Einkommensberücksichtigung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kindergeld für volljährige Kinder, Verfassungsmäßigkeit
der Anrechnung von Ehegatteneinkommen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger für die Zeit vom 20. Januar bis zum 31. Mai 2005 zu gewährenden Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).
Der ...........1942 geborene Kläger lebt mit seiner ...........1952 geborenen Ehefrau und seiner ..............1991 geborenen
Tochter B.... in einem gemeinsamen Haushalt. Neben dem Kindergeld für B.... (154,00 EUR) erhielt er im streitbefangenen Zeitraum
(1. Januar bis 31. Mai 2005) auch Kindergeld für drei seiner außerhalb wohnenden, in Hochschulausbildung befindlichen volljährigen
Söhne (487,00 EUR). Für den Zeitraum vom 1. bis zum 19. Januar 2005 bezog er von der Bundesagentur für Arbeit noch Arbeitslosengeld
in Höhe von 875,52 EUR (= 318,64 EUR wöchentlich = 45,52 EUR täglich). Seine Ehefrau erzielte Einkommen aus geringfügiger
Beschäftigung in Höhe von 400,00 EUR brutto/netto monatlich.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung
von Leistungen für Januar 2005 ab. Dabei ging sie von einem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.115,66 EUR (Regelsätze
für den Kläger und seine Ehefrau in Höhe von jeweils 311,00 EUR, Sozialgeld für B.... in Höhe von 207,00 EUR, Mehrbedarf Ernährung
für den Kläger in Höhe von 51,13 EUR, Unterkunfts- und Heizungsbedarf in Höhe von 235,53 EUR) und anrechenbarem Einkommen
in Höhe von 1.781,98 EUR (Arbeitslosengeld des Klägers in Höhe von 864,88 EUR, Kindergeld in Höhe von 634,75 EUR, anrechenbares
Einkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 282,35 EUR) aus. Auf den Berechnungsbogen zum Bescheid vom 10. Dezember 2004
(Bl. 38 Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Mit weiterem Bescheid vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26. April 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe
von 445,31 EUR für Februar 1995 und in Höhe von 502,31 EUR für die Zeit ab März bis Mai 2005. Dabei berücksichtigte sie eine
Erhöhung des Bedarfs der Tochter B.....(von 207,00 EUR auf 276,00 EUR) infolge der Vollendung des 14. Lebensjahres zum 26.
Februar 2005 und den Wegfall des Arbeitslosengeldbezuges des Klägers. Ferner gewährte sie den befristeten Zuschlag nach §
24 SGB II. Auf die Berechnungsbögen zum Bescheid vom 10. Dezember 2004 (Bl. 30 ff. Gerichtsakte) sowie die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid vom 26. April 2005 wird Bezug genommen.
Mit seiner am 27. Mai 2005 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobenen Klage hat der Kläger höhere Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
Die Berücksichtigung des vom 1. bis zum 19. Januar 2005 bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 864,88 EUR sei rechtswidrig.
Der Bewilligungszeitraum habe erst am 20. Januar 2005 begonnen. Da er in diesem kein Arbeitslosengeld mehr bezogen habe, stehe
ihm für die Zeit vom 20. bis zum 31. Januar 2005 ein anteiliger Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu.
Rechtswidrig sei es ferner, dass die Beklagte zwar das Kindergeld für seine drei auswärts studierenden Söhne als sein Einkommen
berücksichtigt, jedoch nicht zumindest einen Unterhaltsbedarf der Söhne in gleicher Höhe gegengerechnet habe. Die Kindergeldgewährung
setze voraus, dass das Einkommen des Kindes unterhalb von 7.680,00 EUR jährlich liege. Aus diesem Grunde habe die Beklagte
ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts der Söhne notwendig sei und
dürfe es nicht als frei verfügbares Einkommen behandeln. Dies stelle einen Verstoß gegen Art.
6 Grundgesetz (
GG) dar.
Das Einkommen seiner Ehefrau aus geringfügiger Beschäftigung dürfe ebenfalls nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
Dadurch würden er und seine Ehefrau gegenüber dauernd getrennt lebenden Ehegatten erheblich benachteiligt. Diese stellten
keine Bedarfsgemeinschaft dar, auch dann nicht, wenn sie innerhalb einer Wohnung lebten. Beantrage einer der getrennt lebenden
Ehegatten Leistungen nach dem SGB II, so werde Einkommen des anderen Ehegatten nur dann berücksichtigt, soweit nach bürgerlich-rechtlichem
Unterhaltsrecht ein Unterhaltsanspruch bestehe, also Einkommen bezogen werde, welches den notwendigen Selbstbehalt übersteige.
Zusammenlebende Ehegatten müssten hingegen zur Deckung des Familienunterhalts auch dann beitragen, wenn ihr Einkommen nicht
den notwendigen Selbstbehalt erreiche. Auch dies könne vor Art.
6 GG keinen Bestand haben. Vielmehr seien die Bestimmungen des SGB II verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Anrechnung
von Einkommen des Ehegatten insoweit zu unterbleiben habe, als nicht die Addition seines Bedarfs nach dem SGB II und des um
berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % sowie eines erwerbstätigen Bonus von 10 % bereinigten Nettoeinkommens den Betrag
übersteige, von dem an bei Getrenntleben nach bürgerlich-rechtlichem Unterhaltsrecht eine Unterhaltszahlung geschuldet wäre.
Rechtswidrig seien die Bescheide schließlich auch insoweit, als der Zuschlag nach § 24 SGB II bei der Berechnung des Zahlbetrags
für Januar 2005 nicht berücksichtigt worden sei.
Auf Grund der vorangegangenen Rechtsausführungen bestünden folgende Ansprüche:
Für den Monat Januar 2005 sei auf den von der Beklagten ermittelten Bedarf in Höhe von 1.115,66 EUR lediglich das für die
Tochter B.... gezahlte Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR abzusetzen. Ferner sei der Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von
211,00 EUR hinzuzurechnen. Dies führe zu einem Zahlbetrag in Höhe von 429,98 EUR. Für den Monat Februar sei auf den von der
Beklagten zu Grunde gelegten Bedarf in Höhe von 1.127,66 EUR das Kindergeld für die Tochter B.... in Höhe von 154,00 EUR anzurechnen
und der Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 211,00 EUR hinzuzurechnen. Dies führe zu einem Zahlbetrag in Höhe von 1.184,66
EUR. Für die Monate März bis Mai sei auf den von der Beklagten zu Grunde gelegten Bedarf in Höhe von 1.184,66 EUR das Kindergeld
für die Tochter B.... in Höhe von 154,00 EUR anzurechnen und der Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 211,00 EUR hinzuzurechnen.
Dies führe zu einem Zahlbetrag von jeweils 1.241,66 EUR.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2005 dazu
zu verurteilen, ihm und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen zu gewähren in Höhe von
- 429,98 EUR für den Monat Januar 2005,
- 1.184,66 EUR für den Monat Februar 2005,
- 1.241,66 EUR monatlich für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2005 und dem 31. Mai 2005,
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 9. November 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
3. festzustellen, dass das von dem Kläger für seine auswärts studierenden Söhne bezogene Kindergeld ihm bei der Berechnung
seines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen
angerechnet werden darf, ohne zugleich Unterhaltsansprüche der Söhne in gleicher Höhe gegenzurechnen,
4. festzustellen, dass eine Anrechnung von Einkommen seiner Ehefrau aus nichtselbstständiger Tätigkeit bei der Berechnung
des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch insoweit unterbleiben
muss, als nicht die Addition aus dem für sie ermittelten Bedarfsbetrag und dem Betrag ihres um berufsbedingte Aufwendungen
von 5 % und dem Erwerbstätigenbonus von 10 % bereinigten Nettoeinkommens den Betrag übersteigt, von dem an bei Getrenntleben
nach bürgerlich-rechtlichem Unterhaltsrecht eine Unterhaltszahlung geschuldet wäre.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bezogen.
Mit Urteil vom 27. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen
ausgeführt: Dem Kläger stünden für den Monat Januar 2005 keine Leistungen zu, weil der grundsicherungsrechtliche Bedarf der
Bedarfsgemeinschaft in hinreichendem Umfang durch zu berücksichtigendes Einkommen gedeckt gewesen sei. Ob der befristete Zuschlag
nach § 24 SGB II bedarfserhöhend hinzuzurechnen sei, könne offenbleiben, weil sich auch danach kein Leistungsanspruch ergebe.
Das für die Zeit vom 1. bis zum 19. Januar 2005 gewährte Arbeitslosengeld stelle Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1
SGB II dar. Insofern könne dahinstehen, ob der Zufluss überhaupt vor dem 20. Januar 2005 stattgefunden habe, oder ob er am
Monatsende erfolgt sei. Denn jedenfalls sei gemäß § 1 (gemeint: 2) Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen
sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung-Arg
II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I 2004, 2622) eine laufende Einnahme für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließe. Ein Vorbehalt dahin, dass dies nur für laufende
Einnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraumes gelten solle, sei in der Vorschrift nicht enthalten. Dieser sei auch mit Sinn
und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, da es anderenfalls möglich sei, durch rechtzeitige Abmeldung aus dem Leistungsbezug
die Tage des Zuflusses laufender Leistungen aus dem Bewilligungszeitraum auszusparen und dadurch den Leistungsanspruch zu
erhöhen. Auch das dem Kläger für dessen drei erwachsene Söhne geleistete Kindergeld stelle Einkommen im Sinne des § 11 Abs.
1 Satz 1 SGB II dar, ob und in welchem Umfang der Kläger diese Mittel an seine Söhne weiterleite bzw. das Kindergeld bei dem
ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf seiner Söhne Berücksichtigung finde, sei unerheblich. Mit der Ausnahmeregelung des
§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II habe der Gesetzgeber klargestellt, dass das für volljährige Kinder gezahlte Kindergeld Einkommen
des Kindergeldberechtigten sei. Unerwünschte Folgen könnten dadurch vermieden werden, dass das volljährige Kind gemäß §
74 Einkommensteuergesetz (
EStG) die Auszahlung des Kindergeldes unmittelbar an sich beantrage. Schließlich sei auch das Einkommen der Ehefrau des Klägers
- vorbehaltlich der von der Beklagten in zutreffender Weise vorgenommenen Absetzungen nach § 11 Abs. 2 SGB II - gemäß § 9
Abs. 2 Satz 1 SGB II auf seinen Bedarf anzurechnen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teile die Kammer nicht.
Insbesondere würden zusammenlebende Ehepartner nicht in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt. Es bestünden hinreichende
sachliche Anknüpfungspunkte, die es einerseits rechtfertigten, Ehepartner grundsicherungsrechtlich zur Deckung des Partnerbedarfs
heranzuziehen und deren Fehlen es andererseits gerechtfertigt erscheinen lasse, getrenntlebenden Ehepartnern vorbehaltlich
geleisteter oder zu beanspruchender Unterhaltszahlungen einen Grundsicherungsanspruch ohne Berücksichtigung des Einkommens
des Expartners zuzugestehen.
Gegen dieses am 11. Mai 2006 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, welche am 9. Juni 2006 bei dem
Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung wiederholt er seine erstinstanzlichen Ausführungen.
Ergänzend trägt er vor:
Die Auffassung des Sozialgerichts zur Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Grundsicherungsansprüche für den Monat Januar
2005 sei rechtsfehlerhaft. Arbeitslosengeld werde für Kalendertage berechnet und geleistet. Folglich habe er den Tagessatz
in Höhe von 45,52 EUR auch pro Kalendertag verbrauchen dürfen. Es verstoße daher gegen die Bestimmungen des Dritten Buches
des Sozialgesetzbuches (
SGB III), wenn das Arbeitslosengeld I für Zeiten nach dem 19. Januar 2005 durch Anrechnung auf den Bedarf nach dem SGB II gekürzt
werde.
Die Ausführungen des Sozialgerichts zur Anrechnung des Kindergeldes für die drei auswärts studierenden Söhne des Klägers seien
ebenfalls unzutreffend. Durch §
74 EStG, wonach volljährige Kinder die Auszahlung des Kindergeldes unmittelbar an sich verlangen könnten, sei ausdrücklich anerkannt,
dass das Kindergeld materiell für den Lebensunterhalt der volljährigen Kinder zu verwenden sei. Folglich dürfe es nicht auf
den Bedarf der Eltern nach dem SGB II angerechnet werden. Zumindest müsse ein Unterhaltsanspruch der Kinder in gleicher Höhe
berücksichtigt werden. Vor seinem SGB II-Bezug habe er das Kindergeld stets an seine Söhne weitergeleitet. Ab Januar 2005
sei ihm das infolge der Anrechnung auf seinen Leistungsanspruch nicht mehr möglich gewesen.
Mit seinem Vortrag zur Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau habe sich das Sozialgericht überhaupt
nicht auseinandergesetzt. Er wiederhole seine Auffassung, dass es eine Verletzung der Schutzpflicht aus Art.
6 Abs.
1 GG darstelle, wenn der Staat über die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II faktisch eine Prämie für den Fall zahle, dass
sich die Ehegatten scheiden lassen.
Die erstinstanzlich gestellten Klaganträge zu 3., 4. und 5. würden nicht weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. April 2006 aufzuheben,
2. unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2005 die Höhe der
ihm zustehenden Leistungen wie folgt festzusetzen:
- für den Monat Januar 2005 auf 429,98 EUR
- für den Monat Februar 2005 auf 1.184,66 EUR
- für die Zeit vom 1.03. bis zum 31.05.2005 auf monatlich 1.241,66 EUR,
3. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art.
100 Abs.
GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 11, 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die Bestimmungen SGB II mit dem
Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie vorsehen, dass
a) das von dem Kläger für auswärts wohnende volljährige Kinder bezogene Kindergeld als Einkommen auf den Bedarfsbetrag des
Klägers angerechnet wird, ohne dass zugleich ein Unterhaltsanspruch der Kinder in gleicher Höhe bedarfserhöhend berücksichtigt
wird,
b) das von dem mit dem Kläger zusammenlebenden Ehegatten bezogene Einkommen auch dann auf den Bedarfsbetrag angerechnet wird,
wenn der aus der Addition des für diesen ermittelten Bedarfs nach dem SGB II und seinem bereinigten Nettoneinkommen sich ergebende
Betrag nicht den Betrag erreicht, von dem an nach bürgerlichem Unterhaltsrecht eine Unterhaltszahlung an den Kläger geschuldet
wäre.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf dessen Entscheidungsgründe.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand
der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (vgl. §
143 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) und bedarf keiner Zulassung, weil sie Grundsicherungsleistungen betrifft, deren Wert 500,00 EUR übersteigt (vgl. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG). Frist und Form (vgl. §§
151 Abs.
1,
64 Abs.
1 SGG) sind gewahrt.
II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Sozialgericht
hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 10. Dezember 2004 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2005 sind rechtmäßig (siehe nachfolgend unter 1.). Der Einholung einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) unter Aussetzung des Verfahrens gemäß Art.
100 Abs.
1 Satz 1
GG bedarf es nicht (siehe nachfolgend unter 2.).
1. Dem Kläger stehen weder für den Monat Januar, noch für den Monat Februar, noch für die Monate März bis Mai 2005 höhere
als die gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II nur Personen, die hilfebedürftig sind
bzw. die mit solchen Personen in Bedarfsgemeinschaft leben. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt,
seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen decken kann.
Der von der Beklagten in Anwendung der §§ 19 Satz 1, 20 Abs. 2 und 3 Satz 1, 21 Abs. 5 und 22 SGB II ermittelte Bedarf sowie
die sachliche und mathematische Richtigkeit der nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 und 11 SGB II vorgenommenen
Hilfebedürftigkeitsprüfung wird von dem Kläger nicht beanstandet. Unrichtigkeiten sind auch nicht ersichtlich. Insoweit verweist
der Senat deshalb auf die Darlegungen in den den Bescheiden vom 10. Dezember 2004 beigefügten Berechnungsbögen (Bl. 30, 38
ff. Gerichtsakte) sowie im Widerspruchsbescheid vom 26. April 2005 und macht sie sich zu Eigen.
Zu entscheiden ist mithin lediglich darüber, ob die Anrechnung des dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 19. Januar 2005 gewährten
Arbeitslosengeldes (siehe nachfolgend unter a), des ihm für seine drei auswärts studierenden Söhne gezahlten Kindergeldes
(siehe nachfolgend unter b) und des von seiner Ehefrau bezogenen Erwerbseinkommens (siehe nachfolgend unter c) dem Grunde
nach rechtmäßig ist. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall.
a) Das dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 19. Januar 2005 gewährte Arbeitslosengeld ist zu Recht als Einkommen angerechnet
worden.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Satz 4 Konjunktionalsatz SGB II werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für
den Monat (sog. Zahlungsabschnitt) berechnet. Diesem muss berücksichtigungsfähiges Einkommen daher zugeordnet werden (Monatsprinzip;
vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 63 zu § 41; Mecke, in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rz 20; Eicher, ebenda, § 41 Rz 10; Hengelhaupt,
in Hauck/Noftz, SGB II § 41 Rz 20 ff.). Im Monatsabstand anfallende, gleichbleibend hohe laufende Einnahmen (wie z. B. Arbeitsentgelt,
laufende Sozialleistungen) sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Alg II-V für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich
oder normativ zufließen. Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Einkommensberücksichtigung
in der Sozialhilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 68/03).
Es ist daher zunächst zu differenzieren, ob es sich bei dem für die Zeit vom 1. bis 19. Januar 2005 bezogenen Arbeitslosengeld
um eine laufende oder eine einmalige Einnahme handelt. Maßgebend hierfür ist das dem Mittelzufluss zu Grunde liegende Rechtsverhältnis.
Daher stellt im ersten SGB II-Anspruchsmonat noch bezogenes Arbeitslosengeld eine laufende, nicht etwa eine einmalige Einnahme
dar (vgl. Mecke, in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rz 29 ff.; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rz 43b sowie 44a
und b m. w. N.).
Infolgedessen hat eine Berücksichtigung als Einkommen nach Maßgabe des § 11 SGB II zu erfolgen, soweit für denselben Monat,
für den ein (Rest-)Anspruch auf das Arbeitslosengeld besteht, auch ein Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
gestellt wird (vgl. Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit 4.1 Abs. 2 zu § 11 SGB II). Das Arbeitslosengeld ist
dem Kläger im Monat Januar zugeflossen. Gemäß §
337 Abs.
2 SGB III sind laufende Entgeltersatzleistungen nach dem
SGB III monatlich nachträglich auszuzahlen und werden nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich zum Ende des Anspruchsmonats
gutgeschrieben. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass im vorliegenden Falle anders verfahren worden
ist. Der Kläger hat für Januar 2005 auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt.
Seine Auffassung, es habe eine aufgeteilte Berechnung (in Tage mit und ohne Arbeitslosengeldbezug) zu erfolgen, findet im
SGB II keine Stütze. Sie wird im Übrigen auch von dem Kläger selbst nicht konsequent vertreten. Wenn ihm nämlich darin gefolgt
würde, dass das Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 20. Januar 2005 nicht berücksichtigt werden darf (was allerdings nach
§ 41 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB II, § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V gerade nicht vorgesehen ist), so würde zwangsläufig auch der
Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr 1115,66 EUR, sondern lediglich 11/30 hiervon (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II), also
409,08 EUR betragen können. Ferner wäre der Zuschlag nach § 24 SGB II jedenfalls nicht in voller Höhe, sondern allenfalls
in Höhe von 11/30 (= 77,36 EUR) anzusetzen. Entsprechendes hätte auch für das Kindergeld und das Einkommen der Ehefrau sowie
die Abzugsbeträge zu gelten. All dies macht der Kläger aber zu Recht selbst nicht geltend, denn eine derartige Berechnungsweise
stünde - wie ausgeführt - mit dem SGB II und der Alg II-V nicht in Einklang.
b) Das dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum (1. Januar bis 31. Mai 2005) für seine drei volljährigen Söhne gewährte
Kindergeld ist ebenfalls zu Recht angerechnet worden.
Kindergeld für ein volljähriges (bis 30. 6. 2006) bzw. über 24-jähriges (ab 1. 7. 2006) Kind ist gemäß §
11 Abs.
1 SGB II grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten (vgl. §
62 EStG oder § 1
Bundeskindergeldgesetz) zuzuordnen, es sei denn, die Auszahlung erfolgt gemäß §
74 EStG an das Kind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/05; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7/00 = BVerwGE 114, 339; BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8/90 - BVerwGE 94, 326; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rz 121 ff.).
Unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bestand im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass das Kindergeld beim jeweils Kindergeldberechtigten anzusetzen war (vgl.
zum seinerzeitigen Sach- und Streitstand: Brühl in Lehr- und Praxiskommentar - BSHG -, 6. Auflage 2003, § 77 Rz 48 f.; siehe jetzt auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 82 Rz 17 ff.). Zwar wurde zum Teil eine
Ausnahme angenommen, wenn ein Elternteil das an ihn ausgezahlte Kindergeld seinem einkommens- und vermögenslosen Kind gezielt
zuwendete (vgl. Brühl, aaO., Rz 49 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73/79 - BVerwGE 60, 6). Jedoch hatte das BVerwG diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Neuregelung des Kindergeldrechts durch das Jahressteuergesetz
1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I, S. 1250) und der Einfügung des §
48 Abs.
1 Sätze 2 und 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB I) durch Gesetze vom 20. Juli 1988 (BGBl. I, S. 1046) und vom 30. Juni 1989 (BGBl. I, S. 1294) aufgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/05 - NJW 2004, 2541).
Das Zivilrecht ordnet Kindergeld ebenfalls nicht abweichend vom Steuerrecht dem Kind als Einkommen zu. §
1612b Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) regelt vielmehr die Anrechnung von Kindergeld in Bezug auf den Unterhalt für das Kind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Januar
2003 - XII ZR 289/01 - NJW 2003, 1177; BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01 - NJW 2003, 2733).
Auch im Kinder- und Jugendhilferecht bestimmt § 39 Abs. 6 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) für den Fall, dass das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach §
31 EStG bei der Pflegeperson berücksichtigt wird, das Kindergeld nicht zu Einkommen des Kindes oder Jugendlichen, sondern ordnet
lediglich eine teilweise Anrechnung im Rahmen der Pflegegeldbemessung an.
Für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich in dem hier streitbefangenen Zeitraum (1. Januar bis 31. Mai
2005) die entsprechende Rechtslage aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie einem Umkehrschluss aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch das Kindergeld grundsätzlich als Einkommen des
Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist und lediglich eine Bestimmung dahin getroffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen
das Kindergeld für ein minderjähriges Kind diesem zuzurechnen ist. Daraus folgt, dass jedenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit
des Kindes das an den Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld als dessen Einkommen anzusehen ist. Die Möglichkeit des
Absehens von der Berücksichtigung bei dem Berechtigten im Falle der Weitergabe an das volljährige Kind bestand seinerzeit
noch nicht. Soweit in Rechtsprechung und Literatur eine andere Ansicht vertreten wird (so ohne Begründung Brühl in: Münder,
Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 11 Rz 20; SG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2005 - S 23 AS 366/05 ER; SG Aurich, Beschluss vom 24.02.2005 - S 25 AS 6/05 ER), folgt der Senat dem nicht (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2005 - L 7 AS 2/05 ER - FEVS 56, 416; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2005 - L 8 AS 118/05 ER).
Auch die Voraussetzungen für eine Freistellung des Kindesgeldes von der Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II
liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind zweckbestimmte Einnahmen nicht als Kindergeld zu berücksichtigen, soweit sie
einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Kindergeld ist jedoch eine mit den Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II zweckidentische und deshalb hierauf anzurechnende Leistung (vgl. Hengelhaupt, in Hauck/Noftz,
SGB II, § 11 Rz 261). Aus dem Zweck des Kindergeldes folgt keine von der Auszahlung unabhängige Zuordnung als Einkommen des
Kindes. Nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes (vgl. §§
31,
62 ff.
EStG) fallen wegen eines Kindes in Höhe des Kindergeldes weniger Steuern an bzw. ist das Kindergeld eine Leistung zur Förderung
der Familie und fließt in dieser Höhe Einkommen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7/00, BVerwGE 114, 339). Daraus kann nicht geschlossen werden, die Zweckbindung des Kindergeldes bestehe darin, das Existenzminimum des Kindes abzudecken.
Vielmehr ist ein Zweck des Kindergeldes, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums
eines Kindes zu bewirken (vgl. §
31 Abs.
1 Satz 1
EStG). Im Hinblick auf diesen Zweck wird Kindergeld nicht dem Kind selbst (vertreten durch die Eltern) als Einkommen zur Sicherung
seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibt der Teil des zur Existenzsicherung des Kindes benötigten elterlichen Einkommens
steuerfrei. Eine Steuerfreistellung kann aber lediglich zu einem höheren Nettoeinkommen des Kindergeldberechtigten führen,
nicht dagegen zu Einkommen des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird. Zum anderen dient das Kindergeld, soweit es für den
Zweck der steuerlichen Freistellung nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie und nicht etwa allein oder vorrangig
der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird. Dies ist mit Art.
6 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 5 ER 617/90; BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8/90 = BVerwGE 94, 326 m. w. N., insbesondere unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 = 1 BvR 1159/91; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/05 - NJW 2004, 2541).
Der Einwand des Klägers, das Kindergeld habe ihm nicht zur Verfügung gestanden, weil es für den Lebensunterhalt seiner studierenden
Söhne benötigt worden sei, kann daher nur dahin verstanden werden, dass es sich nicht - wie erforderlich - um ein "bereites
Mittel" gehandelt habe. Dem kann jedoch sowohl aus rechtlichen (siehe nachfolgend unter aa), als auch aus tatsächlichen (siehe
nachfolgend unter bb) Gründen nicht gefolgt werden.
aa) Hat ein Mittelzufluss stattgefunden, so ist - abgesehen von den durch die Abzüge im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II abgegoltenen
Aufwendungen - grundsätzlich unerheblich, ob und in welchem Umfang darauf frei zurückgegriffen werden kann. Deshalb sind auch
diejenigen Anteile als Einnahme anzurechnen, die für die Bestreitung unabwendbarer Ausgaben benötigt, einer bestimmten Zweckbindung
unterworfen (z. B. der vermögenswirksamen Anlage durch den Arbeitgeber) oder von vornherein an Dritte ausgekehrt werden (vgl.
Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Februar 1982 - 7 RAr 91/81 = BSGE 53, 115; BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 37/84 = SozR 4100 § 138 Nr. 13; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - V C 35.77 = BVerwGE 55, 148; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 114/81 = BVerwGE 66, 342).
Lediglich Beträge, die dem Hilfesuchenden von vornherein aus einem Grunde nicht zufließen, der ihm aufgezwungen ist, sind
nicht als Einkommen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 114/81 = BVerwGE 66, 342 m. w. N.). Deshalb bleiben mit einem titulierten Unterhaltsanspruch behaftete und an den Unterhaltsberechtigten auszukehrende
Einkommensteile - unabhängig davon, ob sie gepfändet sind oder nicht - außer Betracht. Ein gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 in Verbindung mit § 60 SGB VIII beim Jugendamt beschaffter Unterhaltstitel reicht aus. Der titulierte Unterhaltsanspruch ist von dem gemäß § 11 Abs. 2 SGB
II bereinigten Einkommen des Verpflichteten abzuziehen (vgl. Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit 1.1 Abs.
5 zu § 11). Das ist mit Wirkung vom 1. August 2006 durch § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II ausdrücklich geregelt worden, galt
aber auf Grund allgemeiner Grundsätze auch bereits in dem hier streitbefangenen Zeitraum (vgl. Hengelhaupt, in Hauck/Noftz,
SGB II, § 11 Rz 42a ff.). Dem Begehren des Klägers wäre also ohne weiteres zu entsprechen, wenn und soweit titulierte Unterhaltsansprüche
seiner Söhne vorlägen. Daran fehlt es jedoch.
Dass in einem solchen Falle Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt werden können, ist für das Recht der Arbeitslosenhilfe
ausdrücklich entschieden worden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2003 - B 7 AL 6/02 R = SozR 4-4300 § 194 Nr. 1). Dabei handelte es sich nicht um eine Leistung, die den Arbeitslosen von Unterhaltspflichten entlasten
bzw. den Bedarf von jeweils gegenüber dem Arbeitslosehilfe-Empfänger Unterhaltsberechtigten berücksichtigten sollte. Bedürftigkeit
im Sinne der Arbeitslosehilfe-Bestimmungen wurde vielmehr durch die Differenz zwischen dem zu berücksichtigenden Einkommen
und der Arbeitslosehilfe bestimmt. Unterhaltsleistungen des Arbeitslosen - u.a. an seine Kinder - blieben völlig außer Betracht.
Dies begegnete keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde der allgemeine Gleichheitssatz (vgl. Art.
3 Abs.
1 GG) nicht verletzt, weil generell keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen beim Antragsteller vorgesehen war. Im Übrigen
war der Gesetzgeber befugt, typisierende Regelungen zu erlassen, die nicht alle denkbaren und geltend gemachten individuellen
Bedarfslagen und Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen. Für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat
nach Auffassung des Senats Entsprechendes zu gelten.
Gemäß dem mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eingeführten § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V (vgl. Art. 1 Nr. 1, Art. 2 der 1. Alg II-ÄndV)
bleibt Kindergeld allerdings nunmehr auch berücksichtigungsfrei, soweit es für ein außerhalb des Elternhaushalts lebendes
volljähriges Kind des Hilfebedürftigen erbracht und vom Hilfebedürftigen nachweislich an dieses weitergeleitet wird. Diese
Regelung galt indes in dem hier streitbefangenen Zeitraum (1. Januar bis 31. Mai 2005) noch nicht und war verfassungsrechtlich
auch nicht geboten. Eine entsprechende Anwendung auf Zeiträume vor dem 1. Oktober 2005 ist daher nicht möglich (vgl. Hengelhaupt,
in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rz 70, 122d, 301t und 310).
Gemäß dem mit Wirkung vom 1. August 2006 eingeführten § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB II ist schließlich der bei der Berechnung
der Leistungen der Ausbildungsförderung (Vierter Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. §
71 oder 108
SGB III) für mindestens ein Kind berücksichtigte Betrag vom Einkommen abzusetzen. Damit ist ein weiterer Absetzbetrag eingeführt
worden, welcher am bürgerlichen Unterhaltsrecht orientiert ist und dieses - im Interesse der Verwaltungsvereinfachung - pauschaliert
nachvollzieht. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass das Ergebnis der Einkommensberücksichtigung in der Ausbildungsförderung
in etwa die unterhaltsrechtlich zustehenden (und damit einklagbaren) Ansprüche widerspiegelt (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S.
20f. zu Art. 1 Nr. 9 Buchst. a). Auch diese Regelung war aber verfassungsrechtlich nicht geboten, so dass eine entsprechende
Anwendung auf Zeiträume vor dem 1. August 2006 durch den Senat ausscheidet (vgl. Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, § 11
Rz 6f., 122e; 201i ff., 302 ff. und 316). Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, welcher sich in der mündlichen
Verhandlung auch die Terminsbevollmächtigte der Beklagten angeschlossen hat, darf allerdings trägerseitig bereits für Zeiten
vor dem 1. August 2006 nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB II verfahren werden (vgl. Durchführungsanweisungen der Bundesagentur
für Arbeit 2.8 zu § 11). Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er an einer - vom Senat zur vergleichsweisen
Beendigung des Rechtsstreits vorgeschlagenen und von der Terminsbevollmächtigten der Beklagten akzeptierten - rückwirkenden
Überprüfung der angefochtenen Bescheide unter diesem Aspekt nicht interessiert sei.
bb) Im übrigen kann die Nichtberücksichtigung des dem Kläger gewährten Kindergeldes für seine drei Söhne unter dem Gesichtspunkt
des nicht bereiten Mittels im vorliegenden Falle auch deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil der Kläger nach seinen
eigenen Angaben während des hier streitbefangenen Zeitraums (1. Januar bis 31. Mai 2005) tatsächlich kein Kindergeld mehr
an seine Söhne weitergegeben hat.
c) Schließlich ist auch das im streitbefangenen Zeitraum (1. Januar bis 31. Mai 2005) bezogene Erwerbseinkommen der Ehefrau
des Klägers zu Recht angerechnet worden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen des Partners
zu berücksichtigen. Grundsätzlich hat damit jeder Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sein Einkommen und Vermögen für alle
anderen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II einzusetzen. Partner im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr.
2, Abs. 2 SGB II kann - je nach Lebensform - der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft) sein. Das Gesetz unterstellt diesem Personenkreis, dass er nicht nur
für den eigenen Lebensunterhalt Sorge trägt, sondern - im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit - in Not- und Wechselfällen des
Lebens auch für den Grundsicherungsbedarf des jeweils anderen Partners bzw. der Bedarfsgemeinschaft einsteht. Hingegen ist
Einkommen von Personen, die lediglich zur Haushaltsgemeinschaft, nicht aber zur Bedarfsgemeinschaft gehören, nur unter den
Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 SGB II i. V. m. § 1 Abs. 2 Alg II-V und Einkommen von Personen, die lediglich eine Wohngemeinschaften
bilden, überhaupt nicht zu berücksichtigen.
Die sozialhilferechtlichen und arbeitsförderungsrechtlichen Vorläufer dieser Regelungen sind - unter dem Blickwinkel der Erstreckung
der Bedürftigkeitsprüfung auf eheähnliche Gemeinschaften und Lebenspartnerschaften - vielfach Gegenstand höchstrichterlicher
bzw. verfassungsrechtlicher Überprüfung gewesen (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58 = BVerfGE 9, 20; BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87, 234; BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 = BVerfGE 105, 313; BSG, Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 = BSGE 63, 120; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 - V C 105.61 = BVerwGE 15, 306; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1977 - V C 62.7552 = BVerwGE 52, 11; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 = BVerwGE 98, 195). In keiner dieser Entscheidungen ist die verfassungsrechtliche Legitimität der umfassenden Einbeziehung von Ehegatteneinkommen
in die Bedürftigkeitsprüfung als solche problematisiert worden. Vielmehr ist sie stets mit der rechtlichen bzw. sittlichen
Einstands- und Unterstützungspflicht innerhalb der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sowie der Erfahrungstatsache
gerechtfertigt worden, dass in einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft "aus einem Topf gewirtschaftet" wird und dass die Bedürfnisse
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten aus den gemeinsamen Beiträgen ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltansprüche
befriedigt werden bzw. jeder Ehegatte nach seinen Kräften zur Bestreitung der Lebenshaltungslasten beiträgt, aber auch nur
in diesem Umfang dazu herangezogen wird (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58 = BVerfGE 9, 20; BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87, 234; BSG, Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 = BSGE 63, 120).
Hieran ist auch unter Geltung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II festzuhalten. Der Annahme des Klägers, in der Berücksichtigung
von unterhaltsrechtlich nicht einzusetzendem Einkommen des Ehegatten liege eine Systemwidrigkeit, ist nicht berechtigt. Der
gesetzlichen Unterhaltspflicht kommt im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II nicht die ihr vom Kläger beigemessene
Bedeutung zu. Sie ist deshalb in diesem Bereich als Vergleichselement im Sinne von Art.
3 Abs.
1 GG in Verbindung mit Art.
6 Abs.
1 GG (da insoweit die Benachteiligung von Ehegatten im Vordergrund steht, hat der spezifische Schutzgedanke des Art.
3 Abs.
1 GG zu der gestellten Frage die stärkere sachliche Beziehung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1984 - 1 BvL 44/80 = BVerfGE 67, 186; BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4/84, 1 BvL 6/84, 1 BvL 4, 6/84 = BVerfGE 75, 382) nicht geeignet. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II wird die Hilfebedürftigkeitsprüfung vielmehr von dem Grundsatz beherrscht,
dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nicht in Anspruch genommen werden sollen,
wenn wirkliche Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt. Maßstab hierfür sind die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden
(vgl. BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58 = BVerfGE 9, 20; BSG, Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 = BSGE 63, 120). Grundsätzlich beeinflusst damit alles, was er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erhält, seine Bedürftigkeit und seine
Berechtigung zum Bezug von Existenzsicherungsleistungen. Dieses Nachrangigkeitsprinzip wird in der Legaldefinition des § 9
Abs. 1 SGB II vorangestellt: "Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln ....
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen ... erhält". Der Hinweis (des § 9 Abs. 1 SGB II) auf das "vor allem"
zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen hat demgegenüber keinen eigenständig-normativen Gehalt, sondern vielmehr den
Charakter eines gesetzlichen Regelbeispiels. Entsprechendes gilt konsequenterweise auch für den hierauf Bezug nehmenden §
9 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Dieser ordnet nur an, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und
Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Er integriert so - in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II - unter
anderem nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten in das Regelbeispiel.
Aus dieser Systematik erschließt sich die rechtliche Tragweite des § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst.
a SGB II: Auch wenn es diese Vorschriften nicht gäbe, müsste geprüft werden, ob es im Hinblick auf das Zusammenleben eines
Hilfesuchenden mit seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten an seiner Hilfebedürftigkeit fehlt. Sie konstituieren
mithin nicht - etwa als Ausnahme von einer Regel - das "Ob" der Berücksichtigung, sondern sie konkretisieren - als lex specialis
zu § 9 Abs. 1 SGB II - lediglich das "Wie", also die Berücksichtigungsmethode. Im Rahmen dessen stellen sie sich als typisierende
Regelung dar, die praktischen Erfordernissen der Rechtsanwendung entgegenkommt (so zu § 149 Abs. 5 AVAVG: BVerfG, Entscheidung
vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58 = BVerfGE 9, 20; zu § 138 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AFG: BSG, Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 = BSGE 63, 120;; BSG, Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 9/85 = SozR 4100 § 138 Nr. 14; zu § 122 Satz 1 BSHG: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1977 - V C 62.7552 = BVerwGE 52, 11). Umgekehrt werden - entgegen der Auffassung des Klägers - andere Gemeinschaften (wie z. B. im selben Haushalt lebende Geschiedene)
nicht zwingend von der Berücksichtigung ausgeschlossen, nur sind diese nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, sondern nach dem
Grundsatz des § 9 Abs. 1 SGB II zu behandeln.
Die sich stellende Frage lautet folglich korrekterweise nicht, ob der Gesetzgeber - wie der Kläger meint - durch den Ehebenachteiligungen
ausschließenden verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art.
6 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG gehindert war, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung heranzuziehen, im selben Haushalt
lebende Geschiedene aber nicht (letzteres ist - wie gezeigt - nicht geschehen), sondern ob er gehalten war, in beiden Fällen
hinsichtlich der Berücksichtigungsmethode gleichermaßen zu typisieren. Das ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Art.
3 Abs.
1 GG verbietet lediglich, wesentlich Gleiches sachwidrig ungleich zu behandeln (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober
1951 - 2 BvG 1/51 = BVerfGE 1, 14). Der allgemeine Gleichheitssatz wäre also nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender
oder sonst einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden ließe (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78 = BVerfGE 55, 114; BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, Az: 1 BvL 8/87BVerfGE 87, 234). Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Die typisierende
Annahme, in einem Haushalt werde "aus einem Topf" gewirtschaftet, ist bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten nach der
Lebenserfahrung berechtigt, bei im selben Haushalt lebenden Geschiedenen hingegen nicht.
2. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung und Vorlage der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen an das BVerfG gemäß
Art.
100 Abs.
1 Satz 1
GG sind nicht erfüllt, weil der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Regelungen überzeugt ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
IV. Die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.