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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017 - 11 KA 61/16
Kassenarztrecht Zuschlag auf den RLV-Fallwert der Arztgruppe für Praxisbesonderheiten Leistungsbezogene Fallwertüberschreitung Vergleichszahlen
1. Zur Anerkennung einer Praxisbesonderheit muss die mindestens 30 %ige Fallwertüberschreitung aller RLV-relevanten Leistungen aus der leistungsbezogenen Fallwertüberschreitung des Arztes resultieren.
2. Ist diese Bedingung erfüllt, so wird die Praxisbesonderheit in Höhe dieser leistungsbezogenen Fallwertüberschreitung berücksichtigt, höchstens jedoch in Höhe der Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der RLV-relevanten Leistungen.
3. Weder aus dem Wortlaut des § 87b SGB V noch aus den Beschlüssen des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28.2008 bzw. 15.01.2009 ergibt sich, dass zwingend auf die Vergleichszahlen des Quartals abzustellen ist, für das die Praxisbesonderheit beantragt wird.
4. Eine entsprechende Vorgabe lässt sich dem Wortlaut der Bestimmungen nicht entnehmen; vielmehr sprechen § 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V und der Beschluss des Einheitlichen Bewertungsausschusses vom 27./28.08.2008 dafür, dass Praxisbesonderheiten als Bestandteil des RLV jeweils im Voraus vor dem Beginn des Abrechnungsquartals festzustellen sind.
Normenkette:
RLV-Vertrag Nr. 4.4.2
,
SGB V § 87b Abs. 2
,
SGB V § 87b Abs. 3 S. 3
Vorinstanzen: SG Dortmund 16.04.2014 S 16 KA 64/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.04.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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