Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 29.01.2016 - 5 EG 6/13
Elterngeld Verschiebung des Bemessungszeitraums aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Kausalität zwischen Schwangerschaft und Erkrankung Absinken des Elterngeldes
1. Der nunmehr zuständige erkennende Senat hält an der Auffassung des 6. Senates des Hessischen Landessozialgerichts im Urteil vom 15. Februar 2012 (L 6 EG 18/10) fest, wonach es auf eine Kausalität zwischen Schwangerschaft und Erkrankung im Sinne der Lehre von dem rechtlich wesentlichen Zusammenhang/von der rechtlich wesentlichen Ursache (Bedingung) ankommt, wie sie für den Bereich der Unfallversicherung entwickelt worden ist.
2. Motiv des Gesetzgebers für die in § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG enthaltene Regelung war, den besonderen Sachverhalt einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung zu erfassen und ein Absinken des Elterngeldes aufgrund des besonderen gesundheitlichen Risikos Schwangerer zu vermeiden.
Normenkette:
BEEG § 1 Abs. 1
,
BEEG § 2 Abs. 7 S. 6
Vorinstanzen: SG Frankfurt 20.02.2013 S 22 EG 34/09
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 20. Februar 2013 aufgehoben, soweit es den Beklagten verurteilt hat, das Elterngeld auch unter Außerachtlassung des Monats Juli 2008 neu festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und der Tenor wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 21. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2009 verurteilt, das Elterngeld unter Berücksichtigung der Kalendermonate Juli 2006 bis März 2007 und Juli bis September 2008 als Bemessungszeitraum für die Einkommensermittlung vor der Geburt neu festzustellen.
II.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zu 2/3 zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: