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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017 - 8 R 162/15
Sozialversicherungsbeitragspflicht Tätigkeit als Notärztin Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung Verpflichtung zur Befolgung abstrakt-genereller öffentlich-rechtlicher Normen
1. Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
2. Besteht zwischen ihnen keine Dauerbeziehung, sondern wird der Auftragnehmer auf der Grundlage von Einzelaufträgen für den Auftraggeber tätig, sind nur diese am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten.
3. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die bloße Verpflichtung, in abstrakt-generellen öffentlich-rechtlichen Normen vorgegebene Regeln einzuhalten oder öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen keine Weisungsgebundenheit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vermittelt.
4. Vielmehr treffen derartigen Verpflichtungen jedermann, unabhängig von seinem sozialversicherungsrechtlichen Status.
5. Dementsprechend sind selbständige Notärzte an die Vorschriften des RettG NRW ebenso gebunden und dadurch in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt wie aufgrund eines Arbeitsverhältnisses tätige Notärzte.
Normenkette: ,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Detmold 03.02.2015 S 22 R 616/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.02.2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2014 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) aufgrund der für den Kläger ausgeübten Tätigkeit als Notärztin an den sich aus den vom Kläger vorgelegten Rechnungen ergebenden Einsatztagen nicht der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 29.000,00 Euro festgesetzt.

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