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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 - 11 AS 261/14
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Eilbedürfnis bei Bedarfsunterdeckung und Mietschulden
1. In Eilverfahren über laufende KdU-Leistungen dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden. Schließlich verletzt im Bereich der Existenzsicherung jede oberhalb einer etwaigen Bagatellgrenze liegende Bedarfsunterdeckung den Kernbereich des nach Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
2. Wird der einstweilige Rechtsschutz auf die Fallgestaltungen verengt, in denen bereits eine Kündigungslage entstanden bzw. eine Räumungsklage erhoben worden ist, wird hiermit im Ergebnis Rechtsschutz verweigert.
3. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung über laufende KdU ausnahmslos am Fehlen eines Anordnungsgrundes scheitert, wenn nicht bereits eine Wohnungskündigung droht.
Fundstellen: NZS 2015, 351
Normenkette:
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Lüneburg 07.02.2014 S 30 AS 32/14 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.
Den Antragstellern wird für das Verfahren S 30 AS 32/14 ER (Sozialgericht Lüneburg) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin H., I., bewilligt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: