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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.04.2008 - 3 KA 139/06
Voraussetzungen eines aufeinander abgestimmten Verfahrens in der vertragsärztlichen Versorgung, Eingreifen der Wiederzulassungssperre nach § 95 Abs. 2 SGB V, Verfassungsmäßigkeit
1. Ein mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahrens im Sinne des § 95b SGB V setzt nicht im Einzelnen den Nachweis voraus, dass ein Vertragsarzt sich mit einer bestimmten Gruppe gesammelt, sein Verfahren entsprechend strategisch ausgerichtet und dabei mit anderen kommuniziert hat. Ein derartiges Verständnis des § 95 b SGB V würde die Vielzahl möglicher Kommunikationsformen verkennen, die zu einem organisierten Verzicht führen können.
2. Wenn die Aufsichtsbehörde die Feststellung nach § 72a Abs. 1 SGB V getroffen hat, greift die 6-jährige Wiederzulassungssperre nach § 95b Abs. 2 SGB V ein. Dabei kommt es nicht auf deren Rechtmäßigkeit an.
3. § 95b Abs. 2 SGB V ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2008, 500
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3
,
SGB V § 72a Abs. 1 § 95b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Hannover 21.06.2006 S 43 KA 19/05