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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2016 - 7 AS 393/15
Prozesskostenhilfe für ein erledigtes Klageverfahren Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner Schutzwirkung der Prozesskostenbewilligung
Eine Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner führt dazu, dass die Durchsetzung der Ansprüche des Anwaltes beispielsweise von der Möglichkeit einer Aufrechnung bedroht ist, weil es kein dem § 126 Abs. 2 ZPO entsprechendes Aufrechnungsverbot gibt. Diese Wirkung wäre mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 S. 1
,
ZPO § 126
,
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Duisburg 17.02.2015 S 35 AS 3790/14 WA
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.02.2015 geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B, C, bewilligt.

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