Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Schulgeld für Privatschule keine Regelleistung
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Übernahme von Sozialbeiträgen zum Schulgeld für den Besuch einer Waldorfschule.
Die ................1990 geborene Klägerin zu 1) und der ..........1992 geborene Kläger zu 2) sind Halbwaisen und beziehen
gemeinsam mit ihrer Mutter (Klägerin zu 3) seit dem 1. Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Die Kläger wohnen in A......... Die Kläger zu 1) und 2)
besuchten seit Beginn ihrer Schulpflicht die R..... S...... Schule H-W.............. Hierfür hatten sie seit Januar 2005 einen
Sozialbeitrag zum Schulgeld in Höhe von insgesamt 60,- Euro zu entrichten. Die Klägerin zu 1) wechselte im August 2006 auf
eine staatliche Realschule. Der Kläger zu 2) ist weiterhin Schüler der Waldorfschule und strebt dort die Hochschulreife an.
An der Höhe des Sozialbeitrags hat sich durch den Schulwechsel der Klägerin zu 1) nichts geändert.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 beantragte die Klägerin zu 3) die Übernahme des Sozialbeitrags zum Schulgeld in Höhe von
60,- Euro monatlich. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Februar 2005 (Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005)
ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der jährliche Sozialbeitrag in Höhe von 60,- Euro sei durch die monatlichen Regelleistungen
abgedeckt. Die Regelleistungen umfassten auch die Bedarfe für Sonstiges in Höhe von ca. 6 %. Es sei den Klägern daher zuzumuten,
den Betrag hieraus zu bestreiten. Bei dem Sozialbeitrag handele es sich auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf, der gemäß
§ 23 Abs. 1 SGB II in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt werden könne. Die Kläger hätten die Möglichkeit, den jährlichen
Beitrag aus den monatlichen Regelleistungen anzusparen.
Hiergegen haben die Kläger am 20. Mai 2005 Klage bei dem Sozialgericht Schleswig erhoben und gleichzeitig einen Überprüfungsantrag
nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bei der Beklagten gestellt. Zur Begründung haben die Kläger geltend gemacht: Der Sozialbeitrag zum Schulgeld sei kein Jahresbeitrag.
Es handele sich um vermindertes Schulgeld, das monatlich zu entrichten sei. Ein unabweisbarer Bedarf sei gegeben. Es sei ihnen
nicht zumutbar, die vor acht bzw. sechs Jahren eingeschlagene Schullaufbahn abzubrechen. Wenn sie aus ihrem gewohnten Schulsystem
und stabilen sozialen Gefüge herausgerissen würden, seien die psychosozialen Folgen nicht absehbar. Der Anspruch auf Übernahme
des Sozialbeitrags folge aus § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Regelsatz nach dem SGB II umfasse nicht
Ausgaben im Bereich des Bildungswesens. Es sei nicht zumutbar, dass die Kosten für Bildung zu Lasten der für andere Zwecke
in den Regelsatz eingestellten Verbrauchsausgaben bestritten werden sollten. Das SGB XII enthalte eine Öffnungsklausel, wenn
im Einzelfall ein Bedarf unabweislich seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Diesbezüglich
bestehe im SGB II eine Regelungslücke.
Die Kläger haben beantragt:
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2005 zu verurteilen,
ihnen als Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende Einzelbeihilfen für Schulgeld in Höhe von monatlich jeweils 60,00
Euro zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen. Der Umstand, dass die Sozialbeiträge
monatlich zu entrichten seien, führe zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Für den geltend gemachten Sozialbeitrag gebe es keine Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift des § 28 SGB II regle den Anspruch
auf Sozialgeld im Rahmen des Systems der bedarfsdeckenden Grundsicherung abschließend. Von dieser Leistung seien grundsätzlich
alle Bedarfe des täglichen Lebens abgedeckt. Hieraus müsse deshalb grundsätzlich auch das an die Waldorfschule zu entrichtende
geminderte Schulgeld gezahlt werden. Zwar übersteige der monatlich zu entrichtende Sozialbeitrag den auf sonstige Bedarfe
entfallenden Anteil an der Regelleistung in Höhe von 6 %. Ein Anspruch auf Gewährung von Einzelbeihilfen sei vorliegend jedoch
nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe diese in § 23 Abs. 3 SGB II nur in einem sehr begrenzten Umfange vorgesehen. Der Sozialbeitrag
zum Schulgeld gehöre nicht zu den ausnahmsweise nicht von der Regelleistung umfassten und deshalb gesondert zu erbringenden
Leistungen. Eine über den unmittelbaren Sinnzusammenhang hinausgehende erweiternde Auslegung der Vorschrift des § 23 Abs.
3 SGB II komme nicht in Betracht. Sie würde das vom Gesetzgeber gewollte System einer bedarfsorientierten Grundsicherung mit
Gewährung starrer, grundsätzlich alle Bedarfe umfassender Regelsätze sprengen. Dieses System begegne im streitbefangenen Umfang
auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sei daher nicht geboten, die die abweichende Festlegung von Bedarfen betreffende
Vorschrift des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII im Wege der verfassungskonformen erweiternden Auslegung in das System des SGB II hinein
zu interpretieren. Der Bedarf an schulischer Bildung könne vielmehr auch durch den Besuch staatlicher Regelschulen umfassend
gedeckt werden, für die ein Schulgeld nicht zu entrichten sei. Die Härte eines Schulwechsels wiege nicht so schwer, dass sie
außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos liege und deshalb von Verfassungs wegen eine Abkehr vom System der grundsätzlich alle
Bedarfe umfassenden Regelleistung erforderlich mache.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 7. Dezember 2005 bei dem Sozialgericht eingegangenen Berufung. Zur
Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie berufen sich insbesondere auf das verfassungsrechtlich
geschützte Wahlrecht der Eltern und Kinder zwischen verschiedenen Schulformen und leiten hieraus ab, dass die §§ 23, 28 SGB
II als Anspruchsgrundlagen verfassungskonform erweiternd dahingehend auszulegen seien, dass die Übernahme von Schulgeld für
private Bildungseinrichtungen geboten sei. Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung sei auch zu berücksichtigen, dass
Art.
7 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) dem Schutz der Privatschulen diene.
Die Kläger beantragen:
1. das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 22. September 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern zu 1) und 2) Einzelbeihilfen für Schulgeld in Höhe von monatlich 60,00 Euro als
Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu gewähren,
3. hilfsweise, diese Leistungen als Darlehen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der wesentliche Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe
.
Die gemäß §§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass sich die geltend gemachten Ansprüche der Kläger nicht aus dem SGB II herleiten
lassen.
Die Kläger zu 1) und 2) können ihren Anspruch nicht auf § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II stützen. Das Schulgeld für private Schulen
wird vom Sozialgeld nicht umfasst.
Nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft
leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen. Hierbei handelt es sich um Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die
auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt
und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 SGB II). Hieraus folgt, dass die durch § 20 SGB II gewährten Regelleistungen
grundsätzlich nur der Deckung des ohne die Besonderheit des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehenden
Bedarfs dienen (BVerwG, Urteil vom 22. August 1995, SGB 1995, 587 ff.; SG Berlin, Beschluss vom 30. März 2006 - S 34 AS 1840/06 ER, veröffentlicht in juris).
Diese Voraussetzungen liegen beim Schulgeld für den Besuch einer privaten Bildungseinrichtung nicht vor.
Der Bedarf an Schulbildung wird durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt.
Mit der Einrichtung der öffentlichen Regelschulen kommt der Staat seinem Erziehungsauftrag aus Art.
7 Abs.
1 GG nach, der u.a. darin besteht, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem
heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und den verschiedenen Begabungsrichtungen
Raum zur Entfaltung lässt (vg. BVerfGE 34, 182, 184). In Schleswig-Holstein ist - wie in allen Bundesländern - der Unterricht an den öffentlichen Schulen unentgeltlich.
Die Schulgeldfreiheit für öffentliche Schulen ist ebenso wie die Einrichtung der öffentlichen Regelschulen auch eine Konkretisierung
des Sozialstaatsgebots des
GG (Art.
20 Abs.
1 und Art.
28 Abs.
1 S. 1
GG). Sie stellt in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge dar, die jedermann ohne Rücksicht
auf Herkunft und wirtschaftliche Lage zu Gute kommen soll und den Personenkreis einschließt, dem nach dem SGB II Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren ist. Für einen Rechtsanspruch gegen den Träger der Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer privaten Schule ist daher grundsätzlich kein Raum mehr.
Die gesetzgeberische Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen wirkt im Verhältnis zu den Vorschriften
über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Sonderregelung, die in aller Regel einen anzuerkennenden
Bedarf für die Übernahme von Schulgeld im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts nicht entstehen lässt (vgl. zum früher geltenden
Recht nach dem BSHG Urteil des BVerwG vom 13. August 1992 - 5 C 70/88, veröffentlicht in juris).
Der geltend gemachte Bedarf der Kläger zu 1) und 2) lässt sich auch weder unmittelbar noch mittelbar aus dem elterlichen Grundrecht
auf Erziehung (Art.
6 Abs.
2 Satz 1
GG) oder der verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatschulfreiheit (Art.
7 Abs.
4 Satz 1
GG) herleiten.
Den Klägern ist zwar einzuräumen, dass das Elternrecht nach Art.
6 Abs.
2 Satz 1
GG grundsätzlich die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten und zugelassenen Schulformen einschließt. Hierbei
handelt es sich jedoch um ein Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen, die beeinträchtigend in den grundrechtlich geschützten
Bereich der Erziehung hineinwirken. Ob über dieses individuelle Abwehrrecht hinaus Art.
6 Abs.
2 S. 1
GG für sich allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art.
3 Abs.
1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip Ausgangspunkt für einen Leistungsanspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Ausübung des
Erziehungsrechts sein kann, kann offen bleiben. Denn in Gestalt der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen besteht
bereits eine das Sozialstaatsgebot konkretisierende und die Chancengleichheit im Bildungswesen fördernde Leistung des Staates,
die von laufenden Kosten des Schulbesuchs im täglichen Leben entlastet und auf diese Weise Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe
unterstützt. Art.
6 Abs.
2 Satz 1
GG kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass das
Grundgesetz darüber hinaus der elterlichen Entscheidung für Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb der öffentlichen Regelschule die
existentielle Bedeutung einräumt, die es rechtfertigen könnte, dieses Erziehungsbedürfnis als Bestandteil der Grundsicherung
für Arbeitssuchende anzuerkennen (vgl. zum früheren Recht der Sozialhilfe Urteil des BVerwG vom 13. August 1992 - 5 C 70/88 -, aaO.)
Entgegen der Auffassung der Kläger können die verfolgten Ansprüche auch nicht mit der Privatschulfreiheit aus Art.
7 Abs.
4 Satz 1
GG begründet werden. Diese Bestimmung legt dem Staat zwar die Pflicht auf, das private Ersatzschulwesen zu schützen (BVerfGE
75, 40). Diese Schutzpflicht findet jedoch ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Privatschulwesens, also
in der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger, nicht aber in dem Recht der Eltern, für ihre Kinder eine private
Ersatzschule zu wählen. Ein Leistungsanspruch ist auch nicht mittelbar über die aus Art.
7 Abs.
4 Satz 1
GG folgende Schutzpflicht des Staates im Wege der Auslegung des § 20 SGB II zu begründen. Gegenstand der den Gesetzgeber treffenden Schutzpflicht ist der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution
und nicht der einzelne Hilfebedürftige, der diese Institution besucht. Die Schutzpflicht aus Art.
7 Abs.
4 Satz 1
GG kann daher nicht als Maßstab für den Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 20 SGB II herangezogen werden, deren Schutzsubjekt der Hilfebedürftige ist.
§ 20 SGB II erlaubt - anders als § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG bis zum 31. Dezember 2004 und § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII- keine von den Regelsätzen abweichende Bemessung der laufenden Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls.
Eine Öffnungsklausel in Bezug auf die individuelle Bedarfssituation ist nicht vorgesehen. Sie lässt sich deshalb auch nicht
aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 SGB XII herleiten.
Es fehlt die erforderliche unbeabsichtigte Regelungslücke, die im Wege der Rechtsfortbildung oder der verfassungskonformen
Auslegung zu Gunsten der Kläger zu 1) und 2) geschlossen werden könnte. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers schließt
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach
dem Dritten Kapitel des SGB XII - abgesehen von Leistungen nach § 34 SGB XII - aus. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.
15/1516, S. 51 zu § 5 Abs. 2) ist dazu ausgeführt: Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem
Buch schließt mit Ausnahme der genannten, nur in sehr seltenen Fällen oder nur in sehr unregelmäßigem Rhythmus auftretenden
Fällen ... weitere Hilfen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe aus. Dies gilt auch für den Fall der Absenkung oder
des Wegfalls von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld". Entsprechend bestimmt § 21 Satz 1 SGB XII, dass Personen, die nach
dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach anspruchsberechtigt sind, grundsätzlich keine Leistungen
für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1514, S. 117 zu
§ 21): "Die Vorschrift korrespondiert mit § 5 Abs. 2 ... des Zweiten Buches. Zur Vermeidung von Schnittstellen und im Hinblick
auf das zwischen beiden Büchern abgestimmte Leistungsniveau werden in Satz 1 ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
ausgeschlossen. Die Regelung setzt nicht voraus, dass jemand tatsächlich Leistungen des anderen Sozialleistungsträgers erhält
oder voll erhält, sondern knüpft an die Eigenschaft als Erwerbsfähige oder deren im zweiten Buch näher bezeichneten Angehörigen
an. Die definierten Ausnahmen von dieser eindeutigen Abgrenzung beziehen sich auf Leistungen, die wegen der erforderlichen
Ortsnähe oder des Zusammenhangs mit anderen kommunalen Aufgaben und Leistungen sachgerecht vom Träger der Sozialhilfe erbracht
werden können".
Sowohl aus dem Wortlaut der §§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII, als auch aus den jeweiligen Gesetzesbegründungen
folgt mithin eindeutig, dass der Gesetzgeber nicht nur die Hilfen zum Lebensunterhalt im zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels
des SGB II und im Dritten Kapitel des SGB XII bewusst unterschiedlich dimensioniert, sondern auch die theoretische Möglichkeit
der materiell-rechtlichen Erweiterung ersterer durch ergänzende Heranziehung letzterer erkannt, diesen Lösungsweg aber ausdrücklich
ausgeschlossen hat (Beschluss des Senats vom 24. Juni 2005 - L 6 B 122/05 AS ER).
Diese Gesetzeskonstruktion begegnet im Hinblick auf Art.
3 Abs.
1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art.
3 Abs.
1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 112, 268). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412, 431). Verboten ist danach ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei der die Begünstigung einem Personenkreis
gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfGE 112, 164, 174 m.w.N.). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse
reichen (BVerfGE 110, 274, 291; 112, 164, 174). Führt eine Norm zur Ungleichbehandlung mehrerer Vergleichsgruppen, muss die Ungleichbehandlung bezogen
auf die jeweilige Vergleichsgruppe durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass sich die generelle Schlechterstellung von
Hilfebedürftigen nach dem SGB II aus der engen Anbindung des SGB II an die Erwerbsfähigkeit und die Möglichkeit, den Hilfebedürftigen
wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, rechtfertigen lässt. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass derjenige, der
noch erwerbsfähig ist, diese Erwerbsfähigkeit auch einsetzen soll, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, bildet den tragenden
Grund im Sinne des Art.
3 Abs.
1 GG. Die geringere Leistung ist gerade Konsequenz und Folge der normativen Grundentscheidung. Dabei verkennt der Senat nicht,
dass vorliegend über Einzelansprüche von nicht erwerbsfähigen Angehörigen zu entscheiden ist. Der Einzelanspruch des nicht
erwerbsfähigen Angehörigen, der mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebt, ist jedoch inhaltlich bestimmt
durch die Bedarfsgemeinschaft, weil eine vollständige gemeinsame Veranlagung der Bedarfsgemeinschaft stattfindet. Härtefällen
wird im SGB II ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass § 23 Abs. 1 SGB II eine abweichende Erbringung von Leistungen als
Darlehen gestattet, wenn im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht
gedeckt werden kann. Diese Regelung stellt eine minimale Öffnungsklausel gegenüber der mit Abgeltungswirkung versehenen Regelleistung
dar. Sie greift ein, wenn der von der Regelleistung umfasste Bedarf nicht von Ansparleistungen oder auf andere Weise gedeckt
werden kann und unabweisbar ist.
Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SGB II sind vorliegend aber auch nicht gegeben.
Bei dem Schulgeld für den Besuch einer Waldorfschule handelt es sich - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht um einen
von der Regelleistung umfassten Bedarf. Für nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe ist eine darlehensweise Erbringung
von Leistungen nicht vorgesehen (vgl. Hofmann in LPK-SGB II, § 23 Rdnr. 6). Die darlehensweise Gewährung der geltend gemachten
Leistung kommt daher nicht in Betracht. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.
Aus diesen Gründen hat die Berufung der Kläger keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs.
1 und 4
SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den o. a. Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung).
Ein Grund, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, liegt nicht vor.