LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.09.2006 - 3 KA 90/05
Rechte und Pflichten von Vertragszahnärzten nach kollektivem Zulassungsverzicht
Haben Vertragszahnärzte im Rahmen eines kollektiven Zulassungsverzichts auf ihre Zulassung verzichtet, so sind sie grundsätzlich
so lange zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigt und verpflichtet, bis ihre frei gewordenen
Vertragszahnarztstellen wieder besetzt sind. Sie bleiben dem vertragszahnärztlichen System in Nachhaftung verbunden. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB V §
13 Abs.
3 §
29 Abs.
2 S. 1 §
72a Abs. 1 §
72a Abs. 3 §
72a Abs. 5 § 76 Abs. 1 S. 2 § 95b Abs. 1 § 95b Abs. 3 S. 1
,
Zahnärzte-ZV § 28 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 08.06.2005 S 35 KA 52/05