Elterngeld
Verschiebung des Bemessungszeitraums aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung
Kausalität zwischen Schwangerschaft und Erkrankung
Absinken des Elterngeldes
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 12. Oktober 2008 bis 11. Oktober 2009 zu zahlenden Elterngeldes
nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere streitig, ob der für die Höhe des Elterngeldes maßgebliche Bemessungszeitraum aufgrund
einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Klägerin zu verschieben ist.
Die 1976 geborene Klägerin und ihr 1973 geborener Ehemann, C. A., sind Eltern des 2008 geborenen zweiten Kindes D. (das erste
Kind E. ist 2007 geboren). Sie stellten am 4. Dezember 2008 Antrag auf Elterngeld und bestimmten für die Klägerin als Bezugszeitraum
den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes. Die Klägerin gab an, sie habe für den ersten Sohn E. Elterngeld bis zum 1. April 2008
bezogen, anschließend sei sie immer wieder schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben gewesen. Ab dem 1. August 2008 habe an
sich eine Teilzeitbeschäftigung bestanden. Dieser habe sie jedoch wegen der schwangerschaftsbedingten Krankschreibungen nicht
nachgehen können. Ergänzend legte die Klägerin Bezügeabrechnungen für das Jahr 2006 sowie für die Monate August bis Oktober
2008, ein Schreiben des Staatlichen Schulamtes A-Stadt vom 11. Juni 2008 sowie diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
und Bestätigungen, dass es sich um schwangerschaftsbedingte Krankschreibungen gehandelt habe, vor. Aus dem Bewilligungsbescheid
vom 27. Juni 2007 betreffend das erste Kind E. ergibt sich, dass die Klägerin Elterngeld in der Zeit vom 2. April 2007 bis
1. April 2008 bezogen hat.
Durch Bescheid vom 21. Januar 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung der dem Mutterschaftsgeld entsprechenden
beamtenrechtlichen Bezüge Elterngeld für die beantragten Lebensmonate und damit für die Zeit vom 12. Oktober 2008 bis 11.
Oktober 2009 in Höhe von 177,68 € (2. Lebensmonat) sowie jeweils 1.332,66 € (3. bis 12. Lebensmonat). Dabei berücksichtigte
der Beklagte als Bemessungszeitraum die Monate September 2006 bis März 2007 und Mai 2008 bis September 2008 (unter Außerachtlassung
des Zeitraums des Elterngeldbezugs für das vorgeborene Kind E. vom April 2007 bis April 2008. Ergänzend führte der Beklagte
aus, da die Klägerin in der Zeit der schwangerschaftsbedingten Erkrankungen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe
insoweit nichts ersetzt werden können. Zur Höhe gab der Beklagte an, das der Klägerin zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts
eines durchschnittlichen monatlichen Nettoewerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 1.808,23 € auf 1.211,51 € (67 %). Hinzu
komme ein Erhöhungsbetrag von 10 % (Geschwisterbonus) in Höhe von 121,15 €, sodass sich ein Gesamtbetrag von 1.332,66 € ergebe.
Die Klägerin erhob Widerspruch am 20. Februar 2009 und beanstandete, dass für den Bemessungszeitraum auch die Monate Mai bis
Juli 2008 berücksichtigt worden seien, obwohl sie in diesen Monaten schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben gewesen sei und
kein Einkommen erzielt habe. Ohne die Krankschreibung wäre sie einer Tätigkeit nachgegangen. Insoweit sei mit ihrer Dienststelle
vereinbart gewesen, dass sie als Vertretungslehrerin eingesetzt werde. Hierzu sei es jedoch durch die wiederholten schwangerschaftsbedingten
Krankschreibungen nicht gekommen. Ergänzend legte die Klägerin die mit der F-Schule in F-Stadt getroffene Rahmenvereinbarung
vom 4. Februar 2008 sowie eine Bestätigung der Schule vom 19. Februar 2009 vor. Danach habe die Klägerin im Bedarfsfall der
Schule in der Zeit vom 2. April bis 31. Juli 2008 im Rahmen der "Unterrichtsgarantie Plus" zum Einsatz als Vertretungslehrerin
zur Verfügung gestanden. Wegen der schwangerschaftsbedingten Krankmeldungen habe der Einsatz nicht realisiert werden können.
Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er
aus, es habe in der Zeit vom 24. April bis 4. Mai 2008, 30. Mai bis 20. Juni 2008 und 29. Juli bis 30. August 2008 nachweislich
eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung bestanden. Diese habe jedoch zu keiner Einkommensminderung geführt, da sich die Klägerin
während dieser Zeit in Elternzeit für ihren Sohn E. befunden habe bzw. ihr ab dem 1. August 2008 die Dienstbezüge trotz Erkrankung
weitergezahlt worden seien. Ein mit Rahmenvereinbarung vom 4. Februar 2008 geplanter Einsatz als Vertretungslehrerin im Rahmen
der "Unterrichtsgarantie Plus" könne, ohne dass diesbezüglich ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, dabei nicht berücksichtigt
werden.
Mit der am 17. Juni 2009 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen
im Widerspruchsverfahren unter Hinweis auf die mit der Schule getroffene Rahmenvereinbarung. Aufgrund ihrer schwangerschaftsbedingten
Erkrankung sei es ihr nicht möglich gewesen zu arbeiten und sie habe keine Vergütung erhalten. Ergänzend legte sie diverse
weitere Unterlagen vor.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der Zeugin G., Rektorin der F-Schule, vom 21. September
2009.
Die Zeugin gab an, es bestehe im Rahmen von "Unterrichtsgarantie Plus" die Möglichkeit, Vertretungsverträge abzuschließen,
um Unterrichtsausfall aus Krankheits-, Fortbildungs- oder Beurlaubungsgründen aufzufangen. Mit Lehrerinnen und Lehrern, die
bereit seien, eine entsprechende Vertretung zu übernehmen, würden Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und in einem Pool gesammelt.
In den Rahmenvereinbarungen werde nur die grundsätzliche Bereitschaft, Unterricht zu übernehmen, festgehalten, nicht aber
die Anzahl möglicher Stunden. Im Vertretungsfall werde kurzfristig angerufen, um dann Unterricht bedarfsgerecht zu übernehmen.
Von Februar bis Ende Juni 2008 seien an der Schule 469 Stunden zu vertreten gewesen mit einem nahezu täglichen Vertretungsbedarf.
Deswegen habe sie die Klägerin mehrmals angerufen, diese sei jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes bzw. aus schwangerschaftsbedingten
Gründen nicht in der Lage gewesen, Vertretungsunterricht zu übernehmen. An welchen Tagen genau sie die Klägerin angerufen
habe, könne sie nicht angeben, da sie sich die Tage nicht notiert habe.
Während die Klägerin mit der schriftlichen Zeugenaussage ihren Vortrag als bestätigt ansah, führte demgegenüber der Beklagte
aus, zwar hätten in den Monaten April bis August 2008 schwangerschaftsbedingte Krankschreibungen vorgelegen, jedoch sei dadurch
kein Einkommen weggefallen, weil in diesen Monaten kein Beschäftigungsverhältnis bestanden bzw. sich die Klägerin in Elternzeit
für ein Vorkind befunden habe. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien deshalb rechtlich als attestierte Beschäftigungsverbote
zu werten. Die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis ohne die Krankschreibungen hätte begründet werden können, sei deshalb
nicht entscheidungserheblich. Ein Beschäftigungsverbot erfülle keinen der in § 2 Abs. 7 Satz 5 bis 7 BEG aufgezählten Tatbestände.
In Satz 6 sei ausdrücklich nur die Erkrankung genannt. Eine erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestandes sei nicht möglich.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 20. Februar 2013 der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides
vom 21. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2009 verurteilt, das Elterngeld "unter Berücksichtigung
des Zeitraumes Juni 2006 bis August 2006 in entsprechender Verschiebung des Bemessungszeitraumes gemäß § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG neu zu berechnen und der Klägerin hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen". Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, als Bemessungszeitraum seien die Monate Juni 2006 bis März 2007 sowie August und September 2008 zu Grunde zu legen.
Die Verschiebung des Bemessungszeitraumes ergebe sich zunächst aus dem Elterngeldbezug der Klägerin für das erste Kind E.
Darüber hinaus müsse der Bemessungszeitraum wegen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Klägerin um weitere drei Kalendermonate
nach hinten verschoben werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei wegen dieser Erkrankung Einkommen der Klägerin weggefallen.
Im Rahmen der Anwendung des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG sei eine wesentliche Kausalität zwischen Schwangerschaft und Erkrankung (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichts
vom 15. Februar 2012, L 6 EG 18/10) und des Weiteren eine Kausalität zwischen Erkrankung und Wegfall von Einkommen erforderlich. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die schwangerschaftsbedingten Erkrankungen der Klägerin Ursache dafür gewesen
seien, dass es nicht zu einem Zustandekommen von Arbeitsverträgen im Sinne von Ziffer 3 der von der Klägerin mit dem Land
Hessen geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 4. Februar 2008 gekommen sei. Dies ergebe sich aus der schriftlichen Zeugenauskunft
der Rektorin der F-Schule, G., die angegeben habe, dass von Februar bis Ende Juni 469 Stunden an der Schule hätten vertreten
werden müssen mit einem fast täglichen Vertretungsbedarf und sie die Klägerin mehrmals angerufen habe. Der schwangerschaftsbedingte
Gesundheitszustand der Klägerin habe einen Vertretungsunterricht jedoch nicht zugelassen. Unter Zugrundelegung dieser Aussage
sei das Gericht davon überzeugt, dass nur die schwangerschaftsbedingte Erkrankung den Einsatz der Klägerin als Vertretungslehrerin
und die Erzielung entsprechenden Einkommens verhindert habe. Das Vorliegen eines vertraglich gesicherten Einkommensanspruchs,
der sich andernfalls realisiert hätte, könne nicht gefordert werden. Hierzu biete das Gesetz keine Grundlage, weder in Wortlaut
noch Zielsetzung. Es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, warum über das Vorliegen einer wesentlichen Ursächlichkeit hinaus der
Wegfall eines arbeitsvertraglichen Lohnanspruchs gefordert werden könnte oder eine Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit
und Beschäftigungsverbot geboten oder gerechtfertigt wäre. Nach dem Gesetzeswortlaut spiele es keine Rolle, auf welche Weise
das erkrankungsbedingte Mindereinkommen juristisch vermittelt werde (Hinweis auf Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 18. Januar
2011, S 9 EG 7/08). Im Ergebnis sei ein durch schwangerschaftsbedingte Erkrankung verursachter Wegfall von Einkommen dann anzunehmen, wenn
- wie hier - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen sei, dass es ohne die Erkrankung - wie auch immer - zur Erzielung
von Einkommen gekommen wäre.
Gegen das dem Beklagten am 25. März 2013 zugestellte Urteil richtet sich seine am 24. April 2013 zum Hessischen Landessozialgericht
eingelegte Berufung. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 7 BEEG für eine Änderung des Bemessungszeitraumes aufgrund einer Einkommenseinbuße wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung nicht
erfüllt seien und wiederholt sein Vorbringen im Klageverfahren.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 20. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es sei nicht entscheidend, ob sie für den streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitsentgelt erhalten habe oder
nicht. Der Beklagte verkenne insoweit, dass sehr wohl ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Hessen in der Ausgestaltung
der Rahmenvereinbarung im Rahmen der sogenannten Unterrichtsgarantie Plus bestanden habe, wobei lediglich noch ihre Arbeitskraft
aufgrund konkreter Einsatzzeiten hätte abgerufen werden müssen. Die Klägerin verweist insoweit auf die Angaben der Zeugin
G. und schließt sich im Übrigen den Ausführungen des Sozialgerichts an. Dieses habe zutreffend erkannt, dass sie infolge der
Schwangerschaft nicht habe arbeiten und Erwerbseinkommen erzielen können. In der Gesetzesbegründung heiße es "Das besondere
gesundheitliche Risiko Schwangerer soll ihnen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen."
Davon ausgehend komme es nicht darauf an, ob Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot vorgelegen habe, denn die Konsequenz
im Hinblick auf hierdurch wegfallendes Einkommen sei gleich. Aufgrund dieser gleichen Ergebnissituation hätte der Gesetzgeber
- sofern er hieran gedacht hätte - sicherlich auch das Beschäftigungsverbot in § 2 Abs. 7 Satz 5 bis 7 BEEG aufgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Beklagten, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist jedoch nur zum Teil begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar
2013 kann nicht in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. Mai 2009 war dahingehend zu ändern, dass als Bemessungszeitraum für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes
die Kalendermonate Juli 2006 bis März 2007 und Juli bis September 2008 zu berücksichtigen und damit auch die Monate Mai und
Juni 2008 unberücksichtigt zu lassen sind.
Die Klägerin erfüllt zunächst alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG für den Bezug von Elterngeld während des Bezugszeitraumes der ersten zwölf Lebensmonate des am 12. Oktober 2008 geborenen
Kindes D., was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Streitig ist allein die Frage der Berechnung der Höhe des Elterngeldes
bzw. die Bestimmung des Bemessungszeitraumes.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der bis zum 17. September 2012 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (a.F.) wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in
den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit
bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen
aus Erwerbstätigkeit erzielt. Dabei bleiben gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG a. F. bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate
solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes Elterngeld für ein älteres
Kind bezogen hat. Unberücksichtigt bleiben auch Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der
Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine (weitere) Verschiebung des Bemessungszeitraumes bzw. Außerachtlassung auch der Monate
Mai und Juni 2008 liegen vor. Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts ist der Monat Juli 2008 für den Bemessungszeitraum
zu berücksichtigen. Nur insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg.
Zur Höhe des Elterngeldes ist in der Begründung des ersten Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ausgeführt,
dass die Orientierung des Elterngeldes am individuellen Einkommen es Paaren erleichtern will, in einem überschaubaren Zeitraum
auf das höhere Einkommen zu verzichten (Bundestags-Drucksache - BT-Drucks. - 16/1889, S. 15). Weiter enthält die Entwurfsbegründung
den Hinweis darauf, dass Eltern die Möglichkeit eröffnet werden soll, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder einzuschränken,
um sich vorrangig der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen (BT-Drucks. 16/1889, S. 19). Mit einem Elterngeld in Höhe
von 67 % des vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoentgeltes solle die Lebensgrundlage der Familie in
dieser Frühphase der Elternschaft abgesichert werden. Neben diesen grundsätzlichen Ausführungen finden sich in den Gesetzesmaterialien
nur wenige ausdrückliche Hinweise auf die Motive für die Ausklammerung schwangerschaftsbedingter Krankheitszeiten bei der
Berechnung der Höhe des Elterngeldes. Lediglich im ersten Gesetzesentwurf ist in der Begründung zu § 2 Abs. 1 BEEG (der noch teilweise den Wortlaut der späteren Fassung des Absatzes 7 enthielt) ausgeführt, dass der Wegfall von Erwerbseinkommen
wegen Erkrankung generell nicht anders behandelt werden könne als der Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen
Gründen, wie z. B. der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen, etwas anderes jedoch in Fällen einer schwangerschaftsbedingten
Erkrankung gelten müsse. Insofern könne das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer diesen bei der Berechnung des Elterngeldes
nicht zum Nachteil gereichen (BT-Drucks. 16/1889, S. 20). Der erste Gesetzesentwurf sah im Falle eines schwangerschaftsbedingten
Einkommensausfalls noch vor, für die Berechnung des Elterngeldes auf das in dem der Erkrankung vorangegangenen Kalendermonat
erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzustellen. Diese Regelung ist auf Vorschlag des Ausschusses für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages durch § 2 Abs. 7 BEEG neu gefasst und nunmehr geregelt worden, dass Kalendermonate mit Einkommensausfall aufgrund einer maßgeblich auf die Schwangerschaft
zurückzuführenden Erkrankung bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung maßgeblichen Kalendermonate unberücksichtigt
bleiben (vgl. BT-Drucks. 16/2785, S. 9). Sofern weiter in dem Ausschussbericht bzw. der Beschlussempfehlung in der Begründung
auf die Sätze 5 und 6 des § 2 Abs. 7 BEEG eingegangen wird (BT-Drucks. 16/2785, S. 37 f.), sind die Ausführungen jedoch rudimentär und es wird lediglich der Hinweis
gegeben, dass in den genannten Fällen bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes
maßgeblichen Kalendermonate die entsprechenden Kalendermonate nicht mitgezählt werden; ein Absinken des Elterngeldes durch
das in diesen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen werde so vermieden. Im Übrigen finden sich in der Stellungnahme
des Bundesrates (BR-Drucks. 426/06 u. 426/06 Beschluss) und der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/2454, S.
11 ff.) keine Ausführungen zu § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG. Damit bleibt festzustellen, dass gegenüber dem ersten Gesetzesentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren weder die Ausklammerung
von Kalendermonaten mit Einkommensausfall aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankung noch die hierzu gegebene Begründung
thematisiert worden sind und insofern von einem Konsens auf der Grundlage des ersten Gesetzesentwurfs zwischen den an der
Gesetzgebung Beteiligten ausgegangen werden muss. Motiv des Gesetzgebers für die in § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG enthaltene Regelung war mithin, den besonderen Sachverhalt einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung zu erfassen und ein
Absinken des Elterngeldes aufgrund des besonderen gesundheitlichen Risikos Schwangerer zu vermeiden.
Hierzu ist im ersten Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 16/1889, S. 20) noch folgendes ausgeführt:
"Das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer soll ihnen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum
Nachteil gereichen. Die in Satz 3 für diese Fälle vorgesehene Regelung lehnt sich an die vom Gesetzgeber für kranke Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer geltende Rechtslage an. Diese erhalten zunächst eine Fortzahlung ihres vor der Erkrankung zuletzt erzielten
Arbeitsentgelts und danach ein Krankengeld, das im Wesentlichen dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt entspricht. Auch Beamte
erhalten während einer Erkrankung die vor der Erkrankung zuletzt zustehenden Bezüge weiter. Es erscheint daher angemessen,
beim Ausfall von Erwerbseinkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Berechnung des Elterngeldes für den
Zeitraum der Erkrankung dasselbe Einkommen zu unterstellen wie unmittelbar vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Mit
dieser Regelung werden Schwangere, die während der Schwangerschaft erkranken und keine Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder
ihrer Dienstbezüge erhalten, so weit wie möglich mit den Schwangeren gleichgestellt, die nicht erkranken oder während einer
Erkrankung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Dienstbezüge weiter erhalten. Krankheitszeiten, in denen Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge
weiter gezahlt werden, sind keine Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ausfällt. Zeiten, in denen Krankengeld aus einer gesetzlichen
oder privaten Krankenversicherung bezogen wird, gelten als Zeiten, in denen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen wird.
Durch die Anknüpfung an ganz oder teilweise ausfallendes Erwerbseinkommen werden selbstständige Schwangere in die Regelung
einbezogen. Ob eine Erkrankung während der Schwangerschaft maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist, unterliegt
ärztlicher Einschätzung und ist durch ärztliches Attest nachzuweisen."
Dies alles zum Hintergrund der Gesetzeslage bzw. den Gesetzesmaterialien vorausgeschickt hält der nunmehr zuständige erkennende
Senat an der Auffassung des 6. Senates des Hessischen Landessozialgerichts im Urteil vom 15. Februar 2012 (L 6 EG 18/10) fest, wonach es zunächst auf eine Kausalität zwischen Schwangerschaft und Erkrankung im Sinne der Lehre von dem rechtlich
wesentlichen Zusammenhang/von der rechtlich wesentlichen Ursache (Bedingung) ankommt, wie sie für den Bereich der Unfallversicherung
entwickelt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009, B 2 U 18/07 R). Vorliegend besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass die in den Monaten April bis August 2008 dokumentierten
Erkrankungen schwangerschaftsbedingt im vorgenannten Sinne waren, wie dies die behandelnden Ärzte bestätigt haben. Insoweit
geht auch der Beklagte davon aus, dass der entsprechende Tatbestand des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG a.F. gegeben ist. Der Senat bejaht weiter in Übereinstimmung mit der Auffassung des Sozialgerichts auch den Wegfall von Einkommen
sowie Kausalität zwischen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung und dem Wegfall von Einkommen. Soweit der 6. Senat des
erkennenden Gerichts im Urteil vom 24. April 2013 (L 6 EG 7/10) für die Konstellation eines nicht zustande gekommenen Arbeitsvertrages die Auffassung vertreten hat, bereits aus dem Gesetzeswortlaut
ergebe sich, dass Wegfall von Einkommen einen zuvor bestehenden Anspruch auf Einkommen voraussetze, woran es fehle, wenn ein
beabsichtigter Arbeitsvertrag nicht zustande komme, weicht der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hiervon ab. Die Klägerin
hat zutreffend hervorgehoben, dass sie mit dem Land Hessen, vertreten durch die F-Schule, eine Rahmenvereinbarung vom 4. Februar
2008 dahingehend abgeschlossen hat, dass sie als sogenannte "U-Plus-Kraft" zum Einsatz kommt, um Unterrichtsausfälle wegen
des Ausfalls von regulären Lehrkräften zu vermeiden. Zwar erforderte jede Vertretungstätigkeit noch einen konkret hierauf
bezogenen Arbeitsvertrag, zu dem es vorliegend infolge der schwangerschaftsbedingten Erkrankungen der Klägerin nicht mehr
gekommen ist. Dies steht der Anwendung des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG a.F. jedoch nicht entgegen. Die Schulleiterin der F-Schule hat im Rahmen ihrer schriftlichen Vernehmung im erstinstanzlichen
Verfahren bekundet, dass in der Zeit von Februar bis Ende Juni 2008 an der Schule 469 Stunden zu vertreten gewesen seien mit
einem nahezu täglichen Vertretungsbedarf. Sie habe deshalb mehrmals die Klägerin angerufen, um sie als Vertretungslehrerin
einzusetzen. Dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach sie durchschnittlich
im Monat dreimal angerufen und gefragt worden ist, ob sie eine Vertretung übernehmen kann. Auch für den Senat ist damit im
Ergebnis nicht zweifelhaft, dass die Klägerin ohne die schwangerschaftsbedingten Erkrankungen (auch) während der Monate Mai
und Juni 2008 zum Einsatz gekommen wäre mit entsprechender Einkommenserzielung. Mithin ist dieses Einkommen infolge der schwangerschaftsbedingten
Erkrankung in diesen beiden Monaten weggefallen. Aufgrund der getroffenen Rahmenvereinbarung war das Rechtsverhältnis der
Klägerin zu dem Land Hessen bzw. der F-Schule bereits derart verdichtet, dass für die Anwendung des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG a.F. ein jeweiliger konkretisierender Arbeitsvertrag nicht mehr gefordert werden kann. Anderenfalls würde es gerade zu der
Folge kommen, die der Gesetzgeber ausdrücklich vermeiden wollte, nämlich ein Absinken des Elterngeldes aufgrund des besonderen
gesundheitlichen Risikos Schwangerer.
Der Senat vermag dem Sozialgericht jedoch nicht zu folgen, soweit es davon ausgegangen ist, auch der Monat Juli 2008 müsse
für die Bestimmung des Bemessungszeitraumes unberücksichtigt bleiben. Die angesprochene Rahmenvereinbarung war von vornherein
darauf angelegt, Unterrichtsausfall infolge des Ausfalls von regulären Lehrkräften zu vermeiden, sodass eine entsprechende
Vertretungstätigkeit nur während der Unterrichtszeiten und nicht auch während der Zeiten der Schulferien in Betracht gekommen
ist. Im Bundesland Hessen lagen die Sommerferien im Jahr 2008 in der Zeit vom 23. Juni bis 1. August 2008. Dementsprechend
war ein Einsatz der Klägerin als U-Plus-Kraft im Monat Juli 2008 ausgeschlossen. So hat auch die Zeugin G. im Rahmen ihrer
schriftlichen Aussage bekundet, dass die genannten 469 Vertretungsstunden in den Monaten Februar bis Ende Juni 2008 angefallen
sind. Mithin konnte im Monat Juli 2008 von vornherein kein Wegfall von Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG a.F. entstehen.
Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts entsprechend zu ändern und die Berufung unter Neufassung
des Tenors im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG nicht vorliegen.