LSG Sachsen, Urteil vom 08.02.2017 - 6 U 92/14
Arbeitsunfall
Ausübung einer versicherten Tätigkeit
Mitgliedschaft in einer Tanzgruppe
Ehrenamtliche Tätigkeiten
1. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz allein durch die Mitgliedschaft in einer privaten Tanzgruppe besteht nicht.
2. Nur wenn die Mitglieder dieser Tanzgruppe über die Tanzgruppenmitgliedschaft hinaus den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit
nach § 2, 3 oder 6 SGB VII erfüllen, ist überhaupt erst die Anerkennung eines Arbeitsunfalls möglich.
3. Ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII sind dadurch charakterisiert, dass unentgeltlich tätige Personen kraft besonderen Auftrags thematisch umgrenzte Aufgaben
(Rechte und Pflichten) wahrnehmen, die nicht originär ihr als Einzelperson oder schlichtem Mitglied einer Personenmehrheit
(Verein, Körperschaft) zugeordnet sind, sondern die einen übergeordneten Rechtsträger treffen und die zu ihrer Erledigung
bestimmten Personen zugewiesen werden.
4. Es muss sich dabei nicht um ein Daueramt handeln, aber um ein regelmäßig auf längere Zeit angelegtes Ehrenamt.
Vorinstanzen: SG Chemnitz 03.03.2014 S 4 U 433/12
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 03.03.2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 09.07.2005 als Arbeitsunfall, bei dem sich die Beigeladene
zu 1. Verletzungen zuzog.
Die 2000 geborene Beigeladene zu 1. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2010 unter Bezugnahme auf das bei der Beklagten
parallel geführte Verwaltungsverfahren der Z ... (Beigeladene zu 1. im parallel geführten Berufungsverfahren L 6 U 91/14) mit, dass die Beigeladene zu 1. am 09.07.2005 beim Schwimmbadfest in A .../OT S ... verletzt worden sei. Während der Veranstaltung
im Freibadgelände sei es zu einer Explosion eines Feuerwerkskörpers und folgend zu einer Verletzung der Beigeladenen zu 1.
gekommen. Im Rahmen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches gegen den beschuldigten Verursacher sei die Beigeladene
zu 1. als "Wie Beschäftigte" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VII) in Betracht gezogen worden, weshalb eine entsprechende Klärung herbeizuführen sei.
Ausweislich der im parallelen Berufungsverfahren L 6 U 91/14 beigezogenen Verwaltungsakte, auf die von den Beteiligten auch wiederholt Bezug genommen wurde, gab die dortige Beigeladene
zu 1. im Fragebogen vom 26.07.2005 gegenüber ihrer Krankenversicherung an, dass sie bei der Kindersportgruppe mitgewirkt habe.
Nach dem Auftritt hätten sich die Kinder am Bühnenrand hinsetzen sollen. Plötzlich sei ein Feuerwerk gezündet worden. Aktenkundig
sind im parallel geführten Berufungsverfahren u.a. ferner: - Veranstaltungsplan der Stadt A ... für das Jahr 2005, wonach
vom 08. bis 10.07.2005 das Schwimmbadfest in S ... stattfand. In dem Veranstaltungsplan sind neben Stadtratssitzungen auch
geplante Vereinsfeste, Gottesdienste und Jahreshauptversammlungen einzelner Vereine aufgeführt. - Bescheid der Stadtverwaltung
A ... vom 04.07.2005: Gegenüber Herrn T ... erteilte Ausnahmebewilligung zur Durchführung des "Schwimmbadfestes" auf dem Gelände
des Freibades im Ortsteil S ... in der Zeit vom 08.07.2005 bis zum 10.07.2005. - Anklage der Staatsanwaltschaft B ... gegen
Herrn T ... und gegen den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, - Zeugenvernehmung im
Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom 26.07.2007 (wohl 2005): Vernommen wurde Frau Y ... Sie gab an, ehrenamtlich als Leiterin
der Kindertanzgruppe A ... tätig zu sein, zu dieser Gruppe gehörten Kinder im Alter von 3 bis 10 Jahren. Jedes Jahr werde
im Juli ein Schwimmbadfest im Freibadgelände A .../OT S ... durchgeführt. Die kleinen der Gruppe hätten am 09.07.2005 einen
Tanzauftritt gehabt, sie habe diese Kinder trainiert. Die älteren Kinder im Alter von 11 bis 16 Jahren hätten unmittelbar
danach einen Auftritt gehabt. Als die Kindergruppe etwa kurz nach 20.00 Uhr ihren Auftritt beendet hatte, hätten sie noch
bei weiteren Auftritten zugeschaut. Ihr sei dazu vom Veranstalter Herrn T ... gesagt worden, dass die Kinder von der Bühne
runter sollten, damit die Bühne frei sei für die weiteren Darsteller. Weiter habe er nichts gesagt. Sie sei der Aufforderung
nachgekommen und habe die Kinder von der Bühne geschickt. Die Kinder hätten dann von unten, unmittelbar am Bühnenrand stehend,
den weiteren Darstellungen zugeschaut. Plötzlich sei ein Feuerwerkskörper losgegangen, es sei wie ein Lichtblitz mit Fontäne
gewesen. Sie habe gesehen, dass die (ebenfalls geschädigte) Beigeladene zu 1. im parallelen Verfahren L 6 U 91/14 mit ihrer Hand an ihrer Bekleidung klopfte, in diesem Moment sei dann die Mutter der Beigeladenen zu 1. gekommen und habe
dem Kind die Strumpfhose ausgezogen, die offensichtlich Feuer gefangen haben müsse. Sie habe dann die beiden Kinder (auch
ihr eigenes Kind) von der Bühne entfernt, dass auch ihre Tochter Verletzungen gehabt habe, habe sie wohl erst später bemerkt.
Beide Kinder hätten Verbrennungen II. und III. Grades erlitten. - Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. im Verfahren L 6 U 91/14, wonach die Tanzgruppe nur zu dem Zweck zusammengestellt worden sei, um bei dem Schwimmbadfest aufzutreten. Im Vorfeld habe
es allein Absprachen in Bezug auf die Vorbereitungen, wie Umziehen und Zeit des Auftrittes, gegeben. Sie sei kein Mitglied
in einem Verein von S ... - Schreiben der Stadtverwaltung A ... vom 26.05.2010 an die Beklagte, dass es sich bei der Veranstaltung
im Freibad um ein bis dahin jährlich stattfindendes Schwimmbadfest handele und nicht um eine Veranstaltung des Stadtjubiläums.
Das Schwimmbadfest sei durch den Ortsvorsteher, Herrn T ..., organisiert worden. Die Planung und Durchführung des Festes sei
in Zusammenarbeit des Ortsvorstehers/Ortschaftsrates mit den ortansässigen Vereinen erfolgt. Die Programmabfolge, zu der auch
der Auftritt der Kindertanzgruppe gehört habe, sei ebenfalls gemeinsam festgelegt worden. Ein Vertrag zwischen Stadt und Verein
liege nicht vor. Genauere Einzelheiten seien nicht bekannt.
Für die Beigeladene zu 1. wurde im Schriftsatz vom 25.08.2010 ergänzend mitgeteilt, dass Herr T ... den Antrag auf eine Ausnahmebewilligung
zur Durchführung des Festes auf dem Gelände des Freibades in S ... als natürliche Person gestellt habe, die Ausnahmebewilligung
weise Herrn T ... entsprechend als natürliche Person aus. Auch sei er gegenüber der Polizei und seiner eigenen Haftpflichtversicherung
als Betreiber und Veranstalter des Badfestes aufgetreten. Hierzu wurde ein Schreiben der W ... Versicherung vom 12.12.2005
vorgelegt. Weder der Ortsteil S ... noch die Stadt A ... sei Veranstalter gewesen. Der Ortsteil S ... habe überhaupt nicht
über die finanziellen Mittel verfügt, ein Fest dieser Größenordnung auf die Beine zu stellen. Im Rechenschaftsbericht 2005
der Stadt A ... hätte das Schwimmbadfest in S ... als Position Eingang finden müssen, wenn dies von der Stadt A ... im Jahr
2005 veranstaltet worden wäre. Dies spiegle sich im Rechenschaftsbericht 2005 jedoch nicht wieder. Zum unfallbringenden Geschehen
wurde ergänzt, dass Herr T ... mit dem Kläger einen Vertrag geschlossen habe, wonach der Kläger die Veranstaltung mittels
Musik und Lichteffekten zu begleiten hatte. Gegenüber der Bühne sei ein Mischpult aufgestellt gewesen. Am Abend des 09.07.2005
gegen 20.25 Uhr habe Herr T ... oder der Kläger an der im Programm vorgesehenen Stelle den Bühnenblitz vom Mischpult aus bedient,
ohne sich zu vergewissern, dass sich im nicht abgesperrten Gefahrenbereich und im unbedingt einzuhaltenden Sicherheitsabstand
zu Personen keine solche befänden. Die beiden hätten nicht wahrgenommen, dass die Kinder nach der Beendigung ihrer Showeinlage
und nach Verlassen der Bühne zum Teil in unmittelbarer Nähe des ihnen unbekannten Bühnenblitzes Platz genommen hätten. Der
Bühnenblitz sei völlig unkontrolliert an der nach dem Programm vorgesehenen Stelle gezündet worden, was zu einer unkontrollierten
Verpuffung/Stichflamme geführt habe, bei der sich die Beigeladene zu 1. sowie die Beigeladene zu 1. im Rechtsstreit L 6 U 91/14 derart erhebliche Verletzungen zugezogen hätten, dass beide im Krankenhaus stationär hätten behandelt werden müssen.
Mit Bescheid vom 02.12.2010 lehnte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1. die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Die Beigeladene zu 1. sei zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen. Es habe nicht abschließend geklärt
werden können, ob Herr T ... das Schwimmbadfest in seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher der Stadt A ... oder als Betreiber
der Gaststätte "X ..." organisiert und durchgeführt habe. Soweit er die Veranstaltung als Ortsvorsteher der Stadt A ... organisiert
und durchgeführt habe, sei die Beklagte der fachlich zuständige Unfallversicherungsträger, wenn er dieses Fest in seiner Eigenschaft
als Gaststättenbetreiber organisiert und durchgeführt hätte, sei die Beigeladene zu 2. zuständig. Ausgehend von einer Organisation
und Durchführung als Ortsvorsteher komme Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII in Betracht, wonach Personen versichert seien, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts
oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 8 entsprechenden Einrichtungen oder für privatrechtliche
Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften
ehrenamtlich tätig seien oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen würden. Versichert wäre hiernach
der Auftritt mit der Kindertanzgruppe. Als die Beigeladene zu 1. verletzt worden sei, sei ihre versicherte Tätigkeit bereits
beendet gewesen. Soweit das Schwimmbadfest von Herrn T ... in seiner Eigenschaft als Gaststättenbetreiber organisiert und
durchgeführt worden sei, komme eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Betracht, wobei auch hier zu berücksichtigen sei, dass die eigentlich versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt bereits
beendet gewesen sei.
Ein Widerspruch der Beigeladenen zu 1. gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig.
Ein gleichlautender Bescheid wurde unter dem 03.02.2011 an Herrn T ... bekannt gegeben, der hiergegen mit Schriftsatz vom
09.02.2011 erfolglos Widerspruch einlegte (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011).
Mit Schreiben vom 01.12.2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte und legte Widerspruch gegen den ihm zur Kenntnis gelangten
Ablehnungsbescheid ein.
Mit Bescheid vom 23.05.2012 lehnte die Beklagte auch gegenüber dem Kläger das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - gleichlautend
zum Bescheid vom 02.12.2010 - ab.
Diesen Bescheid griff der Kläger mit seinem Widerspruch vom 25.06.2012 an. Zur Begründung führte er aus, dass die Beigeladene
zu 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII versichert sei, da Herr T ... das Schwimmbadfest nicht in seiner Eigenschaft als privater Gaststättenbetreiber, sondern als
Ortsvorsteher organisiert und durchgeführt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass zur versicherten Tätigkeit eines Bühnendarstellers
die gesamte auftrittsbezogene Tätigkeit gehöre, selbst eine dem eigentlichen Auftritt nachgelagerte Teilnahme an einem Schlussapplaus
wäre vom Versicherungsschutz umfasst.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 27.12.2012 Klage zum Sozialgericht Chemnitz (SG) eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Beigeladene zu 1. versicherte Person gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII gewesen sei. Die Stadtverwaltung A ... habe im Ausgangsverfahren wiederholt schriftlich bestätigt, dass Herr T ... das Schwimmbadfest
nicht in seiner Eigenschaft als privater Gaststättenbetreiber, sondern als Ortsvorsteher organisiert und durchgeführt habe.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Ausführungen der Beigeladenen zu 1. stützen. Wegen der geltend gemachten Ersatzansprüche
seien diese nicht objektiv. Mit Nichtwissen werden bestritten, dass Herr T ... gegenüber der W ... Allgemeine Versicherungs
AG angegeben habe, dass er Betreiber und Veranstalter des Schwimmbadfestes gewesen sei. Eigene Prüfungen oder Anfragen bei
der Stadtverwaltung A ... hinsichtlich der Organisation und Durchführung des Schwimmbadfestes habe die Beklagte nicht vorgenommen.
Das Unfallereignis sei während des Auftritts der Kindertanzgruppe eingetreten. Die Beigeladene zu 1. habe zu einer speziell
für das Schwimmbadfest zusammengestellten und trainierten Kindergruppe gehört, sie habe wie die weiteren Angehörigen der Kindertanzgruppe
speziell angefertigte Kostüme für den Auftritt im Schwimmbadfest getragen und sei gesondert geschminkt gewesen. Zudem hätten
sich die Kinder in der Gaststätte des Herrn T ... für den Auftritt vorbereitet und sich dort umgezogen.
Mit Beschluss vom 10.06.2013 hat das SG die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. beigeladen.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig, der Kläger durch diesen nicht beschwert. Zur Begründung
hat das SG ausgeführt: "Bei dem Ereignis vom 09.07.2005 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Die Beigeladene zu 1. stand zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung: Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII sind kraft Gesetzes versichert Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren
Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nrn. 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen
im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften,
ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Entsprechendes gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII für Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach
§ 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, sowie für Kinder, die durch geeignete
Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden. Schließlich sind kraft Gesetzes auch Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten,
Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Veranstaltung als Ortsvorsteher organisiert und durchgeführt hat oder in seiner
Eigenschaft als Gaststättenbetreiber. In beiden Fällen war die versicherte Tätigkeit der Auftritt mit der Kindertanzgruppe
(versichert nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 8, 10 bzw. als "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Diese Tätigkeit war zum Unfallzeitpunkt bereits beendet. Der weitere Aufenthalt der Beigeladenen zu 1. bei der Veranstaltung
ist dem unversicherten privaten Bereich zuzuordnen. Unstreitig hatten die Beigeladene zu 1. und die anderen Kinder aus der
Gruppe "K ..." die Bühne bereits verlassen und sahen den nachfolgenden Darstellungen vom Bühnenrand aus zu. Hierbei ist ausschließlich
auf die tatsächliche Verrichtung der versicherten Tätigkeit (Auftritt der Kindertanzgruppe "K ...") abzustellen; ohne Bedeutung
ist der Umstand, ob die Kinder noch ihre Kostüme trugen oder nicht. Im Unfallzeitpunkt hatte die Beigeladene zu 1. die Bühne
"endgültig" verlassen, da ihr Auftritt vollständig abgeschlossen war. Ab diesem Zeitpunkt war die Teilnahme an dem Fest für
die Beigeladene zu 1. eine private Freizeitveranstaltung wie für jeden "gewöhnlichen" anderen Besucher auch. Da ein Arbeitsunfall
nicht nachweisbar ist und insoweit die Beweislast beim Kläger liegt, ist weder die Beklagte noch die Beigeladene zu 2. zuständig;
die Klage war abzuweisen."
Gegen den dem Kläger am 20.03.2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 22.04.2014 zum Sächsischen Landessozialgericht
erhobene Berufung. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er entgegen den Ausführungen des SG die Veranstaltung weder als Ortsvorsteher noch in seiner Eigenschaft als Gaststättenbetreiber organisiert habe. Er sei durch
den Veranstalter für die musikalische Untermalung des Schwimmbadfestes vertraglich gebunden gewesen. Organisiert habe die
Veranstaltung Herr T ... in seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher. Auch gehe das SG mit der Annahme fehl, dass der Bühnenauftritt der Beigeladenen zu 1. zum Unfallzeitpunkt bereits beendet gewesen sei. Im
Rahmen der Berufungsbegründung hat der Kläger die Aussage der Tanzgruppenleiterin Frau Y ... im Strafverfahren wiedergegeben,
wonach sie nach dem Tanz die Kinder gebeten habe, sich vor die Bühne zu stellen. Dies habe sie spontan so gemacht, weil sie
so niedlich ausgesehen hätten. Sie habe gewollt, dass sie nochmal vom Publikum gesehen werden. Im Nachgang hat der Kläger
die vollständigen Sitzungsprotokolle des Amtsgerichts V ... zur Strafsache 4 Ds 460 Js 31851/05 jug zur Akte gereicht.
Nach gerichtlichem Hinweis dahingehend, dass Versicherungsschutz weder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII noch nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII in Betracht komme, hat der Kläger ausgeführt, dass er hinsichtlich der Organisation der Veranstaltung keine eigene Kenntnis
habe, da er durch den Veranstalter lediglich für die musikalische Untermalung des Schwimmbadfestes vertraglich gebunden gewesen
sei. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII bestehe jedoch auch für Tätigkeiten im Interesse einer Gebietskörperschaft, zum Beispiel bei einer Beteiligung an einer Aufräumaktion
zur Müllbeseitigung. Als solche müsse die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. gesehen werden, wenn die Veranstaltung durch die
Stadt A ... als Gebietskörperschaft organisiert worden sei. Hilfsweise sei eine "Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzunehmen. Eine solche Beschäftigung sei auch durch Kinder möglich. Die Veranstaltung sei für alle Besucher eintrittspflichtig
gewesen, von den Besuchern sei im Rahmen der Veranstaltung auch ein Unterhaltungsprogramm erwartet worden. Im Zuge dieses
Unterhaltungsprogramms sei die Beigeladene zu 1. eingesetzt gewesen. Ihr Einsatz sei für den Veranstalter betriebswichtig
gewesen, ohne diesen Einsatz habe die Veranstaltung im Sinne des Veranstaltungsunternehmers nicht sinnvoll durchgeführt werden
können. Es habe daher ein wirtschaftlicher Wert bestanden, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sei fremdnützig im Sinne des
Unternehmers gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 03.03.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2012 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2012 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 09.07.2005 bezogen auf die Beigeladene
zu 1. ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf Ihre bisherigen Bewertungen Bezug genommen.
Die Beigeladene zu 1. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat im Berufungsverfahren vorgetragen, dass die Durchführung des Schwimmbadfestes im Ortschaftsrat, in dem auch der Vater
der Beigeladenen zu 1. Mitglied war, nicht besprochen worden sei. Auch eine Beauftragung des Herrn T ... durch den Ortschaftsrat
sei nicht bekannt.
Die Beigeladene zu 2. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Dem Senat liegen die Gerichtsakte beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor, ebenso wird Bezug genommen
auf das parallel geführte Verfahren L 6 U 91/14 sowie die dortige Verwaltungsakte, das am gleichen Tag zur Verhandlung und Entscheidung im erkennenden Senat anstand. Diese
Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die form- sowie fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten
vom 16.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten. Das Ereignis vom 09.07.2005, bei dem die Beigeladene zu 1. Verletzungen erlitt, ist kein Arbeitsunfall.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - vgl. Urteile vom 07.09.2004, Az.: B 2 U 35/03 R und B 2 U 45/03 R - juris) ist das klägerische, auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls gerichtete Begehren als Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auszulegen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an dieser Feststellung besteht, weil es die Vorfrage für die Entscheidung
der Beklagten über ggf. an die Beigeladene zu 1. zu gewährende Leistungen und eine damit verbundene Haftungsfreistellung des
Klägers nach §§ 104 ff. SGB VII darstellt.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Die Beigeladene zu 1. übte zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses keine versicherte Tätigkeit aus.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz allein durch die Mitgliedschaft in einer privaten Tanzgruppe besteht nicht. Nur wenn
die Mitglieder dieser Tanzgruppe über die Tanzgruppenmitgliedschaft hinaus den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit nach
§ 2, 3 oder 6 SGB VII erfüllen, ist überhaupt erst die Anerkennung eines Arbeitsunfalls möglich.
Allein ernsthaft in Betracht zu ziehen sind die Versicherungstatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII bzw. nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte scheidet aus, da für die zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre alte Beigeladene zu 1. weder in Bezug auf die Tanzgruppe
noch in Bezug auf die Stadt A ... oder zu dem das Fest organisierenden Herrn T ... ernsthafte Ansatzpunkte für die Annahme
eines Beschäftigungsverhältnisses vorliegen. Auch von den Beteiligten wurden keine entsprechenden Aspekte dargelegt.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII sind Personen kraft Gesetzes versichert, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren
Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen
im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften
ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII kommt vorliegend allenfalls dann in Betracht, wenn Herr T ... in seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher des Ortsteils S ...
für den Ortschaftsrat und damit für die Stadt A ... verantwortlich für die Organisation und Durchführung des Schwimmbadfestes
war. Für diesen Fall wäre im weitesten Sinne eine Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für eine Körperschaft möglich. Ohne eine
solche Zuordnung zur Stadt A ... ist gar kein Bezug zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII genannten Einrichtungen herstellbar. Ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII sind dadurch charakterisiert, dass unentgeltlich tätige Personen kraft besonderen Auftrags thematisch umgrenzte Aufgaben
(Rechte und Pflichten) wahrnehmen, die nicht originär ihr als Einzelperson oder schlichtem Mitglied einer Personenmehrheit
(Verein, Körperschaft) zugeordnet sind, sondern die einen übergeordneten Rechtsträger treffen und die zu ihrer Erledigung
bestimmten Personen zugewiesen werden. Es muss sich dabei nicht um ein Daueramt handeln, aber um ein regelmäßig auf längere
Zeit angelegtes Ehrenamt (vgl. für alles Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII, Rnrn. 219, 134 m.w.N.). Für den vorliegenden Fall verbleibt als einziger Anhaltspunkt für einen öffentlich-rechtlichen Bezug
des Schwimmbadfestes zur Stadt A ... die Tatsache, dass Herr T ... Ortsvorsteher des Ortsteils S ... war und die Stadt A ...
im Schreiben vom 26.05.2010 mitteilte, dass er in dieser Eigenschaft das Schwimmbadfest organisiert habe. Das reicht jedoch
nicht aus, um den Auftritt der Beigeladenen zu 1. im Rahmen einer privat organisierten Tanzgruppe beim Schwimmbadfest in den
Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Stadt A ... zu rücken. Der Auftritt der Beigeladenen zu 1. stellt keine ehrenamtliche
Tätigkeit im dargelegten Sinne dar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Kommunen zwar die Pflege örtlichen
Brauchtums innerhalb oder außerhalb von privaten Vereinen dadurch unterstützen, dass sie finanzielle Zuschüsse geben oder
gemeindeeigene Grundstücke zur Verfügung stellen. Damit ordnen sie zwar die einzelne Zuschussmaßnahme in das öffentliche Interesse
der Kommune ein, aber sie übernehmen damit noch nicht zugleich die gesamte Brauchtumsveranstaltung in ihren öffentlich-rechtlichen
Aufgabenbereich und somit in ihre Verantwortung. Hierzu bedarf es eines gesamtbezogenen, eigenständigen Annahmeaktes der Kommune
als Zuordnungsgrund. Fehlt es an einem solchen Zuordnungsgrund, können auch Ehrenämter bei der von den Bürgern einer Gemeinde
durchgeführten Brauchtumsveranstaltung nicht als Ehrenämter der Kommune gewertet werden (vgl. für alles BSG, Urteil vom 30.04.1991 - 2 RU 68/90 - juris). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Selbst wenn Herr T ... als Ortsvorsteher das Schwimmbadfest
organisierte und die Stadt A ... mit der Ausnahmebewilligung das Schwimmbadgelände zur Durchführung des Schwimmbadfestes zur
Verfügung stellte, fehlt bezogen auf die Stadt A ... als Kommune der vom Bundessozialgericht geforderte gesamtbezogene, eigenständige
Annahmeakt. Nach § 67 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen entscheidet der Ortschaftsrat im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zwar auch
über die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft (Abs. 1 Nr. 5),
jedoch werden die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze im Rahmen der Gesamtausgaben der Gemeinde unter Berücksichtigung des
Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen Einrichtungen festgesetzt (Abs. 3 Satz 2). Dem Ortsvorsteher allein stehen nach § 68 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen entsprechende Entscheidungsbefugnisse nicht zu. Vorliegend ist kein Beschluss des Ortschaftsrates
S ... bekannt, aus dem die Durchführung des Schwimmbadfestes als eigene Veranstaltung abzuleiten ist. Dies ergibt sich für
den Senat auch aus den Ausführungen der Beigeladenen zu 1., wonach dies ihr Vater, der Mitglied im Ortschaftsrat war, bestätigt.
Anhaltspunkte für Zweifel an diesen Darlegungen waren für den Senat nicht erkennbar. Von der Stadt A ... wurde allein die
Nutzung des Schwimmbadgeländes genehmigt, eine weitere Beteiligung der Stadt A ... bzw. des Ortschaftsrats S ... ist aber
weder aus den Stellungnahmen der Stadt gegenüber der Beklagten noch aus dem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2005 abzuleiten,
in dem das Schwimmbadfest mit keiner einzigen Position auftaucht - weder bei den Aktiva noch bei den Passiva. Selbst wenn
entsprechend der Behauptung des Klägers das Schwimmbadfest bei den Einnahmen und Ausgaben des Schwimmbades erfasst worden
sein sollte, ändert dies an der vorgenommenen Wertung nichts, da sich auch daraus kein konkreter Auftrag der Kommune für den
Auftritt der Beigeladenen zu 1. ableiten ließe. Das gleiche gilt für die Aufnahme des Schwimmbadfestes in den Veranstaltungsplan
der Stadt A ... für das Jahr 2005. Da dort neben Stadtratssitzungen auch geplante Vereinsfeste, Gottesdienste und Jahreshauptversammlungen
einzelner Vereine aufgeführt sind, können nicht alle bezeichneten Veranstaltungen als Veranstaltungen der Stadt A ... charakterisiert
werden. Auch die Aussage der Mitarbeiterin der Stadt A ... Frau R ... im Strafverfahren, wonach sie davon ausging, dass Herr
T ... in der Eigenschaft als Ortsvorsteher die Schwimmbadnutzung für die Durchführung des Festes beantragt habe, ist nicht
gleichzusetzen mit einem gesamtbezogenen, eigenständigen Annahmeakt der Kommune. Für den Senat bestanden hier auch keine Ansatzpunkte
für ergänzende Ermittlungen, da von der Stadt A ... gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 26.05.2010 die dort bekannten
Fakten bereits mitgeteilt wurden. Soweit der Kläger die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. mit einer Beteiligung an einer Müllsammelaktion
vergleicht, ist festzuhalten, dass zwar für Gebietskörperschaften tätige privatrechtliche Organisationen versichert sein können.
Dies verlangt aber entweder einen ausdrücklichen Auftrag oder, dass es sich um die Tätigkeit für ein Projekt handelt, das
der Gemeinde zuzurechnen ist. Hierbei kann die Gebietskörperschaft entweder in die Tätigkeit vorher ausdrücklich eingewilligt
oder nachträglich eine schriftliche Genehmigung erteilt haben (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII, Rn. 217). Auftrag, Einwilligung oder Genehmigung stellen damit den vom BSG bereits im Urteil vom 30.04.1991 (a.a.O.) geforderten "eigenständigen Annahmeakt" dar, der vorliegend gerade nicht existiert.
Selbst wenn jedoch das Schwimmbadfest als vom Ortschaftsrat geplante und organisierte Veranstaltung unter Federführung des
Ortsvorstehers (in dieser Eigenschaft handelnd) zu werten und damit der Stadt A ... zuzurechnen sowie der Auftritt der Beigeladenen
zu 1. im Rahmen der privat organisierten Tanzgruppe als ehrenamtliche Tätigkeit anzusehen sein sollte, bestand zum Unfallzeitpunkt
kein Versicherungsschutz (mehr). Die Beklagte und auch das SG haben die (mögliche) versicherte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls als beendet angesehen. Soweit der Kläger darauf hinweist,
dass vom Versicherungsschutz auch nachgelagerte Tätigkeiten umfasst werden, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend. Für den
vorliegenden Fall würde dies aber zu der Wertung führen, dass im Unfallzeitpunkt der Versicherungsschutz unterbrochen war.
Eigenwirtschaftliche Verrichtungen führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R - juris). Unter der Annahme, dass der Auftritt der Tanzgruppe eine ehrenamtliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. darstellt
und genau dieser Tanzauftritt durch die erfolgten Absprachen des Herrn T ... mit der Tanzgruppenleiterin im Auftrag der Stadt
A ... stattfand, wäre einerseits der Auftritt selbst, andererseits das (vereinbarte) anschließende Umziehen in der Gaststätte
des Herrn T ... vom Versicherungsschutz umfasst. Der Aufenthalt vor der Bühne bzw. am Bühnenrand gehörte jedoch zu keinem
dieser Elemente und war auch nicht vom Auftrag umfasst. Die Tanzgruppenleiterin Frau Y ... hatte nach ihren Aussagen im staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren entsprechend der Aufforderung des Herrn T ... die Kinder nach Beendigung des Auftritts von der Bühne
geschickt. Im Strafverfahren sagte sie ergänzend aus, dass sie anschließend die Kinder gebeten habe, sich vor die Bühne zu
stellen. Dies habe sie spontan so gemacht, weil sie so niedlich ausgesehen hätten. Sie habe gewollt, dass sie nochmal vom
Publikum gesehen werden. Sie habe zwar den Ablauf gekannt, wer wann tanzen muss und in welcher Reihenfolge, Showeffekte seien
ihr aber nicht mitgeteilt worden. Hieraus ergibt sich für den Senat einerseits, dass die Kinder der Tanzgruppe nach ihrem
Auftritt die Bühne verlassen hatten und entgegen der Behauptung des Klägers im Berufungsverfahren gerade nicht mehr auf der
Bühne waren. Andererseits entsprach die Platzierung der Kinder im Gefahrenbereich gerade nicht mehr dem Auftrag des Herrn
T ... Dieser Abschnitt kann damit nicht mehr einer versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit zugerechnet werden. Vielmehr stand
zu diesem Zeitpunkt die als eigenwirtschaftlich zu charakterisierende Zugehörigkeit der Beigeladenen zu 1. zur privaten Tanzgruppe
im Vordergrund, die nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt. Da der Weg zum Umziehen noch nicht aufgenommen
war, besteht auch kein Anlass für die Annahme von nachgelagerten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der zuvor ausgeübten
ehrenamtlichen Tätigkeit Versicherungsschutz weiter bzw. wieder begründen könnten. Für den Senat bestanden auch keine Ansatzpunkte,
die Aussagen von Frau Y ... im Ermittlungs- und Strafverfahren in Zweifel zu ziehen, auch der Kläger hat im Berufungsverfahren
gerade die für den Senat maßgeblichen Aspekte zur Begründung der Berufung wiedergegeben. Dass der Tanzauftritt beendet war
und die Kinder die Bühne verlassen hatten, bestätigten auch die Zeugen Frau L ... ("Als die Kinder nach dem Auftritt die Bühne
verlassen hatten, befanden sie sich zunächst linksseitig der Bühne. Plötzlich rückten sie aber alle zusammen in das Zentrum
des vorderen Bühnenrandes" - staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, Aussage vom 04.01.2005; "Erst traten die K ...
auf, dann die mittleren und die kleinen gingen von der Bühne. In der Zwischenzeit, als die mittleren tanzten, passierte es"
- Aussage im Strafverfahren vor dem Amtsgerichts V ... zur Strafsache 4 Ds 460 Js 31851/05 jug am 13.02.2007) und Herr G ... ("Ich hatte zwar mitbekommen, dass ein Auftritt der K ... vonstatten gegangen war und diese
dann die Bühne verlassen haben und sich vor der Bühne aufgereiht hatten" - staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren,
Aussage vom 03.08.2005), ferner der Vater der Beigeladenen zu 1. und der Vater der Beigeladenen zu 1. im Verfahren L 6 U 92/14 in ihren jeweiligen Aussagen am 30.01.2007 im Strafverfahren vor dem Amtsgerichts V ... zur Strafsache 4 Ds 460 Js 31851/05 jug. Gegensätzliche Aussagen sind nicht aktenkundig.
Eine versicherte Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. im Unfallzeitpunkt ist auch nicht als "Wie-Beschäftigte" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu rechtfertigen. Danach sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Der Zweck der Vorschrift
besteht darin, solche Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, die fremdnützig für ein anderes
Unternehmen handeln, ohne dass eine Beschäftigung nach Abs. 1 Nr. 1 vorliegt, da dann die Zurechnung des Haftungsrisikos zum
nutznießenden Unternehmen gerechtfertigt ist. Entscheidend für das Vorliegen einer "Wie-Beschäftigung" ist nicht allein die
unmittelbar zum Unfall führende Verrichtung, sondern das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens. Es muss
sich 1. um eine mehr oder weniger vorübergehende, ernsthafte, wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmende Tätigkeit von
wirtschaftlichem Wert handeln 2. diese muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entsprechen 3. die Tätigkeit
muss ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden können, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden
Beschäftigungsverhältnis stehen, und unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
ähnlich sind 4. die Tätigkeit darf nicht in anderer Funktion verrichtet werden 5. durch die Tätigkeit muss ein innerer Zusammenhang
mit dem unterstützten Unterneh- men hergestellt werden (vgl. für alles Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB VII, 2. Aufl, 2014, § 2 SGB VII, Rn 380; auch BSG, Urteil vom 13.08.2002 - B 2 U 33/01 R - juris).
Zwar ist die Teilnahme an einer Showveranstaltung als ernsthafte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert nicht von vornherein
zu verneinen - wie dies auch der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens zum Ausdruck gebracht hat. Zudem sind der Auftritt
der Beigeladenen zu 1. und ggf. nachgelagerte Tätigkeiten grundsätzlich als dem Willen des Unternehmers entsprechend anzusehen.
Für den Fall, dass das Schwimmbadfest nicht von der Stadt A ... organisiert und getragen wurde, kommt hier als Veranstalter
Herr T ... entweder als Privatperson oder als Inhaber einer Gaststätte in Betracht. Unabhängig davon, in welcher Eigenschaft
er das Schwimmbadfest organisiert hat, war der Auftritt der Beigeladenen zu 1. im Rahmen der Tanzgruppe seinem Willen entsprechend,
da der Auftritt der Tanzgruppe nach der Aussage von Frau Y ... mit ihm abgesprochen war. Dies gilt jedoch nicht mehr für den
Unfallzeitpunkt, da der Aufenthalt der Beigeladenen zu 1. nach dem Auftritt im Bereich am Bühnenrand auf die Anweisung von
Frau Y ... zurückgeht und - nach ihren bereits oben dargelegten Äußerungen - spontan von ihr so gemacht wurde, weil die Kinder
so niedlich ausgesehen hätten. Sie habe gewollt, dass sie nochmal vom Publikum gesehen werden. Diese Anweisung der Frau Y
... und nachfolgend die Handlung der Beigeladenen zu 1. (Aufenthalt am Bühnenrand) entsprachen aber nicht mehr dem wirklichen
oder mutmaßlichen Willen des Veranstalters, insbesondere ist eine damit gleichzusetzende willentliche Gefährdung von Personen
durch das Bühnenfeuerwerk aus dem Inhalt der Akte nicht abzuleiten. Der Senat verweist ergänzend auf seine Ausführungen zur
Unterbrechung einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch den eigenwirtschaftlichen Aufenthalt am Bühnenrand. Diese Ausführungen
geltend entsprechend für eine mögliche "Wie-Beschäftigung".
Darüber hinaus ist hinsichtlich einer "Wie-Beschäftigung" der Beigeladenen zu 1. festzustellen, dass ihre Tätigkeit zwar ähnlich
einer Tätigkeit eines Beschäftigten war, wobei bei Kindern eine solche nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, so dass hier
bei dem Kriterium Nr. 3 eine "Wie-Beschäftigung" grundsätzlich möglich ist. Jedoch geht der Senat davon aus, dass das Kriterium
Nr. 4 - bezogen auf den Tanzauftritt - nicht erfüllt ist. Danach darf die Tätigkeit nicht in anderer Funktion ausgeübt worden
sein. Die Beigeladene zu 1. hat in einer Tanzgruppe mitgewirkt, die zusammengestellt wurde für das Schwimmbadfest. Sie war
zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre alt. Für den Senat bestanden aus der Gesamtheit der aktenkundigen Unterlagen keine Ansatzpunkte
dafür, dass die Beigeladene zu 1. vorrangig oder zumindest teilweise einen Auftritt mit wirtschaftlichem Wert leisten wollte.
Vielmehr ist hier ein Auftritt zum Gelingen des Festes im "Gemeinwohl" / Brauchtum durchgeführt worden, wobei eine spielerische
Motivation aus Freude am Tanzen, an der Musik und an Kleidern bei Kindern dieser Altersklasse als allgemeinbekannt vorausgesetzt
werden kann. Bei der vom Senat vorgenommenen Wertung wurde auch berücksichtigt, dass der Veranstalter, Herr T ..., das "Schwimmbadfest"
auch als Vereinsfest bezeichnete. Unabhängig davon, was konkret Gegenstand des "Vereinsfestes" war, kann allein aus der Bezeichnung
nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Teilnehmer - sowohl von eingetragenen Vereinen als auch von sonstigen privaten
Gruppen - gleichzeitig einer "Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nachgehen. Zwar sind alle Mitwirkenden insofern wichtig für ein Gelingen der Veranstaltung insgesamt, dies rechtfertigt aber
nicht die Annahme, dass diese Mitwirkenden für den jeweiligen Veranstalter tätig werden wollen und gerade nicht in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder von Vereinen oder sonstigen privaten Gruppen teilnehmen. Auch der vom Kläger erfolgte Hinweis darauf, dass
von den Besuchern ein Eintrittsgeld zu bezahlen war, führt zu keiner anderen Bewertung. Hier ist zu unterscheiden zwischen
dem Veranstalter, der mit dem Eintrittsgeld entsprechende Unkosten decken will, und Vereinen, Gruppen und sonstigen Mitwirkenden,
die zum Gelingen eines solchen Festes beitragen wollen, ohne aber gleichzeitig eine Tätigkeit mit wirtschaftlichem Wert leisten
zu wollen. Bezogen auf den Fall der Beigeladenen zu 1. fehlt danach erst recht das Kriterium Nr. 4 für die Zeit nach dem eigentlichen
Auftritt. Nach den oben bereits wiederholt dargelegten Wertungen ist der Aufenthalt der Beigeladenen zu 1. vor der Bühne/am
Bühnenrand nicht als nachgelagerte Tätigkeit zum Auftritt anzusehen, sondern primär von der Mitgliedschaft in der privaten
Tanzgruppe geprägt gewesen, so dass zu diesem Zeitpunkt ein eventuell für den Auftritt zu rechtfertigender Versicherungsschutz
aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen war.
Da weitere Versicherungstatbestände nach § 2, 3 und 6 SGB VII bezogen auf die Beigeladene zu 1. im Unfallzeitpunkt nicht ernsthaft in Betracht kommen, lag kein Arbeitsunfall vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Dies trifft vorliegend den Kläger.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
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