Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Gewährung eines Zuschusses zu Stromkosten
in Höhe von 13,42 EUR monatlich über die gewährte Regelleistung nach § 20 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) hinaus
im Überprüfungsverfahren nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X).
Mit Bescheid vom 25.11.2010 hat die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) den Antrag des Klägers
vom 16.11.2010 auf abweichende Erbringung von Leistungen für Strombedarf abgelehnt und seinen Widerspruch mit Bescheid vom
07.01.2011 zurückgewiesen.
Am 25.01.2011 beantragte der Kläger die Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 25.11.2010 nach § 44 SGB X.
Diesen Antrag hat der Beklagte mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheid vom 02.02.2011 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.03.2011 abgelehnt. Das Sozialgericht hat den zugleich mit Klageerhebung am 18.04.2011 gestellten
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.11.2011, auf dessen Begründung Bezug
genommen wird, abgelehnt.
Gegen den am 16.11.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 14.12.2011, mit der er an seiner
Auffassung festhält, ihm stünden weitere Leistungen wegen Strombedarfes zu, da dieser aus dem in der Regelleistung nach §
20 SGB II enthaltenen Ansatz nicht zu decken sei.
Zudem beantragte der Kläger, "für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen".
Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass Prozesskostenhilfe dem Kläger nicht zusteht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
nicht die hierfür erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73a
SGG, 114
ZPO aufweist.
Verfahrensrechtlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klage - dies mag der Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben
- nur hinsichtlich des Zeitraumes von Stellung des Ursprungsantrages am 16.11.2010 bis zum 30.11.2010 zulässig sein dürfte,
da die Höhe der mit Bescheid vom 30.11.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.02.2011 bewilligten Leistungen nach
Zurückweisungen des Widerspruches des Klägers vom 30.12.2011 durch Widerspruchsbescheid vom 07.01.2011 (W 28/11) bereits durch Klageerhebung vom 09.02.2011 in dem Verfahren S 28 AS 537/11, SG Dortmund, angegriffen worden ist und in jenem Verfahren zur Prüfung ansteht (§§
86,
96 SGG).
Jedenfalls weist die beabsichtigte Rechtsverfolgung insgesamt keine hinreichende Erfolgsaussicht auf. Stromkosten sind als
Bestandteil des Ansatzes für Haushaltsenergie - mit Ausnahme des für Heizungswärme benötigten Anteiles - nach dem Regelungskonzepts
des SGB II und bestätigt durch einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung (z.B. Urteil des BSG vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R -) Bestandteil der Regelleistung und aus dieser zu bestreiten.
Die Höhe der Regelleistung bis einschließlich 31.12.2010 steht nach den dem Kläger bekannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
vom 09.02.2010 fest.
Die Höhe der Regelleistung ab dem 01.01.2011, deren Überprüfung der Kläger für die Zeit bis einschließlich Mai 2011 in dem
Verfahren S 28 AS 537/11, für den Folgezeitraum in dem weiteren Verfahren S 28 AS 3707/11 anstrebt, ist bereits Gegenstand des bei dem Bundessozialgericht anhängigen Verfahrens B 14 AS 189/11 R. Insoweit wird den Beteiligten vorgeschlagen, den Ausgang der Verfahren S 28 AS 537/11 und S 28 AS 3707/11 vom Ausgang des genannten Verfahrens beim Bundessozialgericht abhängig zu machen. Dies würde sowohl weiteren Aufwand der
Beteiligten als auch die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten mit den hieraus entstehenden Aufwendungen entbehrlich
machen.
Darüber hinaus ist die Gewährung von zusätzlichen Geldleistungen neben der Regelleistung im Sinne von § 20 Abs. 1 SGB II,
soweit sie nicht von den Vorschriften der §§ 21, 23 Abs. 3 SGB II oder durch die ab dem 09.02.2010 geltende Härtefallregelung
(Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, Beschluss vom 24.03.2010 - 1 BvR 395/09, nach § 3 Abs. 3 S. 2, 23 Abs. 1 S. 4 SGB II) erfasst werden, ausgeschlossen (vgl. auch Urteile des BSG vom 18.06.2008 -
B 14 AS 22/07 R, vom 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R, vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R).
Die Übernahme weiterer Aufwendungen für Haushaltsenergie ist insbesondere nicht möglich in Anwendung der sog. Härtefallregelung
nach § 21 Abs. 6 SGB II. Hiernach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer,
laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Haushaltsenergie ist dagegen ein regelmäßiger, bei allen Leistungsbeziehern
vorhandener Bedarf, der innerhalb des Regelbedarfes nach § 20 SGB II berücksichtigt ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend §
127 Abs.
4 ZPO nicht zu erstatten.
Soweit der Kläger mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für die zweite Instanz" die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das vorliegende Beschwerdeverfahren begehrt, ist dieser Antrag abzulehnen. Das auf Klärung eines Anspruches auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren ist ein unselbständiges Nebenverfahren, für dessen Durchführung nach ständiger
Rechtsprechung auch das vorliegend befassten Senates nicht erneut Prozesskostenhilfe beansprucht werden kann (z.B. Beschlüsse
des Senats vom 06.10.2010 - L 19 AS 725/10 B, vom 30.05.2011 - L 19 AS 841/11 B).
Dieser Beschluss ist nach §
177 SGG endgültig.