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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2016 - 7 AS 2174/15
Grundsicherung für Arbeitssuchende Beheizung der Wohnung mit einem vom Vermieter zur Verfügung gestellten Elektroofen wegen Heizungsdefekt Stromkosten als Heizkosten bei einer defekten Heizung Anspruch auf Bewilligung der auf die Beheizung der Wohnung entfallenden Stromkosten als Zuschuss Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss
1. Für die Beheizung einer Wohnung anfallende Stromkosten sind nicht vom Regelbedarf umfasst, sondern Heizkosten i.S.d. 22 Abs. 1 SGB II. Übersteigen diese Heizkosten den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II jedenfalls so lange anzuerkennen, wie es der Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
2. Der Übernahme der Stromkosten steht vorliegend nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger evtl. einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Vermieter gem. § 536a BGB hat.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 24 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1
, ,
SGB II § 33
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 30.10.2015 S 40 AS 2777/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2015 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, E, beigeordnet.

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