LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2008 - 5 KR 115/06
Anspruch eines behinderten Menschen auf eine mobile Rampe zur Teilhabe am Arbeitsleben
Voraussetzung für einen Anspruch auf eine mobile Rampe als Hilfsmittel nach §
97 Abs.
1 SGB III iVm §
33 SGB IX ist ihre Notwendigkeit für das Zurücklegen des Weges zur Ausbildungsstätte durch den behinderten Menschen. Dabei ist es unerheblich,
dass die Rampe gleichzeitig für andere Fahrten verwendet wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Speyer 24.02.2006 S 13 KR 89/04