Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 19.11.2014 ist gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 Buchstabe a
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht statthaft und deshalb unzulässig. Das SG hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Klägerin stehe mangels
Bedürftigkeit keine Prozesskostenhilfe zu, weil sie als Mitglied des VdK die Möglichkeit habe bzw. gehabt habe, kostenlosen
Verbandsrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das SG hat damit im Sinne von §
172 Abs.
3 Nr.
2 Buchstabe a
SGG die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung
des BSG gehört ein satzungsmäßiger Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband
wie den VdK zum Vermögen eines Antragstellers (vgl. BSG, Beschl. v. 12.03.1996 - 9 RV 24/94 -, [...] Rn. 2). Der Antragsteller ist daher in einem solchen Fall nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage,
die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
73a Rn. 4). Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verbandsrechtsschutz
erfolgt dementsprechend wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe mit der Konsequenz,
dass eine Beschwerde gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 Buchstabe a
SGG ausgeschlossen ist (ganz herrschende Meinung, vgl. Sächsisches LSG, Beschl. v. 04.01.2011 - L 3 AS 260/09 B PKH -, [...] Rn. 19 ff.; Bayerisches LSG, Beschl. v. 14.11.2012 - L 15 SB 173/12 B PKH -, [...] Rn. 4 ff.; Leitherer, a.a.O., § 172 Rn. 6h, jeweils m.w.N.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.