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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2016 - 20 SO 517/15 B ER
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit des Widerspruchs bei gemeinsamer Einrichtung von Jobcenter und Agentur für Arbeit und ungeklärter Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen; Anspruch auf Prozesskostenhilfe
1. Der in § 44a Abs. 1 S. 2 und S. 3 SGB II vorgesehene Widerspruch gegen die Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit kann sowohl bei dem Jobcenter als auch bei der Agentur für Arbeit angebracht werden, wenn das Jobcenter die Aufgaben nach dem SGB II - auch die der Agentur für Arbeit - als gemeinsame Einrichtung einheitlich wahrnimmt.
2. Eine - Leistungen nach dem SGB XII ausschließende - Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen ist nicht nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II zu unterstellen, wenn der Träger der Sozialhilfe trotz Kenntnis den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsunfähigkeit nicht gemäß § 44a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II gegenüber dem Jobcenter (bzw. der Agentur für Arbeit) widerspricht.
Normenkette:
SGB II § 44a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und S. 7
,
SGB II § 44a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 3 und S. 7
,
SGB II § 44b Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 19
,
SGB XII § 21
,
SGB XII § 27
,
SGB XII § 27a
,
SGB XII § 28
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
SGG § 86b Abs. 2
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 21.12.2015 S 22 SO 600/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2015 neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 24.11.2015 bis zu einem ausdrücklichen Widerspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem Jobcenter E bzw. der Bundesagentur für Arbeit i.S.v. § 44a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, längstens jedoch bis zum 31.01.2016, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII zu gewähren. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 06.01.2016 Prozesskostenhilfe und Rechtsanwalt T, E, beigeordnet.

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