Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Keine Berücksichtigung einer Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder als Einkommen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder als Einkommen nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).
Der Kläger (*00.00.1949) bezieht eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er war im streitgegenständlichen
Zeitraum zudem Mitglied des Rates der beklagten Stadt. Als solcher erhielt er eine Entschädigung für Ratsmitglieder in Form
einer pauschalen Aufwandsentschädigung sowie von Sitzungsgeldern.
Daneben bewilligte die Beklagte dem Kläger u.a. für die Zeit von Oktober 2014 bis November 2015 Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung. Dabei berücksichtigte sie die Altersrente sowie - nach Absetzung eines erhöhten Grundfreibetrages
und einer Arbeitsmittelpauschale - auch die pauschale Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld als Einkommen (Bescheide
vom 15.12.2014, 21.01.2015, 18.02.2015 und 20.03.2015, Teilabhilfebescheid vom 23.03.2015, Widerspruchsbescheid vom 16.03.2016).
Der Kläger hat hiergegen am 15.04.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben.
Er hat geltend gemacht, dass die Aufwandsentschädigung zweckbestimmt und daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Bei fehlendem Ausgleich der mit der Wahrnehmung seines Mandats verbundenen Erschwernisse sei eine grundsätzlich allen Einwohnern
offenstehende ehrenamtliche Mitwirkung an der kommunalpolitischen Gestaltung und Verwaltung nicht mehr möglich. Werde die
Aufwandsentschädigung als Einkommen berücksichtigt, beschränke ihn das in der Ausübung seiner politischen Betätigung und damit
faktisch in seinem passiven Wahlrecht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2016 in der
Fassung der für den Zeitraum Oktober 2014 bis November 2015 ergangenen Änderungsbescheide sowie unter Abänderung des Bescheides
vom 21.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2016 in der Fassung der für den Zeitraum Dezember 2015
bis November 2016 ergangenen Änderungsbescheide zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB XII ohne Anrechnung der ihm als Mitglied des Rates der Beklagten gewährten pauschalen Aufwandsentschädigung als Einkommen zu
gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Bezug einer Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder werde über die Freibetragsregelung des §
82 Abs. 3 S. 4 SGB XII (i.d.F. des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.03.2013, BGBl. I S. 556; fortan: a.F.) i.V.m. §
3 Nr. 12
Einkommensteuergesetz (
EStG) privilegiert; das Gesetz räume der Behörde kein Ermessen bezüglich der Gewährung eines höheren Freibetrages als der darin
vorgesehenen 200 Euro ein. Eine Privilegierung in Form einer vollständigen Nichtberücksichtigung entsprechender Einkünfte
habe der Gesetzgeber nach dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens offensichtlich nicht gewollt.
Das SG hat den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen nach dem SGB XII ohne Anrechnung der dem Kläger als Mitglied des Rates gewährten pauschalen Aufwandsentschädigung zu gewähren (Urteil vom
16.11.2018). Das dem Kläger gewährte Sitzungsgeld sei (unter Absetzung des entsprechenden Freibetrages) dem Grunde nach als
Einkommen zu berücksichtigen. Bei der pauschalen Aufwandsentschädigung dagegen handle es sich um eine zweckbestimmte Einnahme.
Diese werde nach § 45 Abs. 5 Nr. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.V.m. mit § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten geleistet, mithin auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Ihr Sinn und Zweck bestünden
darin, den mandatsbedingten Aufwand pauschal zu entschädigen, also ohne Nachweis im Einzelfall; mit Aufwand seien materielle
und sonstige Aufwendungen, die bei der Ausübung des Mandats üblicherweise anfallen, gemeint. Die Gewährung zu diesem Zweck
erfolge auch ausdrücklich; insoweit reiche der Begriff "Aufwandsentschädigung" aus. Der Zweck der pauschalen Aufwandsentschädigung
sei auch nicht identisch mit dem der Grundsicherung; insoweit unterscheide sie sich von den den Land- und Bundestagsabgeordneten
gewährten Diäten. Dem stehe die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 26.05.2011, B 14 AS 93/10 R; sowie ferner vom 24.08.2017, B 4 AS 9/16 R) nicht entgegen. Denn während nach den vorliegend maßgeblichen Vorschriften sowohl eine pauschale Aufwandsentschädigung
als auch Verdienstausfall gewährt werden könne, habe das Landesrecht in den vom BSG entschiedenen Fällen jeweils eine Entschädigung vorgesehen, die sowohl dem Ersatz von Auslagen als auch dem Verdienstausfall
diene. Gleiches gälte im Übrigen, wenn man nicht von einer zweckbestimmten Einnahme ausgehe. Denn dann sei die generelle Härtefallregelung
(des § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII) anwendbar. Das entsprechende Ermessen sei im Lichte der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit des Mandats auf null
reduziert.
Gegen das ihr am 19.12.2018 (gegen Empfangsbekenntnis) zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.01.2019 Berufung eingelegt.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.11.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil des SG.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten im Wege eines Teil-Vergleichs den Streitzeitraum auf den
Monat November 2015 beschränkt und sich wegen des übrigen Streitzeitraums (Oktober 2014 bis einschließlich Oktober 2015 sowie
Dezember 2015 bis einschließlich November 2016) dem Ausgang des Rechtsstreits unterworfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten
der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 16.11.2018 hat keinen Erfolg.
A. Im Berufungsverfahren zur Überprüfung steht allein die vom SG ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
unter Nichtberücksichtigung der pauschalen monatlichen Aufwandsentschädigung.
1. In zeitlicher Hinsicht ist streitbefangen lediglich noch der Monat November 2015. Wegen der übrigen Zeiträume haben die
Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Unterwerfungsteilvergleich geschlossen und das Verfahren damit
teilweise erledigt (§
101 Abs.
1 S. 1
Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit die Bescheide der Beklagten vom 15.12.2014, 21.01.2015, 18.02.2015
und 20.03.2015 in der Gestalt des Teil-Abhilfebescheides vom 23.03.2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2016 (§
95 SGG), soweit sie den Monat November 2015 betreffen.
2. Die Behandlung der Sitzungsgelder ist nicht Gegenstand der Nachprüfung durch den Senat. Zunächst ist dem Kläger im vom
Senat noch zu beurteilenden Monat November 2015 allein die pauschale Aufwandsentschädigung zugeflossen (dazu unten B3). Darüber
hinaus unterliegt das Urteil des SG auch aus Rechtsgründen nicht der Nachprüfung durch den Senat, soweit das SG die einkommensmäßige Berücksichtigung der Sitzungsgelder für rechtmäßig gehalten hat.
a) Die Sitzungsgelder sind ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils nach Auffassung des SG als Einkommen zu berücksichtigen. Seine Rechtsauffassung hat das SG zudem im Tenor seines Urteils zum Ausdruck gebracht, indem es die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger weitere Leistungen
nach dem SGB XII ohne Anrechnung der dem Kläger als Mitglied des Rates gewährten pauschalen Aufwandsentschädigung zu gewähren (zur Zulässigkeit
von Maßgaben im Entscheidungstenor eines Grundurteils vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, § 130 Rn. 3); die Sitzungsgelder haben im Tenor des SG-Urteils dagegen keine Erwähnung gefunden. Eine Verurteilung der Beklagten, die allein vorliegend Berufung eingelegt hat,
dazu, zusätzlich auch das Sitzungsgeld als Einkommen unberücksichtigt zu lassen, verstieße damit gegen das Verbot der reformatio
in peius (dazu BSG Beschluss vom 30.04.1958, 10 RV 999/56, juris Rn. 2).
b) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das SG vorliegend ein sozialgerichtliches Grundurteil i.S.d. §
130 Abs.
1 S. 1
SGG erlassen hat (zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit: BSG Urteil vom 19.05.1982, 11 RA 47/81, juris Rn. 12).
aa) Zwar ist auch im Rahmen eines Grundurteils eine reine Elementenfeststellung unstatthaft (BSG Urteil vom 18.05.2010, B 7 AL 49/08 R, juris Rn. 9); eine §
113 Abs.
2 S. 2
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) entsprechende Regelung kennt das
SGG nicht. Ein Grundurteil setzt vielmehr eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs voraus, dass man mit
Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgehen darf (BSG Urteile vom 09.12.2004, B 7 AL 24/04 R, juris Rn. 12; und vom 21.07.2009, B 7 AL 23/08 R, juris Rn. 17). Allein die Beschränkung des erstinstanzlichen Klägerantrages auf die Nichtanrechnung der pauschalen Aufwandsentschädigung
bewirkte damit noch keine Beschränkung des Streitgegenstandes. Folgerichtig hat das SG sich daher in den Entscheidungsgründen seines Urteils auch zu den Sitzungsgeldern verhalten.
bb) Bei Grundurteilen i.S.d. §
130 Abs.
1 S. 1
SGG handelt es sich allerdings um "verkappte Verpflichtungsbescheidungsurteile", weshalb auf sie die für Bescheidungsurteile
i.S.d. §
131 Abs.
3 SGG geltenden Grundsätze angewandt werden können (so zur Vollstreckung auch: BSG Beschluss vom 06.08.1999, B 4 RA 25/98 B, juris Rn. 18; Urteil vom 10.12.2008, B 6 KA 45/07 R, juris Rn. 35). Bei Bescheidungsurteilen erfasst die Bindungswirkung des Urteils auch die zugrundeliegende Rechtsauffassung
des Gerichts (BSG Urteile vom 27.10.1976, 2 RU 127/74, juris Rn. 22; und vom 27.06.2007, B 6 KA 27/06 R, juris Rn. 22), vorliegend also die Rechtsansicht des SG, dass die Sitzungsgelder nicht von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen seien. Dem Berufungsgericht ist es dabei verwehrt,
bei der Überprüfung eines Bescheidungsurteils auch nur in seinen Entscheidungsgründen eine weitergehende Beschwer zu setzen
(in diesem Sinne auch: BSG Urteil vom 08.06.2001, B 3 P 9/00 R, juris Rn. 42; vgl. auch Kuhlmann in Wysk,
VwGO, 3. Auflage 2020, §
129 Rn. 3; anders zum Sonderfall einer dienstlichen Beurteilung: BVerwG vom 13.07.2000, 2 C 34/99, juris Rn. 16). Eine vom SG abweichende rechtliche Behandlung der Sitzungsgelder wäre eine solche weitergehende Beschwer und unterfällt damit dem Verbot
der reformatio in peius. Inwieweit bei sozialgerichtlichen Grundurteilen anderes gelten kann, wenn das Berufungsgericht die
Begründung des angegriffenen Urteils lediglich in einem Sinne austauscht, die im Ergebnis keine weitergehende Beschwer der
Beklagten (und insbesondere keine weitergehende Leistungsverpflichtung) begründet, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
B. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat der Klage im zur Überprüfung durch den Senat stehenden Umfang zu Recht stattgegeben.
1. Die Klage hat allerdings nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen § 116 Abs. 2 SGB XII (teilweise) Erfolg, wonach, soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen
Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte beratend
zu beteiligen sind. Vorliegend hat die Beklagte sozial erfahrene Dritte am 16.03.2015 beteiligt und auf Grundlage des Beratungsergebnisses
den Teilabhilfebescheid vom 23.03.2015 erlassen. Vor Erlass des knapp ein Jahr später unter dem 16.03.2016 ergangenen Widerspruchsbescheides
hat die Beklagte sozial erfahrene Dritte nicht erneut beteiligt. Dies hat sie auf Nachfrage des SG im Klageverfahren eingeräumt. Selbst wenn der Widerspruchsbescheid damit unter Verstoß gegen § 116 Abs. 2 SGB XII ergangen wäre, unterläge er aber nicht bereits aus diesem Grund der Aufhebung. Ein ggf. von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel
führt nur dann zu einer Aufhebung des Widerspruchsbescheides im Klageverfahren, wenn eine andere Entscheidung in der Sache
hätte getroffen werden können (§ 42 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz <SGB X>; BSG Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R, juris Rn. 12). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Bewilligung von Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine gebundene Entscheidung; Ermessen hatte die Beklagte dabei nicht
auszuüben.
2. Der Kläger hat aber nach materiellem Recht Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
ohne Berücksichtigung der ihm als Mitglied des Rates der beklagten Stadt gewährten pauschalen Aufwandsentschädigung.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist Personen zu leisten, die - wie der Kläger - die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen,
bestreiten können (§§ 19 Abs. 2 S. 1; 41 Abs. 1 S. 1, SGB XII i.d.F. des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl. I S. 453). Neben seiner Altersrente, deren einkommensmäßige Berücksichtigung zwischen den Beteiligten außer Streit steht, und den
hier streitigen Aufwandsentschädigungen verfügte der Kläger im noch streitbefangenen Monat November 2015 über kein weiteres
Einkommen. Vermögen ist nicht ersichtlich. Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Kontoauszüge betrug der Zahlbetrag
der Altersrente im Streitmonat 351,20 Euro. Als Aufwandsentschädigung für Mandatsträger überwies die Beklagte ihm einen Betrag
von 433,40 Euro. Dabei kann dahinstehen, ob hierin allein die monatliche Pauschale oder zusätzlich auch Sitzungsgelder enthalten
waren. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Beklagte die monatliche Pauschale als auch
die Sitzungsgelder teilweise in einer Summe überwiesen habe. Der im November überwiesene Betrag entspricht indes genau der
seinerzeit gültigen monatlichen Pauschale für Gemeinden mit über 450.000 Einwohnern (§ 1 Abs.2 Buchst. b Entschädigungsverordnung
<EntschVO> i.d.F. vom 05.05.2014, GV. NRW. S. 276). Die Beklagte zählt zu den Gemeinden mit mehr als 450.000 Einwohnern. Es
ist mithin davon auszugehen, dass die Überweisung im November 2015 sich auf die monatliche Pauschale beschränkte.
Die dem Kläger als Mitglied des Rates gewährte monatliche Aufwandspauschale ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zwar
gehören zum Einkommen nach § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII sowie bestimmter - vorliegend nicht in Betracht kommender - Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts. Leistungen, die
auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nach § 83 Abs. 1 SGB XII allerdings nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.
Die dem Kläger gewährte Aufwandsentschädigung als Mitglied des Rates ist danach als zweckbestimmte Einnahme von der Einkommensberücksichtigung
ausgenommen. Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (dazu a) ein über
die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehender Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist (dazu b). Lässt sich danach
ein "ausdrücklich genannter" Zweck der anderen Leistung feststellen, ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in
Frage stehenden Sozialhilfeleistung zu ermitteln, bevor in einem dritten Schritt die Zwecke der beiden Leistungen einander
gegenüberzustellen sind (zu beidem c). Nur wenn es dann an der Identität der Zwecke fehlt, ist die andere Leistung bei der
Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R, juris Rn. 24). Die Regelung des § 83 Abs. 1 SGB XII wird auch nicht durch die Freibetragsregelung des § 82 Abs. 3 S. 4 SGB XII für Bezüge und Einnahmen aus u.a. ehrenamtlichen Tätigkeiten verdrängt (dazu d).
a) Die streitbefangene Aufwandsentschädigung wird auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt, namentlich auf Grundlage
des § 45 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EntschVO sowie § 14 Abs. 2 und 7 der Hauptsatzung der Beklagten.
b) Die monatlich pauschale Aufwandsentschädigung wird auch zu einem ausdrücklich bestimmten Zweck gewährt (so auch: Lücking
in Hauck/Noftz, SGB XII <Stand der Einzelkommentierung: Jan. 2006>, § 83 Rn. 9; Paal in Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW <Stand der Einzelkommentierung: Mai 2020>, § 45 S. 14/1). Voraussetzung ist insoweit, dass es sich um eine in ihrer Verwendung (nicht dem Grund der Entstehung) zweckbestimmte
Einnahme handelt (vgl. BSG Urteil vom 24.08.2017, B 4 AS 9/16 R, juris Rn. 26), d.h. die Leistung darf nicht bloß "für etwas", sondern sie muss final "zu etwas" geleistet werden (Schmidt
in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 83 Rn. 12; m.w.N.). Ein bloßes Motiv für die Leistungserbringung seitens des Leistungserbringers, dem keine bestimmte Verhaltenserwartung
beim Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Verwendung der Leistung zugrunde liegt, reicht für die Annahme einer Zweckbestimmung
dabei nicht aus (vgl. BSG Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R, juris Rn. 26).
aa) Die Entschädigung der Ratsmitglieder ist in Nordrhein-Westfalen mehrgleisig ausgestaltet. Die maßgeblichen Vorschriften
sehen insoweit sowohl einen - vorliegend nicht einschlägigen - Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45 Abs. 1 GO NRW) als auch einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung (§ 45 Abs. 5 GO NRW) vor. Die Aufwandsentschädigung wiederum kann gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EntschVO entweder ausschließlich als monatliche Pauschale (Nr. 1) oder gleichzeitig als monatliche Pauschale
und Sitzungsgeld (Nr. 2) gezahlt werden. Die Beklagte sich hat insoweit für letzteres entschieden (§ 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 1
ihrer Hauptsatzung), d.h. für ein Nebeneinander von monatlicher Pauschale und Sitzungsgeldern.
bb) Zweck der Aufwandsentschädigung ist es, pauschal, d.h. ohne Nachweis im Einzelfall, den gesamten Aufwand abzugelten, der
mit der Tätigkeit eines Mitglieds des Rats oder der Bezirksvertretungen verbunden ist. Zu dieser Tätigkeit gehören insbesondere
die Wahrnehmung der Rats-, Bezirksvertretungs-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen, aber auch die Kosten für Büro und Büromaterial,
Porto, Telefon oder Fachliteratur (OVG NRW Beschluss vom 27.03.2019, 15 E 46/19, juris Rn. 9; Frenzen in Dietlein/Heusch, BeckOK KommunalR NRW <Stand des Gesamtwerks: Mrz. 2021>, § 45 GO NRW Rn. 21; Paal a.a.O., § 45 S. 13). Dass es nicht darum geht, anderweitige finanzielle Nachteile wie insbesondere einen Verdienstausfall aufzufangen,
folgt gesetzessystematisch zudem daraus, dass die Aufwandsentschädigung ausdrücklich "[u]nabhängig von einem Anspruch auf
Verdienstausfall" gewährt wird. Der Ausgleich finanzieller Nachteile in Form eines Verdienstausfalls richtet sich vielmehr
nach § 45 Abs. 1 und 2 GO NRW. Mit diesem sollen real erlittene und messbare Einkommenseinbußen ausgeglichen werden (dazu OVG NRW Urteil vom 06.06.1997,
15 A 1446/94, juris Rn. 11 f.). Gleiches gilt mit Blick auf mandatsbedingte Zeitverluste bei der Haushaltsführung; diese fallen ebenfalls
nicht unter die Aufwandsentschädigung i.S.d. § 45 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW, sondern werden unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 GO NRW entschädigt (dazu: OVG NRW Urteile vom 06.11.2018, 15 A 144/18, juris Rn. 46; und vom 26.09.1996, 15 A 2733/93, juris Rn. 15 f.).
cc) Dass dieser Zweck nicht unmittelbar im Gesetz erwähnt wird, ist unerheblich, weil er sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang
ergibt (vgl. BSG Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R, juris Rn. 24). Der Zweck kann in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auf Grund
derer die Leistung gewährt wird, ggf. aber auch in dem Bescheid, der die Leistung bewilligt, oder auch nur in der Gesetzesbegründung
ausdrücklich genannt werden. Der Verwendung des Worts "Zweck" bedarf es dabei jedenfalls nicht. Der ausdrückliche Zweck kommt
schon durch Worte wie "zur Sicherung", "zum Ausgleich" etc. ausreichend deutlich zum Ausdruck. Es kann auch genügen, dass
die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folgt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom
Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt (BSG a.a.O.; teilweise kritisch: Lücking a.a.O., § 83 Rn. 7; Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe <Stand: Apr. 2014>, § 83 SGB XII Rn. 8; Decker in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII <Stand der Einzelkommentierung: Mrz. 2017>, § 83 SGB XII Rn. 10 f.).
Nach diesen Maßstäben belegt bereits die Bezeichnung der Leistung als "Aufwandsentschädigung", dass es vorliegend darum geht,
den Aufwand der Ratsmitglieder abzugelten. Insofern ist an den Begriff "Aufwandsentschädigung" die Erwartung einer Verwendung
in diesem Sinne geknüpft, und damit ausgesprochen, was mit dem Gelde geschehen soll (so: OVG NRW Urteil vom 10.01.1989, 8 A 1753/87, juris Rn. 8 ff., dort zu den entsprechenden Regelungen für Kreistagsmitglieder; kritisch zum Abstellen allein auf die Bezeichnung
einer Leistung: Schmidt a.a.O., § 83 Rn. 12, unter Verweis auf BVerwG Urteil vom 12.04.1984, 5 C 3.83, juris Rn. 16; letztgenannter Entscheidung lässt sich ein allgemeiner Rechtssatz dieses Inhalts allerdings nicht entnehmen,
sondern diese befasst sich konkret mit einer ohne weiteres Attribut schlicht als "Entschädigung" bezeichneten Leistung). Vor
allem aber wird die Aufwandsentschädigung i.S.d. § 45 Abs. 5 GO NRW - wie ausgeführt (oben bb) - zusätzlich zu einer Entschädigung für finanzielle Nachteile in Bezug auf die Deckung u.a.
des Bedarfs für den Lebensunterhalt gewährt (OVG NRW a.a.O., juris Rn. 12).
dd) Dass die Aufwandsentschädigung schon nach dem Wortlaut des § 1 Nr. 2 EntschVO "als monatliche Pauschale" gewährt wird,
ist unschädlich. § 83 Abs. 1 SGB XII verlangt nicht, dass der Empfänger die Leistung rechtlich oder faktisch nur zu dem vorgesehenen Zweck verwenden darf oder
der Leistende eine zweckentsprechende Verwendung gar durchsetzen können muss (vgl. Schmidt a.a.O., § 83 Rn. 12, dort in Fn.
24 auch zur Abgrenzung gegenüber BT-Drs. 17/3404, S. 94; Decker a.a.O., § 83 Rn. 10; vgl. auch: BSG Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 20/06 R, juris Rn. 18, dort zum Landesblindengeld, das ebenfalls "pauschal ohne Rücksicht
auf einen im einzelnen Fall nachzuweisenden Bedarf gezahlt wird"). Einen Bezug zur tatsächlichen Ausübung des Mandats und
damit zum Anfall entsprechender Aufwendungen stellt - im Rahmen des grundsätzlich pauschalierenden Ansatzes - zudem § 4 Abs.
4 EntschVO her, nach dem Aufwandsentschädigungen, die in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden, anteilig gekürzt
werden, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet. Darüber hinaus kann die Zahlung der Aufwandsentschädigung
verweigert werden, wenn ein Ratsmitglied sein Mandat aus eigenem Entschluss dauerhaft nicht ausübt (OVG NRW Beschluss vom
27.03.2019, 15 E 46/19, juris Rn. 11), ein zu entschädigender Aufwand also nicht anfällt.
c) Weiter dienen die vom Kläger bezogenen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf der einen sowie
die pauschale Aufwandsentschädigung nach § 45 Abs. 5 GO NRW auf der anderen Seite unterschiedlichen Zwecken. Erstere dient der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Leistungsberechtigten
(§§ 27a Abs. 1, 41 Abs. 1 SGB XII a.F.) und damit der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. § 1 S. 1 SGB X). Demgegenüber dient die pauschale Aufwandsentschädigung nicht der Alimentation; sie ist keine Leistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts, sondern verfolgt allein den Zweck, den durch die Mandatsausübung anfallenden Aufwand abzugelten (Frenzen
a.a.O., § 45 Rn. 21; ebenso: VG Düsseldorf Beschluss vom 16.05.2019, 1 L 1210/19, juris Rn. 27; VG Köln Urteil vom 10.04.2013, 4 K 796/12, juris Rn. 23; so auch bereits BSG Urteil vom 18.02.2016, B 3 KS 1/15 R, juris Rn. 22: "nicht als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht"; zum
Ersatz des Verdienstausfalls vgl. auch OVG NRW Urteile vom 06.11.2018, 15 A 132/18, juris Rn. 44 f.; und 15 A 144/18, juris Rn. 47 f.).
d) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Regelung über die Privilegierung zweckbestimmter Einnahmen in § 83 Abs. 1 SGB XII auch nicht durch die Vorschrift über den erhöhten Grundfreibetrag von 200 Euro für u.a. ehrenamtliche Tätigkeiten nach §
82 Abs. 3 S. 4 SGB XII a.F. verdrängt. Dies ergibt sich weder aus dem Gesetz selbst (dazu aa), noch aus der Gesetzesentwicklung (dazu bb).
aa) Zwar dürfte dem Gesetzeswortlaut nach §
3 Nr. 12 S. 2
EStG auf die vorliegend zu beurteilende Aufwandsentschädigung anwendbar sein (vgl. BFH Beschluss vom 13.10.2006, XI B 129/05, juris Rn. 5). Für Bezüge und Einnahmen i.S.d. §
3 Nr.
12 S. 2
EStG sieht § 82 Abs. 3 S. 4 SGB XII a.F. zwar einen erhöhten Grundfreibetrag vor. Hieraus folgt aber nicht, dass § 83 Abs. 1 SGB XII auf Leistungen i.S.d. §
3 Nr.
12 EStG keine Anwendung fände. Die Frage, ob eine Einnahme zweckbestimmt ist, ist der Frage nach der Absetzung des Grundfreibetrages
vielmehr notwendig vorgelagert. Die Freibeträge u.a. nach § 82 Abs. 2 SGB XII a.F. können schon nach dem Gesetzeswortlaut nur "[v]on dem Einkommen" abgesetzt werden (§ 82 Abs. 2 S. 1 SGB XII); für diejenigen nach § 82 Abs. 3 S. 4 SGB XII a.F. gilt nichts anderes ("ferner [...] abzusetzen"). Soweit § 83 Abs. 1 SGB XII greift, sind die entsprechenden Einnahmen aber von vorneherein nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Anzunehmen, dass §
82 Abs. 3 S. 4 SGB XII unterfallende Leistungen vom Anwendungsbereich des § 83 Abs. 1 SGB XII ausgenommen wären, kehrte dieses Verhältnis um. Einen Anhaltspunkt hierfür - etwa eine entsprechende Vorbehaltsklausel zu
§ 83 Abs. 1 SGB XII - lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen (vgl. im Übrigen auch BSG Urteil vom 12.09.2018, B 14 AS 36/17 R, juris Rn. 20 ff., 26, das ebenfalls nicht wegen der Einschlägigkeit des erhöhten Grundfreibetrages auf die Prüfung der
Zweckbestimmung verzichtet).
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzeshistorie. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der Bundesrat in
seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarf und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch seinerzeit angeregt hatte, § 83 Abs. 1 SGB XII um bestimmte steuerfreie Aufwandsentschädigungen zu ergänzen (BR-Drs. 661/10<B>, S. 34 f.). Hieraus kann indes nicht der
Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe eine vollständige Privilegierung von Bezügen und Einnahmen i.S.d. §
3 Nr.
12 EStG als nach § 83 Abs. 1 SGB XII zweckbestimmte Einnahmen ausschließen wollen. So erfasste der Vorschlag des Bundesrates ohnehin nur Aufwandsentschädigungen
i.S.d. §
3 Nr. 26 und 26a
EStG, nicht aber auch die hier interessierenden nach §
3 Nr. 12
EStG. Weiter hat die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates zwar in der Tat abgelehnt. Dabei hat sie aber ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass der das Sozialhilferecht prägende Grundsatz der Individualität verlange, dass der Bezug von Aufwandsentschädigungen
einzelfallbezogen geprüft werde. Die Möglichkeit einer vollständigen Freilassung (nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII) hat die Bundesregierung sogar ausdrücklich erwähnt (BT-Drs. 17/3982, S. 13). Anstelle der vom Bundesrat vorgeschlagenen
Ergänzung des § 83 Abs. 1 SGB XII hat der Gesetzgeber auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 17/4719, S. 6) schlussendlich § 82 Abs. 3 S. 4 SGB XII a.F. eingefügt (heute: § 82 Abs. 2 S. 2 SGB XII i.d.F. des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17.08.2017, BGBl. I S. 3214). Hätte der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des § 82 Abs. 3 S. 4 SGB XII a.F. zugleich den Anwendungsbereich des § 83 Abs. 1 SGB XII einschränken wollen, wäre angesichts der Vorgeschichte indes zu erwarten gewesen, dass er dies - nicht zuletzt angesichts
des Inhalts der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates - im Gesetz ausdrücklich klarstellt. Dies
ist aber nicht geschehen. § 83 Abs. 1 SGB XII ist unverändert geblieben.
e) Die Erwägungen des BSG zur einkommensmäßigen Berücksichtigung der Bezüge von Mitgliedern kommunaler Vertretungskörperschaften unter dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sind auf den vorliegenden Fall im Ergebnis nicht übertragbar. Maßgeblich für die Anwendung des § 83 Abs. 1 SGB XII sind die jeweils konkret in Rede stehende Leistung und das insoweit einschlägige (Landes-)Recht. Die genannten Entscheidungen
betrafen jedoch Leistungen nach dem Kommunalrecht anderer Bundesländer. Diese unterschieden sich zudem in der Sache wesentlich
von der vorliegend im Streit stehenden pauschalen Aufwandsentschädigung, weil sie zumindest auch der Sicherung des Lebensunterhalts
auf Grund des Ausfalls anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten dienten (BSG Urteil vom 12.09.2018, B 14 AS 36/17 R, juris Rn. 23, zur Aufwandsentschädigung inkl. Grundentschädigung einer Berliner Bezirksverordneten) bzw. als Verdienstausfall
dienten (BSG Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 93/10 R, juris Rn. 19, zur Entschädigung einer sächsischen Ortsbürgermeisterin und Stadträtin). Soweit das BSG zum SGB II an anderer Stelle ausgeführt hat, es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass Zahlungen mit Aufwendungsersatzcharakter keine
zweckbestimmten Einnahmen sind (Urteil vom 24.08.2017, B 4 AS 9/16 R, juris Rn. 29, dort zur Betreuerentschädigung), bezog sich dies nach seinem Kontext ("insoweit") auf Aufwandsentschädigungen,
die - wiederum anders als im vorliegenden Fall - sowohl den Ersatz von notwendigen Aufwendungen bzw. Auslagen als auch von
Verdienstausfall bezwecken.
2. Auf die vom SG hilfsweise behandelte Frage, inwieweit die streitbefangene Aufwandsentschädigung ggf. nach der generellen Härteklausel des
§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII (dazu: BSG Urteil vom 09.06.2011, B 8 SO 20/09 R, juris Rn. 24) zu privilegieren sei, weil das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen
angesichts der auch verfassungsrechtlich abgesicherten Freiheit des Mandats (§ 43 Abs. 1 GO NRW; dazu: OVG NRW Beschluss vom 27.03.2019, 15 E 46/19, juris Rn. 13) auf null reduziert sei, braucht der Senat nach allem nicht einzugehen. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit
eine Anwendung der generellen Härteklausel aus Harmonisierungsgründen geboten ist (BSG a.a.O.), nachdem § 11b Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen die Absetzung nachgewiesener höherer Ausgaben ausdrücklich zulässt (BSG Urteil vom 12.09.2018, B 14 AS 36/17 R, juris Rn. 25 f, 31).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 Abs.
1 SGG.
D. Anlass, gem. §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.