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LSG Sachsen, Urteil vom 02.02.2016 - 5 R 241/13
Rentenversicherung - Steigerungssatz; Gesundheitswesen; DDR
Die Rente der Klägerin ist nicht unter Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages für langjährig beschäftigte Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens der Deutschen Demokratischen Republik zu berechnen. Die entsprechenden Regelungen sind kein geltendes Bundesrecht. Die Vorschriften des SGB VI sehen einen solchen Steigerungsbetrag nicht vor. Diese Art der Rentenüberleitung steht mit der Verfassung in Einklang.
Normenkette:
Einigungsvertrag Art. 8
,
Einigungsvertrag Art. 9
Vorinstanzen: SG Chemnitz 19.02.2013 S 9 R 307/10
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Klägerin werden Missbrauchskosten von 337,50 EUR auferlegt, wovon 225 EUR an die Landeskasse und 112,50 EUR an die Beklagte zu zahlen sind.

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