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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.04.2013 - 5 AS 673/13
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
1. Der Rechtmäßigkeit einer auf § 48 Abs 1 SGB X iVm §§ 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II, 330 Abs 3 Satz 1 SGB III gestützten Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen Wegzugs des Leistungsempfängers aus dem Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungsträgers steht nicht entgegen, dass über das Vermögen des Leistungsempfängers ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das gilt selbst dann, wenn die Erstattungsforderung eine Insolvenzforderung iSv § 38 InsO ist. Die Vorschriften der §§ 87, 174 Abs 1 Satz 1 InsO hindern den Leistungsträger nicht, einen Verwaltungsakt aufzuheben, mit dem einem Leistungsempfänger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden sind.
2. Der Leistungsträger hat jedoch keine Befugnis, zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem die Erstattung von Leistungen der Grundsicherung nach § 50 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SGB X iVm § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II geltend gemacht wird. Die Vorschriften der §§ 87, 174 Abs 1 Satz 1 InsO enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot, sondern hindern einen Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen.
Normenkette:
InsO § 174 Abs. 1 S. 1
,
InsO § 38
,
InsO § 87
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4
,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 50 Abs. 3
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 330 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 12.04.2013 S 12 AS 978/10
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. April 2013 wird abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 5. November 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2010 wird aufgehoben, soweit für März 2009 bewilligte Leistungen in Höhe von 195,72 EUR zur Erstattung gestellt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu 1/2 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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