LSG Hessen, Urteil vom 30.03.2006 - 8 KR 46/05
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Klageerhebung
Die ordnungsgemäße Klageerhebung setzt die Angabe der Anschrift des Wohn- oder Beschäftigungsorts, bzw in Ermangelung dessen
die Anschrift des Aufenthaltsorts durch den Kläger voraus. Nicht ausreichend ist die allgemeine Angabe, im Zeitpunkt der Klageerhebung
habe er sich am Ort des angerufenen Sozialgerichts vorübergehend aufgehalten. Ebenfalls nicht ausreichend ist die Angabe der
Anschrift eines Postzustellungsbevollmächtigten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Darmstadt 05.05.2004 S 10 KR 407/03