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LSG Sachsen, Urteil vom 29.01.2015 - 3 AL 57/11
Arbeitsförderung; Erkennbarkeit der Ermessensbetätigung; keine Heilung des Mangels der Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren; Rücknahme eines Bewilligungsbescheides bei zweckwidriger Verwendung der Förderleistungen aus dem Sonderprogramm des Bundes zum Wiedereinstieg von Langzeitarbeitslosen ab 25. Jahren in Beschäftigung
1. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig ist, bestimmt sich ausschließlich danach, ob die im Einzelfall entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften beachtet worden sind. Die "böse" Absicht, einen rechtmäßigen Verwaltungsakt nicht ordnungsgemäß umsetzen oder befolgen zu wollen, macht den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11).
2. Die bescheidwidrige Mittelverwendung macht nicht den Fördermittelbescheid rückwirkend rechtswidrig, sondern eröffnet der zuständigen Behörde lediglich die Möglichkeit, die Fördergelder nach Maßgabe von § 47 SGB X zurückzufordern (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11).
3. Ein Mangel der Ermessensbetätigung kann im Gegensatz zu einem Fehler der Ermessensbegründung nicht mehr im gerichtlichen Verfahren geheilt werden.
Normenkette: ,
SGB X § 35 Abs. 1 S. 3
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB X § 43
,
SGB X § 45
,
SGB X § 47 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 17.03.2011 S 6 AL 1055/07
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. März 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2007 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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