Gründe
I.
Durch Beschluss vom 12.12.2011 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Regelungsanordnung
im Wege des einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt.
Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2011 zu ändern und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes
zu verpflichten
1. die Sozialleistungen per Postscheck zum 30. des Monates pünktlich anzuweisen
2. die für sie zuständige Sachbearbeiterin abzusetzen und die Zuständigkeit für ihre Leistungsangelegenheit auf einen anderen
Sachbearbeiter zu übertragen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs,
für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung
aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§
86 Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Ein Anordnungsgrund hinsichtlich des Begehrens auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf pünktliche Anweisung der Sozialleistungen
per Postscheck zum 30. des Monats ist nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann nur bejaht werden,
wenn der Antragsstellerin schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr
revidiert werden können. Dies ist nicht der Fall. Die Antragstellerin hat ihre Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft.
Auf Antrag der Antragstellerin überweist der Antragsgegner die Leistungen nicht auf ein inländisches Konto, sondern übermittelt
die Leistungen per Postscheck an den Wohnsitz der Antragstellerin. Da die Antragsstellerin einen von der Regel - Überweisung
der Leistung auf ein inländisches Konto - abweichenden Übermittlungsweg - Übersendung mittels eines Postschecks - gewählt
hat (zum Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 42 SGB II hinsichtlich des Übermittlungswegs: bejahend Conradis in LPK-SGB
II, 4. Aufl., § 42a Rn 4; einschränkend Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 42 Rn 6a, wonach eine Obliegenheit
des Leistungsempfängers zur Kontoeröffnung besteht), hat sie auch die mit diesem Übermittlungsweg zusammenhängenden Risiken
- Verzögerung in den Postlaufzeiten, Streik der Bankbediensteten, Zugang des Überweisungsträgers außerhalb der Banköffnungszeiten,
Festsetzung von Höchstbeträgen auf dem Überweisungsträger - in Kauf zu nehmen. Bei der Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos,
eines sog. P-Kontos, wäre nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte aufgrund der organisatorischen
Vorkehrungen des Antragsgegners gesichert, dass die Gutschrift der Leistungen auf dem Konto der Antragstellerin zum Monatsende
erfolgt. Bislang hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe sie an der Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos
hindern bzw. aus welchen Gründen die Eröffnung eines solchen Kontos für sie unzumutbar ist.
Hinsichtlich des Begehrens auf Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist nicht ersichtlich. Es existiert kein subjektives öffentliches Recht einer Leistungsberechtigten,
den Sachbearbeiter ihrer Leistungsangelegenheit (mit)zu bestimmen. Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handelt
es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden kann
(vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Aus der Vorschrift des § 14 Satz 2 SGB II, wonach für eine erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person eine persönliche Ansprechpartnerin oder ein persönlicher Ansprechpartner benannt werden soll, lässt kein subjektiv-öffentliches
Recht des Leistungsberechtigten auf die Ablehnung eines bestimmten Sachbearbeiters und die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiter
ableiten. § 14 Satz 2 SGB II beinhaltet nur eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung an den Leistungsträger, nicht aber
einen Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten auf bestimmte Personalstrukturen in der Fallbearbeitung (BSG Urteil vom 22.09.2009
- B 4 AS 13/09 R = BSGE 104, 185, juris Rn 26 m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS -), Auch wenn die Antragstellerin die zuständige Sachbearbeiterin des Antragsgegners als gegen sich eingenommen, also
für befangen betrachtet, billigt § 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dem Beteiligten kein förmliches Ablehnungsrecht zu (BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = juris Rn 27 m.w.N.). Die verwaltungsintern zu treffende Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit einer Bediensteten
hat keine Rechtswirkung nach außen, sie ist nicht selbständig anfechtbar (BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = BSGE 104, 185, juris Rn 26 m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS - m.w.N. ; OVG NRW Beschluss vom 10.01.2000 - 18 A 4228/95 = DVBl. 2000, 572; BFH Beschluss vom 07.05.1981 - IV B 60/80 = BFHE 133,340).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.