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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.11.2013 - 10 VE 29/12
Beschädigtenversorgung Gewaltopfer Abgrenzung bei sexuellen Handlungen eines Arztes an einer Patientin ohne physische Gewaltanwendung
1. Die Opferentschädigung nach dem OEG iVm dem BVG setzt einen tätlichen rechtswidrigen Angriff mittels gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehens gegen eine Person voraus.
2. Ein 'tätlicher Angriff' kann bei Erwachsenen vorliegen, wenn der Sexualkontakt dem Partner aufgenötigt werde, obwohl dieser ihn ablehnte. Dafür ist ein Erzwingen erforderlich. Keine körperliche Gewaltanwendung sei die Manipulation des Arztes im Vaginalbereich der Patientin ohne Widerstand überwinden zu müssen, zumal die Patientin auch nicht widerstandsunfähig gewesen sei.
Fundstellen: NZS 2014, 6
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1
,
BVG § 30
Vorinstanzen: SG Hannover 20.03.2012 S 18 VE 34/10
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. März 2012 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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