Tatbestand
Streitig ist die Höhe einer Regelaltersrente.
Der im November 1949 in T/Oberschlesien/Polen als ältester Sohn des Landwirtes M geborene Kläger lebte bis zum 15.11.1974
in Polen. Dort war er von 1963 bis 1974 im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters (etwa 21 Hektar Anbaufläche) tätig.
Zunächst durchlief er eine Landwirtschaftslehre (2.11.1963-24.6.1965), anschließend war er bis zur Ausreise nach Deutschland
- nur unterbrochen durch die Zeit des polnischen Militärdienstes vom 16.9.1969 bis zum 12.7.1971 - als Landwirt auf dem väterlichen
Bauernhof tätig. Berufsbegleitend machte er (im Wege des Fernstudiums vom 1.2.1966 bis zum 15.9.1969 und vom 13.7.1971 bis
zum 15.6.1973) am Landwirtschafts-Technikum in H den Abschluss zum Landwirtschafts-Techniker (in Deutschland anerkannt als
"staatlich geprüfter Landwirt", Bescheinigung vom 18.5.1984). Beiträge an einen Träger der Rentenversicherung in Polen entrichtete
er nicht. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war der Kläger zunächst arbeitslos und studierte anschließend
in Aachen von 1976 bis 1993 zunächst Bauwesen und später Betriebswirtschaftslehre. In dieser Zeit war er außerdem - bei vollschichtiger
Berufstätigkeit der Ehefrau - mit der Erziehung seiner 1981 und 1987 geborenen Kinder befasst. Für die Erziehung der 1987
geborenen Tochter T sind bei ihm Kindererziehungszeiten (KEZ) von September 1987 bis Juni 1989 als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt.
Von 2001 bis 2010 war er als Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Der Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Vertriebenenausweis A vom 27.11.1974).
Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte ihm ab dem 1.3.2015 Regelaltersrente in Höhe von (zu Beginn) 286,18 EUR brutto monatlich
(Bescheide vom 1.9.2015 und 9.11.2015). Von den in Polen zurückgelegten Zeiten berücksichtigte sie nur den Militärdienst.
Die Beschäftigungszeiten im väterlichen Betrieb vom 2.11.1963 bis 24.6.1965, 25.6.1965 bis 15.9.1969 und 13.7.1971 bis 15.11.1974
berücksichtigte sie nicht als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er möchte
genauso wie Landwirte im Bundesgebiet behandelt werden, und bat um die Berücksichtigung seiner Arbeit als Landwirt in den
Vertreibungsgebieten und um die volle Anrechnung der KEZ. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Während der Zeiten im
väterlichen landwirtschaftlichen Betrieb habe der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der allgemeinen Altersversorgung
der Arbeitnehmer nach polnischem Recht unterstanden. Beschäftigungszeiten in einer Landwirtschaft bei Familienmitgliedern,
das heiße bei Familienangehörigen eines Landwirts, die vor dem 1.1.1983 liegen, seien nicht mit einer Beitragsentrichtung
verbunden gewesen. Auch eine Anerkennung als Beschäftigungszeit scheide aus, da die Mitarbeit des Klägers im Familienbetrieb
kein reguläres Beschäftigungsverhältnis dargestellt habe. Da die Vollendung des 17. Lebensjahres Voraussetzung für die Anrechnung
von schulischen Ausbildungen als Anrechnungszeiten sei, könne auch die bis Juni 1965 durchlaufene Ausbildung nicht berücksichtigt
werden (Widerspruchsbescheid vom 10.2.2016, zugegangen am 17.2.2016).
Mit seiner Klage vom 17.3.2016 hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt: Während seiner Beschäftigungszeit im väterlichen
landwirtschaftlichen Betrieb seien alle damals üblichen Abgaben an die polnische landwirtschaftliche Versicherung und den
polnischen Staat geleistet worden. Ihm sei bekannt, dass in Polen bei einer Betriebsaufgabe beziehungsweise bei der Übergabe
des landwirtschaftlichen Betriebes an den Staat alle in dem Betrieb arbeitenden Familienmitglieder Rentenansprüche bekämen.
Daher sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschäftigungszeiten in der Landwirtschaft hier nicht anerkannt würden. In Polen
habe es bis zum 1.7.1977 keine Beitragspflicht für selbstständige Landwirte und deren im Betrieb beschäftigte Angehörige gegeben.
Diese sei erst ab dem 1.7.1977 eingeführt worden. Würde er jetzt in Polen leben und Rente beantragen, wären die Zeiten seiner
beruflichen Tätigkeit bei der Rente zu berücksichtigen.
Der Kläger hat die Berücksichtigung weiterer KEZ nicht mehr geltend gemacht, sondern nur noch beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 1.9.2015 in der Fassung des Bescheides vom 9.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 10.2.2016 zu verpflichten, die in Polen zurückgelegten Zeiten vom 2.11.1963 bis 24.6.1965, vom 25.6.1965 bis 15.9.1969
und vom 13.7.1971 bis 15.11.1974 als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten anzuerkennen und seine Regelaltersrente neu zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im Widerspruchsbescheid vom 10.2.2016 vertretenen Auffassung festgehalten und eine deutsch-polnische Verbindungsstellenbesprechung
von 1978 sowie eine Auskunft der Sozialversicherungsgesellschaft für Landwirte (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Spotecznegopolnischen,
fortan: KRUS) vom 11.3.2011 zu einem vergleichbaren Fall vorgelegt. Danach seien Beschäftigungszeiten in einer Landwirtschaft
bei sog. "Familienmitgliedern" (d.h. Familienangehörigen eines Landwirts) vor dem 1.1.1983 nicht mit einer Beitragsentrichtung
verbunden gewesen. Sie seien bei der Feststellung des Anspruchs auf Rentenleistung für Landwirte und der Berechnung der Rentenhöhe
nur dann zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller Zeiten der Sozialversicherung für Landwirte in Polen auch nach diesem
Datum nachweisen könne. Demgegenüber begründeten Zeiten der Tätigkeit in einem Landwirtschaftsbetrieb, die vor dem 1.1.1983
(im Fall der sog. "Familienmitgliedern") erbracht worden seien, allein keinen Anspruch auf Rentenleistungen für Landwirte.
Solche Zeiten könnten jedoch innerhalb der in Polen bestehenden Sicherungssysteme "wandern" und daher unter bestimmten Voraussetzungen
zusätzlich zu vorhandenen Arbeitnehmerzeiten berücksichtigt werden. Zeiten in polnischen Nicht-Arbeitnehmersystemen (zum Beispiel
in der Landwirtschaft) könnten vom deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 nur erfasst werden, wenn sie auf ein polnisches
Arbeitnehmersystem "übergegangen" seien. Dies sei dann der Fall, wenn in Polen bis zur Ausreise eine Rente aus einem Arbeitnehmersystem
oder aus einem "gleichgestellten" System bezogen worden sei, in der solche Sonderzeiten angerechnet worden seien, oder zuletzt
vor der Ausreise aus der Republik Polen eine Beschäftigung in den Arbeitnehmersystemen oder in einem "gleichgestellten" System
ausgeübt worden sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Kläger sei während seiner Tätigkeit im elterlichen
landwirtschaftlichen Betrieb nicht in der allgemeinen Altersversorgung der Arbeitnehmer versichert gewesen sei. Maßgebend
sei für ihn die Rentenversorgung der Landwirte aus Anlass der Übergabe der Landwirtschaft in das Staatseigentum (Gesetz vom
29.5.1974). Es handele sich dabei um ein Sondersystem für "Nicht-Arbeitnehmer", das vom deutsch-polnischen Rentenabkommen
von 1975 nicht erfasst werde.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen: Eine Anerkennung der streitigen Zeiten als Beitragszeiten nach § 15 Abs 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG) könne nicht erfolgen, weil die polnischen Sondervorschriften für mithelfende Familienmitglieder in der elterlichen Landwirtschaft
bzw. für sonstige Haushaltsmitglieder in einer selbständig geführten Landwirtschaft Teil eines Sondersystems seien, das vom
deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 nicht erfasst werde. Eine Anerkennung der vom Kläger geltend gemachten Zeiten als
Beitragszeiten unmittelbar nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG könne nicht erfolgen, weil für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft in Polen für die Zeit vor dem 1.7.1977
keine Versicherungspflicht und damit auch keine Beitragspflicht bestanden habe. Eine Anerkennung als Beschäftigungszeit nach
§ 16 Abs 1 Satz 1 FRG scheide ebenfalls aus, weil für ihn am 1.3.1957 eine Versicherungspflicht als Landwirt auch im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nicht bestanden hätte (Urteil vom 11.8.2017, dem Kläger am 11.10.2017 zugestellt).
Gegen das Urteil hat der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens am 7.11.2017 Berufung eingelegt und darauf
hingewiesen, dass seine Zeiten in der polnischen Landwirtschaft bei einer polnischen Rente voll berücksichtigt würden; deshalb
sei ungerecht, dass sie bei der deutschen Rente nicht berücksichtigt werden sollen. Er habe im streitigen Zeitraum auf dem
elterlichen Hof gewohnt und dort Kost, Logis und ein Taschengeld erhalten. Eine monatliche feste Auszahlung eines Arbeitslohnes
habe es nicht gegeben. Er habe durch seine Arbeit auf dem elterlichen Hof seinen Lebensunterhalt bestritten. Die Arbeit habe
morgens um 7:00 Uhr begonnen und bis in den Abend hinein angedauert. Sein Vater habe Pauschalabgaben an die dortige Sozialversicherungsanstalt
(Zak&322;ad Ubezpiecze&324; Spo&322;ecznych, fortan: ZUS) geleistet. Um welche Abgaben es sich gehandelt habe, könne er nicht
sagen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.8.2017 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 1.9.2015
und 9.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2016 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der Zeiten
vom 2.11.1963 bis zum 24.6.1965, 25.6.1965 bis zum 15.9.1969 und 13.7.1971 bis zum 15.11.1974 höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach Anfragen bei den polnischen Versicherungsträgern ZUS und KRUS hat sie
unter Vorlage der erteilten Auskünfte vorgetragen, dass der Kläger bei beiden Trägern nicht versichert gewesen sei. Bei der
KRUS könne er schon deshalb nicht versichert gewesen sein, weil er vor dem 1.1.1983, nämlich bereits am 15.11.1974, ausgereist
sei.
Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Gerichtsakten und die
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die auf höhere Regelaltersrente gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide
vom 1.9.2015 und 9.11.2015 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2016, §
95 SGG) sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht, §
54 Abs
2 Satz 1
SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in Polen zurückgelegten Ausbildungs-/Beschäftigungszeiten
in der Landwirtschaft (Zeiträume 2.11.1963 bis 24.6.1965, 25.6.1965 bis 15.9.1969 und 13.7.1971 bis 15.11.1974).
Die Beklagte hat den Wert ("die Höhe") des (Stamm-)Rechts auf Regelaltersrente zutreffend festgesetzt. Die Grundsätze der
Rentenberechnung ergeben sich aus §§ 63f Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI). Danach richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, §
63 Abs
1 SGB VI. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte
(EP) umgerechnet, §
63 Abs
2 Satz 1
SGB VI. Für berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten werden EP angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit
versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist, §
63 Abs
3 SGB VI. Der Wert des Rechts auf Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen
Entgeltpunkte (pEP), 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt
werden, §
64 SGB VI. Die streitigen Zeiten sind nicht als durch Arbeitsentgelte oder -einkommen versicherte Beitragszeiten zur berücksichtigen.
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt
worden sind, §
55 Abs
1 SGB VI. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften (des
SGB VI) als gezahlt gelten, §
55 Abs
1 Satz 2
SGB VI.
Die vom Kläger in Polen in der väterlichen Landwirtschaft zurückgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten sind nach diesen
Vorgaben keine Zeiten, die unmittelbar nach dem
SGB VI berücksichtigungsfähig sind, da für diese Beitragszeiten keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt wurden oder als gezahlt
gelten. Diese Zeiten sind auch nicht in die deutsche Rentenversicherung einzustellen, als wären sie in Deutschland zurückgelegt
worden. Eine solche fiktive Einstellung nach dem sog. Eingliederungsprinzip kommt weder nach dem - durch Gesetz vom 12.3.1976
(fortan: ZustG) in nationales Recht transformiertem (BGBl 1976 II, S 393) - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Polen über Renten- und Unfallversicherung (fortan: Abk Polen RV/UV 1975 (1.) noch (unmittelbar) nach dem FRG in Betracht (2.).
(1.) Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach Art 4 Abs 1 Abk Polen RV/UV 1975 vom Versicherungsträger des Staates,
in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt. Gemäß Art 27 Abs 2 Satz
1 des 1991 an die Stelle des Abk Polen RV/UV 1975 getretenen und ebenfalls in nationales Rechts transformierten (Nachfolge-)Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8.12.1990 vom 18.6.1991 (in Kraft
seit dem 23.6.1991, vgl BGBl 1991 II, S 741; im Folgenden: Abk Polen SozSich 1990) findet dieser Grundsatz des Abk Polen RV/UV
1975 weiter auf Personen Anwendung, die vor dem 1.1.1991 in einem Vertragsstaat aufgrund des Abk Polen RV/UV 1975 Ansprüche
und Anwartschaften erworben und die auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates beibehalten
haben. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, weil er seinen Wohnsitz in der Bunderepublik Deutschland durchgehend beibehalten
hat. Die streitigen Zeiten unterfallen allerdings nicht dem Abk Polen RV/UV 1975. Das Abk Polen RV/UV 1975 sichert (Ansprüche
oder) Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Ausreise bereits erworben waren. Im Zeitpunkt der Ausreise (15.11.1974) hatte der
Kläger in Polen (mit Ausnahme der Zeiten seines Wehrdienstes) keine Anwartschaften erworben, die vom Abk Polen RV/UV 1975
erfasst werden. Im Einzelnen:
Der Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt (hier: die Bundesrepublik Deutschland), berücksichtigt
gemäß Art 4 Abs 2 Abk Polen RV/UV 1975 bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften die Versicherungszeiten,
Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat (hier: Polen) so, als ob sie im Gebiet des ersten
Staates zurückgelegt worden wären. Ob die hier zu beurteilenden Zeiten der Tätigkeit als Landwirt danach zu berücksichtigende
Zeiten sind, bestimmt sich nach innerstaatlichem polnischem Recht, Art 1 Abs 1 ZustG zum Abk Polen RV/UV 1975 vom 12.3.1976 (BGBl 1976 II, S. 393). Außerdem müssen die Versicherungszeiten, Beitragszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten vom sachlichen Geltungsbereich
des Abk Polen RV/UV 1975 erfasst werden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Bei Inkrafttreten des Abk Polen RV/UV 1975 gab
es in Polen noch kein Altersversorgungssystem für Landwirte. Der Wortlaut des Abkommens erlaubt auch nicht, das später geschaffene
Versorgungssystem für Landwirte in die Regelungen des Abk Polen RV/UV 1975 einzubeziehen.
Das Abk Polen RV/UV 1975 bezieht sich hinsichtlich der (damaligen) Volksrepulik Polen allein auf die Altersversorgung der
Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner, Art 2 Abs 1 Abk Polen RV/UV 1975. Keinem
dieser Sicherungssysteme hat der Kläger während der streitigen Zeiten angehört. Vielmehr war er als Landwirt auf dem Hof seines
Vaters tätig und hat währenddessen keinem System der Altersversorgung angehört. Für die Personengruppe der Landwirte, die
in den von ihnen bzw. ihren Familienangehörigen geführten landwirtschaftlichen Betrieben landwirtschaftliche Erzeugnisse hergestellt
und diese den vergesellschafteten Wirtschaftseinheiten verkauft haben, ist in Polen erst mit dem polnischen "Gesetz über die
Altersversorgung sowie andere Leistungen für Landwirte und deren Familien" vom 27.10.1977 (GSozVers Landwirte aF) zum 1.1.1978
ein eigenständiges Sozialleistungssystem eingeführt worden (Art 78 GSozVers Landwirte aF). Gemäß Art 37.1 GSozVers Landwirte
aF, an dessen Stelle mit Wirkung ab 1.1.1983 das "Gesetz über die Sozialversicherung von selbständigen Landwirten und ihren
Familienmitgliedern" vom 14.12.1982 (GSozVers Landwirte nF) getreten ist, wurde ein spezieller Altersversorgungsfonds der
Landwirte gebildet, der sich aus den von den Landwirten frühestens ab 1.7.1977 (Art 69 GSozVers Landwirte aF) entrichteten
Beiträgen und den Zuwendungen des Staatsbudgets zusammensetzt. Demgegenüber war die in Art 2 Abs 1 Abk Polen RV/UV 1975 bezeichnete
Altersversorgung der Arbeitnehmer zunächst in dem "Gesetz über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien" (GRentenVers
Arbeitnehmer aF) geregelt, dass durch das Gesetz über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien vom 14.12.1982
(GRentenVers Arbeitnehmer nF) - ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.1983 - abgelöst worden ist. Die konkrete Bezugnahme in Art 2
Abs 1 Abk Polen RV/UV 1975 auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer schließt die Ausweitung des sachlichen Geltungsbereichs
des Abk Polen RV/UV 1975 auf Versorgungssysteme eigener Art - wie das Sozialleistungssystem der Landwirte nach dem GSozVers
Landwirte aF - aus (BSG, Urteil vom 13.9.1990; Aktenzeichen (Az) 5 RJ 76/89 -, BSGE 67, 214-221, SozR 3-6710 Art 4 Nr 1).
Dieses Ergebnis entspricht dem in Art 4 Abs 2 Abk Polen RV/UV 1975 verankerten Eingliederungsprinzip. Indem sich die Vertragsparteien
des Abk Polen RV/UV 1975 mit dieser Regelung verpflichtet haben, bei der Rentenfeststellung zu Gunsten eines im Inland lebenden
Berechtigten auch diejenigen Versicherungszeiten anzuerkennen, die der Antragsteller im anderen Vertragsland zurückgelegt
hat, sollte dieser so gestellt werden, als habe er sein Versicherungsleben ausschließlich im Inland zurückgelegt. Dieser Eingliederungsgedanke
ist allerdings nach dem in Art 2 Abs 1 Abk Polen RV/UV 1975 zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsstaaten aber lediglich
auf die in besonderen, vom Abkommen erfassten Versorgungssystemen zurückgelegten Versicherungszeiten beschränkt. Über den
so begrenzten Eingliederungsgedanken ginge man hinaus, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger die in Polen zurückgelegten
Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in der Landwirtschaft zu berücksichtigen hätte, obwohl die Versicherungszeiten nicht in
einem der vom Abk Polen RV/UV 1975 erfassten Versorgungssysteme zu berücksichtigen sind (Landessozialgericht(LSG) Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 17.12.1998, Az L 5 Kn 1/98).
Aus seinem Einwand, ohne Aussiedlung und Enteignung würden Zeiten seiner beruflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft (mittlerweile)
bei einer (polnischen) Rente berücksichtigt, ergibt sich für den Kläger nicht Abweichendes. Nach Art 11 Abs 2 des GRentenVers
Arbeitnehmer nF werden den dortigen Beschäftigungszeiten unter anderem die Zeiten der Tätigkeit von Mitgliedern der landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften und genossenschaftlichen Agrarzirkel (Nr 8) gleichgestellt. Zeiten einer anderen als in Art 11
Abs 2 Nrn 8 GRentenVers Arbeitnehmer nF aufgeführten Tätigkeit, auf die besondere Vorschriften über die Sozialversicherung
oder die Rentenversorgung anwendbar sind, gelten nach Art 13 Abs 3 Nr 5 GRentenVers Arbeitnehmer nF als den Beschäftigungszeiten
"hinzurechenbare" Zeiten. Dass eine bestimmte Tätigkeit grundsätzlich geeignet ist, die in Art 13 Abs 3 Nr 5 GRentenVers Arbeitnehmer
nF normierte Fiktion auszulösen, genügt jedoch nicht, um von einer zugewiesenen Zeit ausgehen zu können. Für eine Berücksichtigung
von Beschäftigungszeiten nach dieser Bestimmung ist nur dann Raum, wenn sie bei einem durch die in Art 2 Abs 1 Abk Polen RV/UV
1975 bezeichneten Versorgungssysteme geschützten Leistungsfall anzurechnen sind oder wären (hierzu ausführlich LSG Rheinland-Pfalz,
aaO). Hier wäre eine "Hinzurechnung" der Zeiten des Klägers in der polnischen Landwirtschaft auch in Polen nicht erfolgt,
da für ihn keine Zeiten bei der ZUS gemeldet worden sind, so dass ein Rentenanspruch nach dem GRentenVers Arbeitnehmer nF
(dh einem Versorgungssystem i.S.v Art 2 Abs 1 Abk Polen SozSich 1990) nicht in Betracht gekommen wäre. Soweit der Kläger hypothetisch
darauf hinweist, dies wäre u.U. anders, wenn er in Polen verblieben wäre, verwendet er zu recht den Irrealis, weist also auf
einen Sachverhalt hin, der objektiv nicht vorliegt. Wäre der Kläger nämlich in Polen verblieben, könnte er überhaupt keine
deutsche Rente beanspruchen.
2. Auch nach Maßgabe des FRG, dem der Kläger als anerkannter Vertriebener unterfällt, kommt eine Anrechnung der streitigen polnischen Zeiten nicht in
Betracht.
a. Die geltend gemachten Zeiten stehen nicht gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 FRG nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, weil sie nicht bei einer gesetzlichen Rentenversicherung iS dieser
Vorschrift zurückgelegt sind. Der Kläger gehörte während seiner Beschäftigung als Landwirt in Polen überhaupt keinem System
der gesetzlichen Rentenversicherung an, weil es dieses zur damaligen Zeit in Polen (noch) nicht gab. § 15 Abs 2 Satz 1 FRG bestimmt, dass als gesetzliche Rentenversicherung jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen ist, in das in abhängiger
Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den
Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung
regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Versorgungssysteme der Landwirte, die in Polen erst 1977 errichtet
wurden, zählen nicht dazu. Auch Beitragszeiten pflicht- oder freiwillig versicherter Personen, die bei einem für Selbständige
errichteten Versicherungsträger entrichtet sind, fallen bei rechtssystematischer Betrachtung nicht in den Anwendungsbereich
des § 15 Abs 1 Satz 1 FRG. Nach §
23 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) wird die Altershilfe für Landwirte nur als besonderes Versicherungssystem neben der gesetzlichen Rentenversicherung genannt.
In §
2 Abs
2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) werden in Nr
3 die Landwirte als besondere Gruppe genannt neben den in Nr 1 aufgeführten `Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt
sind, also den abhängig Beschäftigten iS von § 15 Abs 2 Satz 1 FRG. Aus diesen differenzierten Regelungen ist zu folgern, dass Landwirte grundsätzlich nicht als abhängig Beschäftigte iSv §
15 Abs 2 Satz 1 FRG anzusehen wären (BSG, Urteil vom 13.9.1990, Az 5 RJ 76/89).
b. Schließlich können die geltend gemachten Zeiten auch nicht als Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG Berücksichtigung finden. Nach dieser Vorschrift steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen verrichtete
Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, für die Beiträge entrichtet
sind, gleich, soweit sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Beschäftigung nach dem
am 1.3.1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hätte, wäre sie im
Bundesgebiet verrichtet worden, § 16 Abs 1 Satz 2 FRG. Bei den vom Kläger in der Landwirtschaft zurückgelegten Zeiten handelt es sich nach bundesdeutschen Vorschriften nicht um
versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten. Nach dem am 1. März 1957 durch das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz
(ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I 45) in Kraft getretenen § 1228 Abs 1 Nr 2 der damals geltenden
Reichsversicherungsordnung war versicherungsfrei, wer als Entgelt für eine Beschäftigung, die nicht zur Berufsausbildung ausgeübt wird, nur freien Unterhalt
erhält. Das hat zur Folge, dass für eine Beschäftigung im Herkunftsland, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt
wurde, keine Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anzurechnen ist (vgl BSG, Urteil vom 13.9.1990, Az5 RJ 76/89). Letzteres trifft auch auf den Kläger zu, der nach eigenen Angaben (im Erörterungstermin
am 30.1.2018) für seine Tätigkeit Kost und Logis sowie (nur) ein Taschengeld erhalten hat. Dies macht im Übrigen deutlich,
dass die vom Kläger vermutete Ungleichbehandlung nicht vorliegt. Hätte er die streitigen Zeiten unter den gleichen Rahmenbedingungen
in der Bunderepublik Deutschland verbracht, wären sie im Hinblick auf eine Rentenanwartschaft nicht anders behandelt worden.
Eine - gesonderte - Berücksichtigung der Ausbildungszeit vom 2.11.1963 bis zum 24.6.1965 als Beschäftigungszeit kommt schon
deshalb nicht in Betracht, weil diese vor der Vollendung des 17. Lebensjahres im November 1966 liegt.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 Abs
1 Satz 1
SGG.
C. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, §
160 Abs
2 SGG. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen
bereits höchstrichterlich geklärt sind.