimfahrt, sondern war allein veranlasst und bestimmt durch das Aufsuchen der Metzgerei
zum Einkauf von Lebensmitteln. Ein Versicherungsschutz nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII bestand deshalb im vorliegenden Fall nicht.
Auch ein Versicherungsschutz nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII bestand hier nicht. Zwar kann während der Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit der Versicherungsschutz weiter bestehen,
wenn die während der Unterbrechung eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
steht. Jedoch liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen hier nicht vor, denn der Einkauf von Lebensmitteln in der
Metzgerei gehörte zum unversicherten persönlichen Lebensbereich der Klägerin. Der Kauf von Nahrungsmitteln stellt, ebenso
wie die Nahrungsaufnahme selbst, eine persönliche Verrichtung dar, die auch dann grundsätzlich nicht mit der versicherten
Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII steht, wenn sie während der versicherten Tätigkeit vorgenommen wird (BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 2 m. w. N.). Der Einkauf von Lebensmitteln auf dem Weg nach oder von der Arbeitsstätte stellt im
Allgemeinen eine unversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. Dies gilt auch dann, wenn die vor Beginn der Arbeitszeit
gekauften Nahrungsmittel dazu dienen sollen, in der Frühstückspause den Hunger zu stillen (vgl. BSG BG 1972, 355 und BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R - juris) oder auf dem Heimweg Lebensmittel eingekauft werden, weil der Versicherte während seiner vorhergehenden Beschäftigung
hungrig geworden und das Verlangen hatte, nach der Arbeit sogleich eine Mahlzeit zu sich zu nehmen (BSG BG 1958, 40).
Der Umstand, dass auf dem Weg zum oder vom Essen während einer Arbeitspause oder zwecks Besorgen von Lebensmitteln zum Verzehr
während einer solchen Pause Versicherungsschutz besteht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Artikel
3 Abs.
1 Grundgesetz liegt hier deshalb nicht vor. Dieser ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten
anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass
sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Rechtfertigende Gründe für die andere Beurteilung liegen hier vor: "Der
während der Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr
am Arbeitsplatz ist in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft. Zum einen handelt es sich um einen Weg, der
in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch seine Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein
und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Zum anderen dient die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit
im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung
der betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, das Handlungsziel und
die Betriebsbedingtheit des Weges, ist der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme
zurückgelegten Weg angenommen worden" (so die Ausführungen des BSG im Urteil vom 2. Dezember 2008 a. a. O.).
An derartigen oder vergleichbaren Beziehungen zur Betriebstätigkeit fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin hatte ihre
betriebliche Tätigkeit bereits beendet. Die Einnahme der Mahlzeit zu Hause diente nicht mehr der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit
und der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Der Weg der Klägerin zur Metzgerei und der Weg von der Metzgerei zurück zum
Auto stand deshalb nicht unter Versicherungsschutz nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen. Das Urteil des Senats weicht weder von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG). Es handelt sich hier nicht um eine Rechtsfrage, die zu klären ist. Denn die hier zu beurteilende Rechtsfrage wurde bereits
durch mehrere Urteile des BSG entschieden.