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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2018 - 11 KR 498/18
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht
Die Zulassung eines Rechtsmittels wegen Verstoßes gegen die Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln setzt voraus, dass das SG sich unabhängig von einem Beweisantrag zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen. Das ist nicht der Fall, wenn es insoweit bereits an konkretem Vortrag zu dem zu entscheidenden Lebenssachverhalt fehlt.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: SG Dortmund 29.05.2018 S 49 KR 1579/17
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.05.2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 576,87 EUR festgesetzt.

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