Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Entgelte für private Krankentransporte.
Der Kläger zu 1. ist ein 1985 gegründeter Verein, der von der Stadt N_______ am 2. Juli 2009 - befristet auf zweieinhalb Jahre
nach Meldung der Betriebsaufnahme - die Genehmigung zum Betrieb von zwei Krankentransportfahrzeugen für die Durchführung von
Krankentransporten im Geltungsbereich des Rettungsdienstgesetzes erhalten hat.
Im November 2009 beantragte der Kläger zu 1. bei der AOK Schleswig-Holstein in P________ die Aufnahme von Vergütungsverhandlungen
gemäß §
133 SGB V. Nach Verhandlungen des Klägers zu 1. mit verschiedenen Krankenkassen wurde schließlich mit Schreiben vom 27. August 2012
von der AOK NordWest, der Knappschaft, dem BKK Landesverband Nordwest, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, der IKK Nord
sowie dem Verband der Ersatzkassen ein Angebot dahingehend gemacht, dass als Einsatzpauschale 59,00 EUR zzgl. 1,90 EUR ab
dem 11. Beförderungskilometer gezahlt werden. Diese Entgelte sind bisher für die Krankentransporteinsätze von der Beklagten
gezahlt worden. Das letzte Angebot der Beklagten betrug 63,00 EUR zzgl. 1,90 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer. Für den
19. August 2013 war ein Gespräch für eine Vertragsunterzeichnung sowohl eines Rahmenvertrags als auch der Entgeltvereinbarung
unter der Bedingung einer Einigung auch für andere Kreise vereinbart worden. Der Rahmenvertrag ist dann zunächst nicht unterzeichnet
worden. Eine Entgeltvereinbarung kam zu keinem Zeitpunkt zustande.
Am 17. Juni 2013 hat der Kläger zu 1. Klage beim Sozialgericht Lübeck gegen die Beklagte sowie gegen eine weitere Ersatzkasse
und den vdek erhoben und zunächst beantragt, Auskünfte über die Konditionen für Krankentransport- und Rettungstransporteinsätze
zu erteilen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, es habe sich trotz vieler Bemühungen keine endgültige Einigung ergeben
und am 27. August 2012 sei lediglich eine vorläufige Vergütungsvereinbarung über eine Einsatzpauschale für Krankentransporteinsätze
von 59,00 EUR zzgl. 1,90 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer erreicht worden. Am 11. März 2013 seien dann Unterlagen vorgelegt
worden, die den Nachweis erbracht hätten, dass die bisher gezahlten vorläufigen Entgelte eine wirtschaftliche Betriebsführung
unmöglich machten und zu einem jährlichen Defizit von 430.000,00 EUR führten. Weitere Auskünfte seien nicht erteilt worden,
sodass nach Fristablauf bis zum 15. Juli 2013 Klage zu erheben gewesen sei.
Das Sozialgericht hat die gegen den Verband der Ersatzkassen (vdek), die Barmer GEK und die DAK-Gesundheit erhobenen Klagen
getrennt.
Der vdek hat entgegnet, er nehme die Interessen seiner Mitgliedskassen wahr, führe im Auftrag die Verhandlungen nach §
133 Abs.
1 S. 1
SGB V und schließe Verträge nach §
133 Abs.
1 S. 1
SGB V gemäß §
212 Abs.
5 S. 7
SGB V als Bevollmächtigter seiner Mitgliedskassen für diese ab. Dem Kläger zu 1. sei mit Datum 11. Juli 2013 ein Vertragsentwurf
übersandt worden und in dem für den 19. August 2013 vereinbarten Gespräch sei eine Unterzeichnung geplant gewesen. Der Kläger
zu 1. habe jedoch an der Klage festgehalten.
Die Beklagte sei bereit, Auskunft über anderweitig abgeschlossene Entgelte zu erteilen, dies jedoch lediglich in anonymisierter
Form. Im Übrigen sei zu betonen, dass die Verträge hinsichtlich der Leistungen nicht vergleichbar seien und aufgrund der unterschiedlichen
zu erbringenden Leistungen eine Herausgabe der Unterlagen ohne einen indirekten Leistungserbringerbezug nicht möglich sei.
Der Kläger zu 1. sei z.B. ausdrücklich nicht der Leitstelle angebunden. Im Einzelnen sind folgende Entgelte mitgeteilt worden:
Kreis A: 70,00 EUR Einsatzpauschale für die ersten 80. Besetztkilometer, zzgl. 1,60 EUR ab dem 81. Besetztkilometer,
Kreis A:
|
70,00 EUR Einsatzpauschale für die ersten 80. Besetztkilometer, zzgl. 1,60 EUR ab dem 81. Besetztkilometer,
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Kreis B:
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60,00 EUR Einsatzpauschale für die ersten 80. Besetztkilometer, zzgl. 1,60 EUR ab dem 81. Besetztkilometer,
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Kreis C:
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78,30 EUR Einsatzpauschale ohne Kilometerbegrenzung,
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Kreis D:
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Einsatzpauschale von 26,22 EUR bis 11,99 Besetztkilometer, zzgl. der Pauschale für den 12. bis 79. Besetztkilometer 2,42 EUR
sowie zusätzlich ab dem 80. Besetztkilometer 1,53 EUR.
|
Im Übrigen hat die Beklagte eingewandt, es stelle sich die Frage nach der Zulässigkeit der Klage, da das Rechtsschutzinteresse
des Klägers zu 1. nicht erkennbar sei. Der Kläger zu 1. hätte sich bereits mit einem bestimmten Entgelt einverstanden erklärt
und mit der Einreichung der Klage überreagiert. Das Bundessozialgericht habe in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 20. November
2008 - B 3 KR 25/07 R -) darauf hingewiesen, dass nur in engen Ausnahmefällen eine Verurteilung zu einem Vertragsabschluss in einer bestimmten
Höhe unter dem Gesichtspunkt des Kontrahierungszwangs bei Vergütungen von Krankenfahrten/-transporten in Betracht kämen, da
die Sozialgerichte grundsätzlich daran gehindert seien, die Vergütungen festzusetzen.
Der Kläger zu 1. hat erwidert, dass auch das letzte Angebot über ein Entgelt von 63,00 EUR inkl. 6 Besetztkilometer und 1,90
EUR ab dem 7. Besetztkilometer rechtswidrig sei, da es keine leistungsgerechte Vergütung darstelle. Allein auskömmlich seien
die von ihm mit der beiliegenden Kalkulation berechneten Entgelte, die eine Pauschale von 79,00 EUR für einen Krankentransporteinsatz
zzgl. eines Kilometerentgelts von 1,95 EUR ab dem 1. Besetztkilometer sowie ein Desinfektionszuschlag von 120,00 EUR vorsähen.
Der Kläger zu 1. hat weitere Entgeltkalkulationen vom 2. Dezember 2013 übersandt, aus denen sich ein Verlust von 440.197,04
EUR pro Jahr ergibt. Nach der Durchführung einer - erfolglosen - Mediation ist das Verfahren von ihm mit Schriftsatz vom 3.
März 2014 fortgesetzt worden. Der Kläger zu 1. hat zwei weitere Entgeltkalkulationen vom 19. Februar 2014 vorgelegt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger zu 1. gehe irrtümlich davon aus, dass die Beklagte ihm die individuelle Rentabilität
seines Betriebes zu finanzieren hätte. Es sei auch nicht verständlich, inwieweit die individuellen Kalkulationen des Klägers
zu 1. entscheidend für die Berechnung des Entgelts sein sollten.
Das Sozialgericht hat zunächst den weiteren Verlauf des Parallelverfahrens bezüglich der Entgelte für private Krankentransporte
in der Hansestadt L_______ abgewartet, da in dem dortigen Hauptsacheverfahren (S __ KR _____/15) am 30. September 2015 ein
Gutachtenauftrag erteilt worden war. In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen insgesamt sechs Krankenkassen (S __
KR _____/14 ER) sind durch Beschluss vom 17. Oktober 2014 die Vergütungssätze auf 82,36 EUR für die Krankentransporteinsätze
des Klägers vorläufig festgesetzt worden. Im Beschwerdeverfahren (L __ KR _____/14 B ER) hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht
diesen Beschluss dahingehend abgeändert, dass für die Krankentransporteinsätze Pauschalentgelte von 63,00 EUR zzgl. 1,90 EUR
ab dem 7. Besetztkilometer zu zahlen sind.
Das Gutachten hat letztlich den Parallelrechtsstreit nicht zu beenden vermocht. Der Kläger zu 1. hat am 11. Februar 2016 eine
weitere Kalkulation (Stand: Januar 2016) vorgelegt.
Der Kläger zu 1. hat beantragt:
die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Einsätze, die dieser auf Grundlage der Genehmigung der Stadt N__________ vom
28. August 2012 erbringt, für KTW-Einsätze eine Grundpauschale von 84,42 EUR und ein Besetztkilometerentgelt von 2,01 EUR
ab dem 1. Besetztkilometer, für Rettungswageneinsätze ein Entgelt von 597,11 EUR pro Einsatz und für Desinfektionsfahrten
ein Desinfektionszuschlag von 123,54 EUR pro Einsatz zu zahlen,
hilfsweise,
es wird festgestellt, dass die Bereitschaft der Beklagten, für KTW-Einsätze des Klägers nur die Grundpauschale von 63,00 EUR
(inkl. 6,99 Besetztkilometer) zzgl. eines Entgelts von 1,90 EUR ab dem 7. Besetztkilometer und für Rettungstransporte eine
Pauschale von 73,00 EUR zu zahlen, rechtswidrig ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Verhandlung mit dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen.
Des Weiteren hat der Kläger zu 1. elf Beweisanträge gestellt. Bezüglich des Inhalts wird auf Blatt 336 bis 339 der Gerichtsakte
Bezug genommen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2015 die mit der _________ambulanz K_______ zum 1. Januar
2014 getroffene Entgeltvereinbarung für KTW-Einsätze in Höhe von 63,00 EUR zzgl. 1,90 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer
zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte hat im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2016 einen unbedingten Vergleich auf ein Entgelt
von 63,00 EUR zzgl. 1,95 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer bis zum 31. Dezember 2014, von 64,60 EUR zzgl. 2,00 EUR ab dem
7. Beförderungskilometer und 66,50 EUR zzgl. 2,05 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer ab 1. Januar 2016 angeboten, der von
dem Kläger zu 1. nicht angenommen worden ist. Daraufhin hat die Beklagte eine Einigung unter Widerrufsvorbehalt dahingehend
angeboten, ein Benutzungsentgelt für den KTW in Höhe von 68,59 EUR zzgl. 0,81 EUR ab dem 1. Besetztkilometer abzurechnen.
Der Kläger zu 1. hat auch dieses Vergleichsangebot nicht angenommen.
Mit Urteil vom 10. Mai 2016 hat das Sozialgericht Lübeck die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Einsätze des Krankentransportwagens
ein Entgelt von 63,00 EUR zzgl. 1,95 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer zu zahlen. Ab 1. Januar 2015 erhöht sich dieser Satz
auf 64,60 EUR zzgl. 2,00 EUR ab dem 7. Besetztkilometer und ab 1. Januar 2016 auf 66,50 EUR zzgl. 2,05 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer.
Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht eine höhere als
die von der Beklagten ohne Bedingungen angebotene Vergütung festzusetzt.
Gemäß §
133 Abs.
1 SGB V schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des §
71 Abs.
1 bis
3 SGB V mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande und sieht das Landesrecht
für diesen Fall eine Festlegung der Vergütung vor, ist auch bei dieser Festlegung §
71 Abs.
1 bis
3 SGB V zu beachten. Diese Vorschrift enthält keine Schiedsregelung. Eine derartige Regelung enthält § 8 b Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein vom 29. November 1991 (RDG - GVOBL 1991, 579). Danach bilden die Kreise und kreisfreien Städte oder deren Landesverbände sowie die Kostenträger eine
Schiedsstelle, die von den Verhandlungsparteien nach § 8 a Abs. 1 und 4 angerufen werden kann. Da diese Schiedsstelle nicht
von den Krankenkassen mitbesetzt wird, sondern allein von den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den Kostenträgern ist
dieses Schiedsstellenverfahren für Auseinandersetzungen nach §
133 SGB V unzulässig (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 24. Januar 1990, BSGE 66, 159, 162).
Ohnehin ist bei den Vergütungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungsträgern nach §
133 SGB V ein Rückgriff auf die Gebühren des öffentlichen Rettungsdienstes unzulässig. Denn die Festsetzung dieser Gebühren richtet
sich nach grundsätzlich anderen Maßstäben, die auf die Anzahl der durchgeführten Einsätze und die dadurch verursachten Kosten
abgestellt wird. Die Gebührensätze des öffentlichen Rettungswesens bilden keinen tauglichen Maßstab für die Bemessung der
üblichen oder angemessenen Vergütung privater Krankentransportunternehmer nach §
133 SGB V (BSG, Urteil vom 20. November 2008, B 3 KR 25/07 in SozR 4-2500 §
133 Nr. 3
SGB V, RN 39).
Dies hat auch eine exemplarische Durchsicht verschiedener Vereinbarungen einiger Kreise mit einigen Krankenkassen ergeben.
Danach sind folgende Vergütungen im Einzelfall nach § 8 a RDG vereinbart worden:
Kreis Schleswig-Flensburg vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012: KTW-Pauschalentgelt 27,43 EUR, zuzüglich 1,38 EUR je Beförderungskilometer,
Kreis Plön (ab 1. März 2014): KTW 33,18 EUR zuzüglich 0,61 EUR je Beförderungskilometer,
Kreis Segeberg (1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014): KTW 47,77 EUR zuzüglich 1,22 EUR je Beförderungskilometer und
Kreis Nordfriesland (ab 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014): KTW 23,69 EUR zuzüglich 1,76 EUR je Beförderungskilometer.
Aus diesen wenigen Zahlen ergibt sich bereits eine deutliche Variation der aus den tatsächlich entstanden Kosten der durchgeführten
Einsätze ermittelten Beförderungsentgelten.
Diese für den öffentlichen Rettungsdienst gemäß § 8 a RDG festgesetzten Entgelte sind bereits deshalb nicht auf Vergütungen nach §
133 SGB V übertragbar. Die Krankenkassen sind auch bei privaten Leistungserbringern nicht auf die durch Kalkulationen vorgelegten Kosten
zuzüglich eines etwaigen Gewinnzuschlages gebunden. Vielmehr wird nach einer Einigung zwischen den Beteiligten ein Vertrag
geschlossen. Bei einer Nichteinigung ist jedoch ein Schiedsverfahren wegen fehlender gesetzlicher
Regelung nicht möglich.
Den Gerichten ist es deshalb verwehrt, eine nach Art von Schiedsstellen angemessene Vergütung festzusetzen (vergleiche BSG, Urteil vom 24. Januar 1990, BSGE 66, 159,162 f). Vielmehr sind die Gerichte grundsätzlich daran gehindert, dass, was ein Leistungserbringer in Verhandlungen mit einer
Krankenkasse nicht hat durchsetzen können, nachträglich zum Vertragsinhalt zu machen. Darin läge ein systemwidriger Eingriff
in die gesetzliche Konzeption, die von der Einschätzung getragen wird, die Vertragspartner seien im Stande, ausgewogen und
interessengerechte Lösungen zu vereinbaren. Soweit der Gesetzgeber auf eine hoheitliche Festsetzung der Vergütung, etwa durch
eine Schiedsstelle, verzichtet, gibt er zu erkennen, dass auch eine gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Vergütung
ausscheidet (BSG, Urteil vom 20. November 2008 a.a.O. Rn 33 und 34). Auch das Landessozialgericht Hamburg hat in seinem Urteil vorn 23. Januar
2014 (L 1 KR 49/12) ausgeführt, dass die in §
133 Abs.
1 SGB V erwähnten Verträge mit den Leistungserbringern von den Krankenkassen frei auszuhandeln sind und es den Gerichten verwehrt
ist, vertragliche Details zu regeln oder auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen, weil hierdurch in die Vertragsfreiheit der
Beteiligten in unzulässiger Weise eingegriffen würde. ln seiner Entscheidung vom 23. Juni 2016 (B 3 KR 21/15 R). In diesem noch nicht mit den Urteilsgründen vorliegenden Entscheidung (Terminsbericht Nr. 26/16) hat der 3. Senat darauf
hingewiesen, dass selbst nach einem Schiedsverfahren trotz Unbilligkeit des Schiedsspruchs das Gericht die begehrte Festsetzung
der Vergütung nicht ersetzen kann und auf die Notwendigkeit von neuen Verhandlungen, ggf. mit einer neuen Schiedsperson hingewiesen.
Der 3. Senat des BSG hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 22. April 2015 (B 3 KR 2/14 R) sogar einen Auskunftsanspruch über die Inhalte von Verträgen, die die Krankenkassen mit einzelnen Leistungserbringern abgeschlossen
hat, abgelehnt.
Gleichwohl findet eine Rechtskontrolle dahingehend statt, ob die Krankenkassen die Grenzen des Ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums
missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundener
Träger unvereinbar sind (BSG Urteil vom 20. November 2008 a.a.O. Rn 34) Darauf kann im Einzelfall ein Kontrahierungszwang erwachsen (BSG a.a.0.). Derartige begründete Anhaltspunkte für den Ausnahmefall einer Rechtskontrolle waren für die Kammer nicht ersichtlich.
Vielmehr ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Vergütungsvereinbarung mit der Ostseeambulanz Kiel eine Vergleichbarkeit
mit der dem Kläger angebotenen Vergütung. Auch aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6.
März 2015 (L 5 KR 206/14 B ER) in dem Parallelverfahren des Klägers ergibt sich nichts anderes.
In diesem Beschwerdeverfahren des Klägers betreffend die Festsetzung der Vergütung für Krankentransportleistungen in Lübeck
die Krankenkassen verpflichtet, ein konkretes Pauschalentgelt in Höhe von 63 EUR zuzüglich 1,90 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer
für Krankentransporteinsätze zu zahlen.
Auf den ersten Blick ist damit das LSG durch die Festsetzung einer konkreten Vergütung von der Rechtsprechung des BSG und des LSG Hamburg abgewichen, in den Entscheidungsgründen hat der 5. Senat jedoch bestätigt, dass es den Gerichten grundsätzlich
verwehrt sei, entsprechend der Art von Schiedsstellen eine angemessene Vergütung festzusetzen. Dennoch sind die Sätze festgelegt
worden, obwohl der 5. Senat keinen Missbrauch der in der Rechtsprechung aufgezeigten Grenzen des den Krankenkassen eingeräumten
Verhandlungsspielraums und damit ein Ausnahmefall angenommen hat. Der 5. Senat hat letzten Endes das Angebot der Antragsgegner
zum Gegenstand der Festsetzung gemacht.
Dieser Weg erscheint auch der Kammer im vorliegenden Fall für angezeigt. Denn zwar besteht grundsätzlich kein gerichtlich
durchsetzbarer Anspruch auf Festsetzung einer konkreten Vergütung wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit, allerdings liegt
in der gerichtlichen Bestätigung eines von der Krankenkasse angebotenen Vergütungssatzes insoweit kein Eingriff in diese Vertragsfreiheit,
da die Festsetzung lediglich deklaratorisch ist. Im Übrigen wird so auch nicht das durch die Gerichte festgesetzt, was die
Leistungserbringer in Verhandlungen mit den Krankenkassen nicht haben durchsetzen können. Vielmehr hat der Kläger diese Vergütung
von der Beklagten angeboten bekommen, dieses Angebot allerdings abgelehnt.
Die festgesetzte Vergütung entspricht also dem im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2016 unterbreiteten
Angebot der Beklagten, das eine Dynamisierung um die Entwicklung der Grundlohnsumme enthielt.
Bei einer Vergütung von 63,- zuzüglich 1,95 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer und einem Anstieg der Grundlohnsumme in 2014
um 2,53 % war die Vergütung deshalb für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 auf 64,60 EUR zuzüglich 2,00 EUR und für die Zeit ab
1. Januar 2016 bei einer Steigerung der Grundlohnsumme 2015 um 2,95 % auf 66,50 zuzüglich 2,05 % ab dem 7. Beförderungskilometer
festzusetzen.
Diese gerichtliche Festsetzung kann deshalb keinen Eingriff in die Vertragsfreiheit beinhalten, weil der Kläger dieses Ergebnis
auch durch die Annahme des Vergleichsangebots hätte erzielen können, die Festsetzung deshalb nur deklaratorisch wirkt.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen, denn der Kläger verfügt über keine Genehmigung für den Einsatz eines RTW für die Notfallrettung.
Den Beweisanträgen brauchte die Kammer deshalb nicht nachzugehen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die gerichtliche Festsetzung
der Entgelte hat und deshalb die vorgelegten Kalkulationen des Klägers keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten vermochten."
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1. am 21. Juli 2016 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung,
die am 22. August 2016 (Montag) bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist.
Der Kläger zu 1. besitzt seit dem 1. Januar 2017 keine Genehmigung mehr für die Erbringung von Krankentransporten in N________,
hat aber die Krankentransporte weiterhin bis zum 31. Mai 2017 durchgeführt und vergütet erhalten. Die Klägerin zu 2. ist dem
Rechtsstreit im laufenden Berufungsverfahren beigetreten (Schriftsatz vom 26. Mai 2017). Die Beklagte hat die Einwilligung
zu einer Klageänderung ausdrücklich nicht erteilt (Schriftsätze vom 16. Mai 2019 und 1. Juli 2019). Die Klägerin zu 2. hat
die Krankentransporte dann ab 1. Juni 2017 aufgrund der ihr erteilten Genehmigung durchgeführt. Verträge hat sie mit den Krankenkassen
nicht geschlossen. Die Vergütung erfolgte zu den gleichen Konditionen wie gegenüber dem Kläger zu 1. Dies haben die Krankenkassen
akzeptiert. Die Klägerin zu 2. hat den Betrieb im April 2018 eingestellt. Die Stadt N_________ hat daraufhin dem A_______-S_______-B________
(A_____) die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten erteilt, auf deren Grundlage dieser gegenwärtig tätig ist.
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger zu 1. aus: Das Rettungsdienstgesetz (RDG) schreibe ihm eine Besetzung der genehmigten Fahrzeuge mit jeweils zwei Mitarbeitern und deren Qualifikation vor. Aufgrund
der ihm durch Genehmigung der Stadt N__________ auferlegten Betriebspflicht müsse er 84 Stunden pro Woche zwei Fahrzeuge mit
Einsatzpersonal vorhalten. Hierfür müsse er über Personal verfügen, mit dem er pro Jahr die für den Fahrbetrieb erforderlichen
17.459 Mitarbeiterstunden abdecken könne. Dies setze eine Beschäftigung von 10,4 Mitarbeiter in Vollzeit voraus. Hiervon ausgehend
habe er mit E-Mail vom 14. Januar 2010 einen konkreten Vorschlag unterbreitet, zu welchen Entgelten er abrechnen wolle. Die
Kostenträger seien dann in den Verhandlungen über den Abschluss einer Entgeltvereinbarung nach §
133 Abs.
1 SGB V ihm gegenüber gemeinsam aufgetreten. Dies sei ein in Schleswig-Holstein übliches Verfahren. Die Ersatzkassen ließen sich
dabei in den Entgeltverhandlungen vom vdek vertreten. Mit E-Mail vom 21. April 2010 hätten sie ihm einen Gegenvorschlag mit
wesentlich niedrigeren Entgelten unterbreitet. Nachdem es bis August 2012 nicht zu einer Verständigung gekommen sei, habe
sich der damalige Vorsitzende des Klägers gezwungen gesehen, am 27. August 2012 eine vorläufige Entgeltvereinbarung abzuschließen.
Am 11. März 2013 habe er sich nochmals an den vdek gewandt und durch eine detaillierte Entgeltkalkulation nachgewiesen, dass
die bisher gezahlten vorläufigen Entgelte eine wirtschaftliche Betriebsführung unmöglich machten und gleichzeitig ein neues
Angebot unterbreitet. Außerdem habe er verlangt, ihm Auskunft über alle bestehenden Entgeltvereinbarungen nach §
133 Abs.
1 Satz 1
SGB V mit Inhabern einer Genehmigung nach § 10 RDG zu erteilen.
Nachdem die Beklagte und die sonstigen Krankenkassen dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien, habe er Klage erhoben.
Die Beklagten hätten daraufhin die erbetenen Auskünfte erteilt, allerdings darauf hingewiesen, dass es Unterschiede hinsichtlich
der vereinbarten Leistungen gebe, die einen Vergleich der anderen Genehmigungsinhaber mit dem Kläger nicht zuließen. Außerdem
hätten die Beklagten ihr Angebot geringfügig erhöht (Entgelt 63,00 EUR inklusive 6 Besetztkilometer und ein Kilometerentgelt
von 1,90 EUR ab dem 7. Besetztkilometer). Daraufhin habe er durch Vorlage einer Entgeltkalkulation nachgewiesen, dass eine
Annahme des Angebots zu jährlichen Verlusten von ca. 440.000,00 EUR führen würde. Eine gerichtliche Mediation sei erfolglos
verlaufen.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 habe sich der Kläger mit mehreren Krankenkassen auf den Abschluss einer Vereinbarung über
die Vergütung von ihm in H________ erbrachter Krankentransportleistungen verständigt. Den Abschluss einer auf N________ bezogenen
Vereinbarung, die sich an den in H________ vereinbarten Entgeltsätzen orientiere, hätten die Beklagten abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 habe er nochmals seine Kalkulation aktualisiert und dargelegt, dass die Führung des ihm
behördlich vorgegebenen Unternehmens angesichts der festgesetzten Betriebszeiten zu Gesamtkosten von ca. 825.000,00 EUR im
Jahr führe. Ausweislich der von ihm vorgelegten Kalkulation entfielen allein 590.000,00 EUR dieser Kosten auf Personalkosten.
Hierzu hätte sich die Beklagte nicht geäußert. Die Beklagte habe eingeräumt, dass der andere Anbieter, mit dem die auch dem
Kläger angebotenen Entgeltsätze vereinbart worden seien, nur sehr wenige qualifizierte Krankentransporte mit der Beklagten
abgerechnet habe. Es sei deutlich geworden, dass das eigentliche Geschäft des Anbieters in der Durchführung von Rückholtransporten
liege, bei denen Kostenträger nicht die Beklagte
oder andere gesetzliche Krankenkassen seien, sondern der ADAC bzw. Auslandskranken- oder Reiserücktrittskostenversicherungen.
Von ihm gestellte Beweisanträge, die insbesondere darauf abzielten, die Richtigkeit seiner kalkulatorischen Annahmen zu belegen
und zu ermitteln, inwieweit sich der konkurrierende Anbieter, auf dessen Entgeltvereinbarung die Beklagte verwiesen habe,
mit dem Kläger vergleichen lasse, habe das Sozialgericht abgelehnt. Außerdem habe das Sozialgericht über den von ihm hilfsweise
gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 5. August 2016 habe er deshalb einen Antrag auf Urteilsergänzung
gestellt.
Das vor diesem Hintergrund ergangene Urteil des Sozialgerichts sei rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts
habe er einen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zum Abschluss einer Entgeltvereinbarung, in der die von ihm geforderten
Entgeltsätze vereinbart würden. Anders als vom Sozialgericht angenommen, könne die fehlende rechtliche Normierung einer Schiedsregelung
in §
133 SGB V oder im RDG nicht dazu führen, dass ihm kein Rechtsschutz gewährt werde. Die Auffassung des Sozialgerichts, das Gericht sei auch im Falle
einer fehlenden gesetzlichen Regelung zur außergerichtlichen Konfliktlösung daran gehindert, auf den Antrag des Klägers hin
eine Vergütung festzusetzen, verletze den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
Der Anspruch auf leistungsgerechte Vergütung leite sich aus Art.
12 GG ab, der insbesondere gebiete, die Leistungen eines Leistungserbringers im Gesundheitswesen nicht derart niedrig zu vergüten,
dass dessen berufliche Existenz gefährdet werde. Das Gebot effektiven Rechtsschutz verpflichte, wenn wie hier ein Konfliktlösungsmechanismus
nicht zur Verfügung stehe, das Gericht dazu, die Frage, ob eine Grundrechtsverletzung vorliege, unter Ausschöpfung des ihm
zur Verfügung stehenden Instrumentariums, wie dem Amtsermittlungsgrundsatz und insbesondere den zur Verfügung stehenden Beweismitteln
zu klären. Bei fehlender eigener Sachkunde der Gerichte, die möglicherweise im Zusammenhang mit betriebswirtschaftlichen Fragestellungen
auftreten könne, bestehe die Möglichkeit und gegebenenfalls die Pflicht, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
Der Kläger habe dargelegt, welche betriebswirtschaftlichen Fragen sich stellten und entsprechende Beweisanträge formuliert.
Selbst wenn man dem nicht vollständig folge und die Auffassung vertrete, dass die Verurteilung einer Krankenkasse zum Abschluss
einer bestimmte Entgelte festlegenden Vereinbarung ein systemwidriger Eingriff in eine gesetzliche Konzeption wäre, die von
der Einschätzung getragen werde, die Vertragspartner seien imstande, ausgewogene und interessengerechte Lösungen zu vereinbaren,
könne dies nicht im vorliegenden Fall und für mit diesem vergleichbare Konstellationen gelten. Dass Konstellationen, in denen
ein Leistungserbringer der Krankenkasse seine betriebliche Kalkulation offenlege und darauf gestützt eine höhere Vergütung
fordere, eine Sondersituation darstellten, habe das Bundessozialgericht bereits entschieden. In solchen Fällen sei die Krankenkasse
gehalten, ihr Angebot zu prüfen und den Nachweis zu führen, dass die von ihr gewährten Sätze die Fortführung des Leistungsangebots
erlaubten. In der hier vorliegenden Konstellation - Fehlen einer Schiedsregelung im Gesetz - sei die Überprüfung des Gerichts
nicht auf eine Billigkeitsprüfung beschränkt. Gerade müsse gerichtlicher Rechtsschutz bei Fehlen jeglicher Schiedsregelung
umfassender sein als bei Existenz einer entsprechenden Regelung. Jede andere Betrachtungsweise wäre eine Verletzung des Anspruchs
auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Das Sozialgericht hätte seinen Feststellungsantrag nicht unberücksichtigt lassen
dürfen. Das Bundessozialgericht bejahe ausdrücklich ein Recht des Leistungserbringers, im Wege der Feststellungsklage die
Unbilligkeit eines Schiedsspruchs gerichtlich klären zu lassen. Dass eine solche Klärung erst recht in einer Konstellation
möglich sein müsse, in der der Leistungserbringer noch nicht einmal die Möglichkeit gehabt habe, eine Schiedsstelle anzurufen
und somit die Inanspruchnahme des Gerichts als einzige ihm zur Verfügung stehende Waffe sei, liege auf der Hand.
Ein weiterer nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen der Rechtskontrolle zu prüfender Gesichtspunkt sei
die Frage, inwieweit das Angebot der Krankenkassen gegen das Benachteiligungsverbot des Art.
3 Abs.
1 GG verstoße. Dieses Benachteiligungsverbot verbiete den Krankenkassen als grundrechtsverpflichteten Trägern öffentlicher Gewalt
nicht nur eine willkürlich ungleiche Vergütung vergleichbarer Leistungen, sondern auch eine willkürlich gleiche Vergütung
nicht vergleichbarer Leistungen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot sei auch dann zu bejahen, wenn die Krankenkassen, wie hier
geschehen, ungleiche Unternehmen vergütungsmäßig gleich behandelten und tatsächlich vorhandene Unterschiede unberücksichtigt
ließen. Das Unternehmen, mit dem die Beklagte die Entgeltvereinbarung abgeschlossen habe, die die dem Kläger angebotenen Entgelte
beinhalte, lasse sich mit dem Kläger nicht vergleichen.
Das Bundessozialgericht habe für die Bereiche soziale Pflegeversicherung und häusliche Krankenpflege den Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit
der Entgelte bzw. Pflegesätze entwickelt. Grundlage der Verhandlungen über die dort zu zahlenden Pflegesätze bzw. Entgelte
sei zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen anhand einer plausiblen
und nachvollziehbaren Darlegung. Daran schließe sich die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit an. Maßgebend hierfür seien die
Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen. Diese vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze seien
auf die Vertragsverhandlungen nach §
133 SGB V zu übertragen. §
133 SGB V beruhe genauso wie die Vergütung für ambulante Pflegeleistungen oder die Vergütung häuslicher Krankenpflege regelnden Normen
auf einem marktorientierten Versorgungskonzept. Wie die Vergütung des Pflegedienstes müsse auch die Vergütung eines qualifizierten
Krankentransports oder Einsätze der Notfallrettung durchführenden Unternehmens leistungsgerecht sein und es diesem bei wirtschaftlicher
Betriebsführung ermöglichen, den Betrieb auszuüben. Während sich die Gegenleistung, die die Pflegedienste für die Vergütung
zu erbringen hätten, nach den von den Pflegekassen bzw. Krankenkassen abzuschließenden Verträgen richte, würden die Pflichten
der rettungsdienstliche Leistungen erbringenden Unternehmen in den Bescheiden der Genehmigungsbehörde sowie in den Rettungsdienstgesetzen
der Länder geregelt. Der Kläger habe sich - wie bereits ausgeführt - sowohl in den Entgeltverhandlungen, als auch während
des gerichtlichen Verfahrens an den vom Bundessozialgericht für die obigen Vergütungsverhandlungen entwickelten Grundsätze
orientiert und seine Gestehungskosten und die Notwendigkeit des geforderten Entgelts anhand einer konkreten Kalkulation dargelegt.
Eine Korrektur im Wege des externen Vergleichs sei nicht geboten. Die vom Kläger in seiner Kalkulation hergeleiteten monatlichen
Gesamtkosten von 68.824,02 EUR müssten über die Einsatzpauschale RTW, die Einsatzpauschale KTW, die Kilometerentgelte KTW
und den Desinfektionszuschlag refinanziert werden. Nach den vom Bundessozialgericht zu den Vergütungsverhandlungen im Bereich
Pflege entwickelten Grundsätzen seien nachvollziehbar über prognostische Gestehungskosten geltend gemachte Vergütungsansprüche
dann berechtigt, wenn diese dem Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen standhielten und sich insoweit als leistungsgerecht
erwiesen. Obergrenze einer Vergütungsforderung sei das Maß des auch im Vergleich mit der Vergütung anderer Leistungserbringer
wirtschaftlich angemessenen. Dabei müsse der von der Vergütung abzudeckende und hinreichend nachvollziehbare Aufwand der Einrichtung
den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Dies sei nicht der Fall, wenn der Aufwand in Anbetracht der
Pflichten gerade diese Einrichtung im Vergleich zu den Entgeltsätzen anderer Einrichtungen als unwirtschaftlich zu sehen sei.
Die Beklagten stützten sich allein auf eine von einem anderen, von ca. 35 km von Neumünster entfernten Kiel ansässigen Anbieter
abgeschlossene Entgeltvereinbarung, die niedrigere Entgeltsätze vorsehe. Sie würden dabei verkennen, dass externe Vergleiche
zwischen zwei in unterschiedlichen Genehmigungsbereichen tätigen Unternehmen nicht in Betracht kämen und dass diese Vereinbarung
mit einem Unternehmen abgeschlossen worden sei, das sich mit dem Kläger nicht vergleichen lasse. Ferner würden sie verkennen,
dass der externe Vergleich bei Vergütungsverhandlungen nach §
133 SGB V zwingend eine Berücksichtigung der Vorgaben im Genehmigungsbescheid und der Fahrtenstruktur der in den Vergleich einbezogenen
Unternehmen voraussetze und dass eine Orientierung am günstigsten Anbieter nicht in Betracht komme.
Der Kläger zu 1. beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10.5.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1.
mit dem Kläger eine Entgeltvereinbarung abzuschließen, in der für KTW-Einsätze, die der Kläger auf Grundlage der Genehmigung
der Stadt
Neumünster bis zur vorläufigen Einstellung des Geschäftsbetriebes erbracht hat, eine Grundpauschale pro Einsatz von 82,42
EUR und ein Besetzt-Kilometerentgelt von 2,01 EUR ab dem 1. Besetzt-Kilometer und ein Desinfektionszuschlag von 123,54 EUR
pro Desinfektionseinsatz pro Einsatz vereinbart wird,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Falle der innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden
Verfahren erfolgenden
Wiedererteilung einer zur Durchführung von qualifizierten Krankentransporten berechtigenden Genehmigung durch die Stadt N________
an den Kläger mit diesem eine Entgeltvereinbarung abzuschließen, die für KTW-Transporte, die auf Grundlage der Genehmigung
erbracht werden, mindestens eine Grundpauschale pro Einsatz von 82,42 EUR und ein Besetzt-Kilometerentgelt von 2,01 EUR ab
dem 1. Besetzt-Kilometer und ein Desinfektionszuschlag von 123,54 EUR pro Desinfektionseinsatz vorsieht,
3.
die Beklagte zu verurteilen, für die im Zeitraum vom 27.11.2014 bis 14.12.2016 für ihre Versicherten durchgeführten qualifizierten
Krankentransporte an den Kläger einen weiteren Betrag von 20.013,51 EUR zu zahlen.
hilfsweise (im Falle der Abweisung eines, von zwei oder allen Hauptanträgen)
4.
festzustellen, dass die Weigerung der Beklagen mit dem Kläger für auf Grundlage der ihm von der Stadt N________ erteilten
Genehmigung durchgeführte Krankentransporte eine Entgeltvereinbarung abzuschließen, die für KTW-Transporte eine Grundpauschale
pro Einsatz von 82,42 EUR und ein Besetzt-Kilometerentgelt von 2,01 EUR ab dem 1. Besetzt-Kilometer und einen Desinfektionszuschlag
von 123,54 EUR pro Desinfektionseinsatz vorsieht, rechtswidrig war,
5.
festzustellen, dass die durch den vdek vertretene Beklagte nicht berechtigt war, den Abschluss einer die Vergütung dieser
qualifizierten Krankentransporte regelnden Vereinbarung mit dem Kläger bzw. der Klägerin davon abhängig zu machen, dass der
Kläger bzw. die Klägerin gleichzeitig auch mit Vertretern anderer Krankenkassen verhandelt.
6.
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, dem Kläger die Durchführung von Verhandlungen über die Vergütung dieser
Leistungen nach dem vom Bundessozialgericht für Entgeltverhandlungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Bereich
der Pflegeversicherung und der Häuslichen Krankenpflege entwickelten Grundsätzen (insbesondere im Urteil des Bundessozialgerichts
vom 23.6.2016, Az.: B 3 KR 26/15, Abs. 40) zu verweigern,
7.
festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten mit dem Kläger eine Entgeltvereinbarung abzuschließen, die für KTW-Einsätze,
die der Kläger auf Grundlage der Genehmigung der Stadt N________ bis zur vorläufigen Einstellung des Geschäftsbetriebes erbracht
hat, mehr als eine Grundpauschale von 66,19 EUR (inklusive 6,99 Besetzt-Kilometer) zuzüglich eines Entgeltes von 2,00 EUR
ab dem 7. Besetzt-Kilometer vorsieht, rechtswidrig ist und die Beklagte zu verurteilen, die Verhandlungen mit dem Kläger unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen,
8.
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Abschluss einer Entgeltvereinbarung in Bezug auf KTW-Einsätze,
die der Kläger auf Grundlage der Genehmigung der Stadt N________ bis zur vorläufigen Einstellung des Geschäftsbetriebes erbracht
hat, davon abhängig zu machen, dass der Kläger gleichzeitig auch mit Vertretern anderer Kassenarten verhandeln und die Beklagte
zu verurteilen, die Verhandlung mit dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen,
9.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Verhandlungen über den Abschluss einer Entgeltvereinbarung in Bezug
auf KTW-Einsätze, die de Kläger auf Grundlage der Genehmigung der Stadt N_______ bis zur vor läufigen Einstellung des Geschäftsbetriebes
erbracht hat, nach den vom Bundessozialgericht für Entgeltverhandlungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im
Bereich der Pflegeversicherung und der Häuslichen Krankenpflege entwickelten Grundsätzen (insbesondere im Urteil des Bundessozialgerichts
vom 23.6.2016, Az.: B 3 KR 26/15, Abs. 40) durchzuführen und die Beklagte zu verurteilen, die Verhandlungen mit dem Kläger
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen,
weiter hilfsweise
1.
Es soll Beweis darüber erhoben werden, welche ungekündigten Entgeltvereinbarungen die Beklagten mit Unternehmern nach § 10 RDG aktuell unterhalten und welche Genehmigungsanforderungen diesen Unternehmen gegenüber von der zuständigen Genehmigungsbehörde
aufgestellt worden sind, durch Vorlage der abgeschlossenen Entgeltvereinbarungen; durch Vorlage der diesen Anbietern erteilten
Genehmigungen nach § 10 RDG.
2.
Es soll Beweis darüber erhoben werden, ob die von den Beklagten diesbezüglich im Schriftsatz vom 06.09.2013 erteilten Auskünfte
vollständig und richtig waren und ob sie es aktuell noch sind und ob es sich bei den Vereinbarungen um endgültige oder vorläufige
Vereinbarungen handelt, durch Einholung einer Dienstlichen Erklärung eines Mitarbeiters des Beklagten.
3.
Es soll Beweis darüber erhoben werden, ob und wenn ja in welchem Umfang die von den Beklagten benannten Anbieter Krankentransportwagen-
und Rettungswageneinsätze im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 durchgeführt haben, durch Einholung einer Dienstlichen
Erklärung eines Mitarbeiters des Beklagten, durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörden.
4.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass sich mit den von den Kostenträgern angebotenen Entgelten
(63,00 EUR Einsatzpauschale (inklusive 6,99 Besetzt-Kilometer) und 1,90 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer) für einen KTW-Einsatz
ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes Schleswig-Holstein und den Verpflichtungen im Bescheid der Stadt N________
vom 28.08.2012 gerecht werdender Betrieb trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht kostendeckend führen lässt, durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens.
5.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes Schleswig-Holstein
und dem Bescheid der Stadt N________ vom 28.08.2012 entsprechender Betrieb auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung, um kostendeckend
arbeiten zu können, pro Krankentransportwageneinsatz eine Grundpauschale von 84,42 EUR, ein Entgelt pro Besetzt-Kilometer
von 2,01 EUR und einen Desinfektionszuschlag bei Infektionsfahrten von 123,54 EUR sowie für Rettungswageneinsätze eine Grundpauschale
von 597,11EUR benötigt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
6.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass es sachgerecht ist, dass ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes
Schleswig-Holstein und dem Bescheid der Stadt N________ vom 28.08.2012 entsprechender Betrieb im Rahmen der Kalkulation der
angemessenen Entgelte mit Mitarbeiterstunden pro Jahr von 23.793 Stunden und Personalkosten für den Einsatzdienst von 504.961,07
EUR pro Jahr kalkuliert, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
7.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass es sachgerecht ist , dass ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes
Schleswig-Holstein und dem Bescheid der Stadt N________ vom 28.08.2012 entsprechender Betrieb im Rahmen der Kalkulation der
angemessenen Entgelte mit Gebäude- und Grundstückskosten von 24.600,00 EUR pro Jahr kalkuliert, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
8.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass es sachgerecht ist, dass ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes
Schleswig-Holstein und dem Bescheid der Stadt N________ vom 28.08.2012 entsprechender Betrieb im Rahmen der Kalkulation der
angemessenen Entgelte mit Fahrzeugkosten von 102.693,38 EUR kalkuliert, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
9.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass es sachgerecht ist, dass ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes
Schleswig-Holstein und dem Bescheid der Stadt N________ vom 28.08.2012 entsprechender Betrieb im Rahmen der Kalkulation der
angemessenen Entgelte den in der Kalkulation vom 01.01.2016 ausgewiesenen Einsatzkosten (Wäsche, Medikamente, Sauerstoff,
sonstiger medizinischer Sachbedarf, Wartung, Reparatur, medizinische Geräte und sonstige Kosten) von 23.170,86 EUR, mit Kosten
für Technik und Kommunikation von 2.160,00 EUR pro Jahr und Verwaltungskosten von 5.760,00 EUR sowie sonstigen Sachkosten
von 33.999,42 EUR kalkuliert, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
10.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass es sachgerecht ist, dass ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes
Schleswig-Holstein und dem Bescheid der Stadt N_______ vom 28.08.2012 entsprechender Betrieb im Rahmen der Kalkulation mit
Kosten für Personal der Systembetreuung von 1.200,00 EUR pro Jahr, Kosten für Verwaltungspersonal mit Kosten von 47.562,90
EUR pro Jahr, mit Kosten für innere Leistungsverrechnung von 26.848,59 EUR pro Jahr, mit Kosten für Reinigungspersonal von
5.400,00 EUR und mit Kosten für technisches Personal von 4.800,00 EUR pro Jahr kalkuliert, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
11.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass es sachgerecht ist, dass ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes
Schleswig-Holstein und dem Bescheid der Stadt M________ vom 28.08.2012 entsprechender Betrieb im Rahmen der Kalkulation der
angemessenen Entgelte mit Sachkosten Personal von 3.840,00 EUR pro Jahr kalkuliert, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
12.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass die Beförderung eines Patienten mit Infektionskrankheiten
zu einem Zusatzaufwand führt, der es rechtfertigt dem Kläger einen Infektionszuschlag von mindestens 123,54 EUR pro Infektionsfahrt
zu zahlen und dass entsprechende Desinfektionsfahrten ohne Gewährung eines solchen Zuschlages auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung
selbst dann nicht kostendeckend durchgeführt werden könnten, wenn die gesetzlichen Krankenkassen dem Kläger ansonsten die
von ihm geforderten Entgelte zahlen würden, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
13.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass die der Firma C________ von den gesetzlichen Krankenkassen
für qualifizierte Krankentransporte zugestandenen Entgelte einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht zulassen, durch Zeugenvernehmung
des Herrn O_______ v_____ d______ W______, zu laden über die Firma C_______ GmbH, A_______ K________ ___, _______ K_______.
14.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass Schwerpunkt der Krankentransporttätigkeit der M_______
Hilfsdienst gGmbH F________ in der Durchführung von Verlegungsfahrten lag, die von der E_______ D_____________ zu F_________
in der K______straße in F_________ zum ______. F_________-Hospital in der W________straße ____ durchgeführt wurden, durch
Zeugenvernehmung des Geschäftsführers der M________ Hilfsdienst gGmbH, Herrn U_______ R_______, E_________weg __, ______ H________.
15.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass es keine Unterschiede zwischen den bei der Durchführung
qualifizierter Krankentransporte außerhalb des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes entstehenden Kosten sowie der Fahrtenstruktur
gibt, die es rechtfertigen, entsprechend tätigen Unternehmen in Schleswig-Holstein niedrigere Entgelte anzubieten als sie
solchen Unternehmen in Niedersachsen, Hamburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen gewährt werden, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Klägerin zu 2. macht sich das Vorbringen des Klägers zu 1. zu Eigen. Sie sieht das für ihren Feststellungsantrag erforderliche
Feststellungsinteresse als gegeben an. Die Klägerin zu 2. habe die ernsthafte Absicht, nach dem Erstreiten einer höheren Vergütung
in Zukunft wieder den Krankentransport in N________ aufzunehmen. Es sei anzunehmen, dass sich die Krankenkasse als juristische
Person des öffentlichen Rechts an Feststellungen des Gerichts halte. Außerdem beabsichtige sie, die Beklagte im Wege der Amtshaftung
in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte habe sich zwei Jahre lang nach dem Beitritt der Klägerin zu 2. zum Verfahren nicht positioniert,
so dass gemäß §
99 Abs.
2 SGG von ihrer Einwilligung in die Klageänderung auszugehen sei. Diese sei im Übrigen auch sachdienlich.
Die Klägerin zu 2. beantragt,
1.
die Beklagte zu verpflichten mit der Klägerin eine Entgeltvereinbarung abzuschließen, in der für KTW-Einsätze, die die Klägerin
auf Grundlage der Genehmigung der Stadt N________ bis zur vorläufigen Einstellung des Geschäftsbetriebes erbracht hat, eine
Grundpauschale pro Einsatz von 82,42 EUR und ein Besetzt-Kilometerentgelt von 2,01 EUR ab dem 1. Besetzt-Kilometer und ein
Desinfektionszuschlag von 123,54 EUR pro Desinfektionseinsatz pro Einsatz vereinbart wird,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Falle der innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden
Verfahren erfolgenden Wiedererteilung einer zur Durchführung von qualifizierten Krankentransporten berechtigenden Genehmigung
durch die Stadt N_________ an die Klägerin mit dieser eine Entgeltvereinbarung abzuschließen, die für KTW-Transporte, die
auf Grundlage der Genehmigung erbracht werden, mindestens eine Grundpauschale pro Einsatz von 82,42 EUR und ein Besetzt-Kilometerentgelt
von 2,01 EUR ab dem 1. Besetzt-Kilometer und ein Desinfektionszuschlag von 123,54 EUR pro Desinfektionseinsatz vorsieht,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die im Zeitraum 13.06.2017 bis 04.04.2018 durchgeführten qualifizierten Krankentransporte
einen wieteren Betrag von 2.741,06 EUR zu zahlen, hilfsweise (im Falle der Abweisung eines, von zwei oder aller Hauptanträge)
4.
festzustellen, dass die Weigerung der Beklagen mit der Klägerin für auf Grundlage der ihr von der Stadt N________ erteilten
Genehmigung durchgeführte Krankentransporte eine Entgeltvereinbarung abzuschließen, die für KTW-Transporte eine Grundpauschale
pro Einsatz von 82,42 EUR und ein Besetzt-Kilometerentgelt von 2,01 EUR ab dem 1. Besetzt-Kilometer und einen Desinfektionszuschlag
von 123,54 EUR pro Desinfektionseinsatz vorsieht, rechtswidrig war,
5.
festzustellen, dass die durch den vdek vertretene Beklagte nicht berechtigt war, den Abschluss einer die Vergütung dieser
qualifizierten Krankentransporte regelnden Vereinbarung mit dem Kläger bzw. der Klägerin davon abhängig zu machen, dass der
Kläger bzw. die Klägerin gleichzeitig auch mit Vertretern anderer Krankenkassen verhandelt,
6.
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, der Klägerin die Durchführung von Verhandlungen über die Vergütung
dieser Leistungen nach dem vom Bundessozialgericht für Entgeltverhandlungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen
im Bereich der Pflegeversicherung und der Häuslichen Krankenpflege entwickelten Grundsätzen (insbesondere im Urteil des Bundessozialgerichts
vom 23.6.2016, Az.: B 3 KR 26/15, Abs. 40) zu verweigern,
7.
festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten mit der Klägerin eine Entgeltvereinbarung abzuschließen, die für KTW-Einsätze,
die die Klägerin auf Grundlage der Genehmigung der Stadt N________ bis zur vorläufigen Einstellung des Geschäftsbetriebes
erbracht hat, mehr als eine Grundpauschale von 66,19 EUR (inklusive 6,99 Besetztkilometer) zuzüglich eines Entgeltes von 2,00
EUR ab dem 7. Besetzt-Kilometer vorsieht, rechtswidrig ist und die Beklagte zu verurteilen, die Verhandlung mit der Klägerin
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen,
8.
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Abschluss einer Entgeltvereinbarung in Bezug auf KTW-Einsätze,
die die Klägerin auf Grundlage der Genehmigung der Stadt N________ bis zur vorläufigen Einstellung des Geschäftsbetriebes
erbracht hat, davon abhängig zu machen, dass die Klägerin gleichzeitig auch mit Vertretern anderer Kassenarten verhandeln
und die Beklagte zu verurteilen, die Verhandlung mit der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen,
9.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Verhandlungen über den Abschluss einer Entgeltvereinbarung in Bezug
auf KTW-Einsätze, die die Klägerin auf Grundlage der Genehmigung der Stadt N_______ bis zur vorläufigen Einstellung des Geschäftsbetriebes
erbracht hat, nach den vom Bundessozialgericht für Entgeltverhandlungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im
Bereich der Pflegeversicherung und der Häuslichen Krankenpflege entwickelten Grundsätzen (insbesondere im Urteil des Bundessozialgerichts
vom 23.6.2016, Az.: B 3 KR 26/15, Abs. 40) durchzuführen und die Beklagte zu verurteilen, die Verhandlung mit der Klägerin
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen,
weiter hilfsweise,
1.
Es soll Beweis darüber erhoben werden, welche ungekündigten Entgeltvereinbarungen die Beklagten mit Unternehmern nach § 10 RDG aktuell unterhalten und welche Genehmigungsanforderungen diesen Unternehmen gegenüber von der zuständigen Genehmigungsbehörde
aufgestellt worden sind, durch Vorlage der abgeschlossenen Entgeltvereinbarungen; durch Vorlage der diesen Anbietern erteilten
Genehmigungen nach § 10 RDG.
2.
Es soll Beweis darüber erhoben werden, ob die von den Beklagten diesbezüglich im Schriftsatz vom 06.09.2013 erteilten Auskünfte
vollständig und richtig waren und ob sie es aktuell noch sind und ob es sich bei den Vereinbarungen um endgültige oder vorläufige
Vereinbarungen handelt, durch Einholung einer Dienstlichen Erklärung eines Mitarbeiters des Beklagten.
3.
Es soll Beweis darüber erhoben werden, ob und wenn ja in welchem Umfang die von den Beklagten benannten Anbieter Krankentransportwagen-
und Rettungswageneinsätze im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 durchgeführt haben, durch Einholung einer Dienstlichen
Erklärung eines Mitarbeiters des Beklagten, durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörden.
4.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass sich mit den von den Kostenträgern angebotenen Entgelten
(63,00 EUR Einsatzpauschale (inklusive 6,99 Besetzt-Kilometer) und 1,90 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer) für einen KTW-Einsatz
ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes Schleswig-Holstein und den Verpflichtungen im Bescheid der Stadt N_________
vom 28.08.2012 gerecht werdender Betrieb trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht kostendeckend führen lässt, durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens.
5.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes Schleswig-Holstein
und dem Bescheid der Stadt N________ vom 28.08.2012 entsprechender Betrieb auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung, um kostendeckend
arbeiten zu können, pro Krankentransportwageneinsatz eine Grundpauschale von 84,42 EUR, ein Entgelt pro Besetzt-Kilometer
von 2,01 EUR und einen Desinfektionszuschlag bei Infektionsfahrten von 123,54 EUR sowie für Rettungswageneinsätze eine Grundpauschale
von 597,11EUR benötigt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
6.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass es sachgerecht ist, dass ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes
Schleswig-Holstein und dem Bescheid der Stadt N________ vom 28.08.2012 entsprechender Betrieb im Rahmen der Kalkulation der
angemessenen Entgelte mit Mitarbeiterstunden pro Jahr von 23.793 Stunden und Personalkosten für den Einsatzdienst von 504.961,07
EUR pro Jahr kalkuliert, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
7.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass es sachgerecht ist , dass ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes
Schleswig-Holstein und dem Bescheid der Stadt Neumünster vom 28.08.2012 entsprechender Betrieb im Rahmen der Kalkulation der
angemessenen Entgelte mit Gebäude- und Grundstückskosten von 24.600,00 EUR pro Jahr kalkuliert, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
8.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass es sachgerecht ist, dass ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes
Schleswig-Holstein und dem Bescheid der Stadt Neumünster vom 28.08.2012 entsprechender Betrieb im Rahmen der Kalkulation der
angemessenen Entgelte mit Fahrzeugkosten von 102.693,38 EUR kalkuliert, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
9.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass es sachgerecht ist, dass ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes
Schleswig-Holstein und dem Bescheid der Stadt Neumünster vom 28.08.2012 entsprechender Betrieb im Rahmen der Kalkulation der
angemessenen Entgelte den in der Kalkulation vom 01.01.2016 ausgewiesenen Einsatzkosten (Wäsche, Medikamente, Sauerstoff,
sonstiger medizinischer Sachbedarf, Wartung, Reparatur, medizinische Geräte und sonstige Kosten) von 23.170,86 EUR, mit Kosten
für Technik und Kommunikation von 2.160,00 EUR pro Jahr und Verwaltungskosten von 5.760,00 EUR sowie sonstigen Sachkosten
von 33.999,42 EUR kalkuliert, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
10.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass es sachgerecht ist, dass ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes
Schleswig-Holstein und dem Bescheid der Stadt Neumünster vom 28.08.2012 entsprechender Betrieb im Rahmen der Kalkulation mit
Kosten für Personal der Systembetreuung von 1.200,00 EUR pro Jahr, Kosten für Verwaltungspersonal mit Kosten von 47.562,90
EUR pro Jahr, mit Kosten für innere Leistungsverrechnung von 26.848,59 EUR pro Jahr, mit Kosten für Reinigungspersonal von
5.400,00 EUR und mit Kosten für technisches Personal von 4.800,00 EUR pro Jahr kalkuliert, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
11.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass es sachgerecht ist, dass ein den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes
Schleswig-Holstein und dem Bescheid der Stadt M________ vom 28.08.2012 entsprechender Betrieb im Rahmen der Kalkulation der
angemessenen Entgelte mit Sachkosten Personal von 3.840,00 EUR pro Jahr kalkuliert, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
12.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass die Beförderung eines Patienten mit Infektionskrankheiten
zu einem Zusatzaufwand führt, der es rechtfertigt dem Kläger einen Infektionszuschlag von mindestens 123,54 EUR pro Infektionsfahrt
zu zahlen und dass entsprechende Desinfektionsfahrten ohne Gewährung eines solchen Zuschlages auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung
selbst dann nicht kostendeckend durchgeführt werden könnten, wenn die gesetzlichen Krankenkassen dem Kläger ansonsten die
von ihm geforderten Entgelte zahlen würden, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
13.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass die der Firma C________ von den gesetzlichen Krankenkassen
für qualifizierte Krankentransporte zugestandenen Entgelte einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht zulassen, durch Zeugenvernehmung
des Herrn O______ v_____ d_____ W_______, zu laden über die Firma C________ GmbH, A________ K________ , ________ K_______.
14.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass Schwerpunkt der Krankentransporttätigkeit der M__________
Hilfsdienst gGmbH F________ in der Durchführung von Verlegungsfahrten lag, die von der ________ D__________ zu F_________
in der K_______straße in F_________ zum S____________-H__________ in der W_________straße ___ durchgeführt wurden, durch Zeugenvernehmung
des Geschäftsführers der M________ Hilfsdienst gGmbH, Herrn U_____ R__________, E__________weg ___, _______ H________.
15.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass es keine Unterschiede zwischen den bei der Durchführung
qualifizierter Krankentransporte außerhalb des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes entstehenden Kosten sowie der Fahrtenstruktur
gibt, die es rechtfertigen, entsprechend tätigen Unternehmen in Schleswig-Holstein niedrigere Entgelte anzubieten als sie
solchen Unternehmen in Niedersachsen, Hamburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen gewährt werden, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zu 1. zurückzuweisen und die Klage der Klägerin zu 2. abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Der Kläger zu 1. habe seit dem 1. Januar 2017 keine Genehmigung für die Erbringung von qualifizierten
Krankentransportleistungen im Betriebsbereich N_________. Die Klägerin zu 2. habe aufgrund einer ihr erteilten Genehmigung
zum 1. Juni 2017 den Betrieb von qualifizierten Krankentransporten für den Bereich der Stadt Neumünster aufgenommen. Um die
Leistungen im Falle des Transports von gesetzlich krankenversicherten Personen mit den Krankenkassen abrechnen zu können,
sei es erforderlich, mit den Krankenkassen/-verbänden in Schleswig-Holstein einen Vertrag nach §
133 SGB V abzuschließen. Auf diesen Umstand hätten die Krankenkassen/-verbände in Schleswig-Holstein die Klägerin zu 2. ausdrücklich
hingewiesen. Zu einer Einigung über die Entgelthöhe sei es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen, so dass bislang ein vertragsloser
Zustand bestehe. Die Klägerin zu 2. habe jedoch für ihre Abrechnungen denselben Leistungserbringerschlüssel verwendet wie
der Kläger zu 1., so dass den Kassen die Änderung zunächst gar nicht aufgefallen sei. Eine Sperrung der Klägerin zu 2. im
Abrechnungssystem habe es aber auch nach Kenntnisnahme der neuen Verhältnisse nicht gegeben, so dass die Abrechnungen über
den Leistungserbringerschlüssel des Klägers zu 1. einfach weitergelaufen seien. Deshalb habe die Klägerin zu 2. auch nicht,
wie von ihr vorgetragen, 63,00 EUR Pauschale zuzüglich 1,95 EUR ab dem 7. Besetztkilometer, abgerechnet, sondern denselben
Betrag, den der Kläger zu 1. zuvor abgerechnet habe (66,50 EUR Pauschale zuzüglich 2,05 EUR ab dem 7. Besetztkilometer). Da
die Beklagte weiterhin davon ausgehe, dass die Klägerin zu 2. für die Zeit, für welche sie über eine Genehmigung nach (jetzt)
§
22 SHRDG verfügt habe, einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages nach §
133 SGB V habe, würde sie - trotz des vertragslosen Zustands - die in diesem Zeitraum erfolgten Abrechnungen der Klägerin zu 2. gegen
sich gelten lassen - allerdings nur in Höhe der Preise, die das Sozialgericht in der Vorinstanz dem Kläger zu 1. zugesprochen
habe und die sie, die Beklagte, ohnehin zu zahlen bereit gewesen sei. Die Beklagte verweist darauf, dass die von ihr den Klägern
zugestandene Vergütung im Rahmen der in Schleswig-Holstein üblichen Vergütungen liege und nennt dafür folgende Beispiele:
Die Firma O__________-K________-GmbH habe ihre Fahrten zum Mai 2019 eingestellt und bis dahin 63,00 EUR Pauschale sowie 1,90
EUR ab dem 7. Besetztkilometer mit den Kassen abgerechnet. Die Firma O________-K________-GmbH gehöre - wie auch die Kläger
- seit 2015 zur F_________ Unternehmensgruppe. Seit dem 1. März 2019 führe als ausschließlicher privater/hilfsdienstlicher
Anbieter der A________ Krankentransport N__________ den Betrieb von qualifizierten Krankentransporten für den Betriebsbereich
N__________ durch. Die mit dem A_________ vereinbarte Vergütung liege nicht über dem Vergütungsniveau, welches die Beklagte
den Klägern angeboten habe. Da der A_________ damit die Nachfolge der Klägerin zu 2. im Betriebsbereich N_________ angetreten
habe, bestünden an der Vergleichbarkeit der "Struktur" der Fahrten kein Zweifel. Auch für den qualifizierten Krankentransport
in N_________, der vom A________ ab dem 1. Juli 2019 durchgeführt werde, seien dieselben Preise vereinbart worden wie jetzt
in N_________. Mit der Firma C_________ in K________ sei eine Vergütungsvereinbarung über eine Pauschale von 63,00 EUR sowie
1,90 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer abgeschlossen worden. Die Vergütungsvereinbarung mit der AA_______ gGmbh -Betriebssitz
B__________ beinhalte eine Pauschale von 73,00 EUR sowie 1,65 EUR ab dem 48. Besetzt-Kilometer. Die Beklagte hält die Klage
der Klägerin zu 2. für unzulässig, sie stimme einem Prozessbeitritt weiterhin nicht zu. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich,
weil ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt werde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen
Prozessführung verwertet werden könne. Denn mit Eintritt der Klägerin zu 2. in das Verfahren würde im Wesentlichen ein neuer
Streitstoff in das Berufungsverfahren eingeführt. Dies folge daraus, dass der Kläger zu 1. nur Ansprüche für die Vergangenheit
geltend mache. Die Klägerin zu 2. erhebe aber vorrangig Ansprüche für die Zukunft. Ob solche überhaupt bestehen könnten, sei
indes von ganz unterschiedlichen Faktoren abhängig. Selbst wenn man die Klageänderung für sachdienlich halte, fehle für die
Geltendmachung eines in die Zukunft gerichteten Anspruchs das Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig davon hätten die Kläger bislang
nicht schlüssig dargelegt, in welche Höhe sie Ansprüche gegen die Beklagte geltend machten. Ungeachtet der Fragen der Zulässigkeit
und Schlüssigkeit seien die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls auch unbegründet. Der Prüfungsmaßstab ergebe sich aus Art.
12 Abs.
1 GG und aus dem Benachteiligungsverbot des Art.
3 Abs.
1 GG. Diese Grenzen seien nicht verletzt. Die Beklagte gewähre keinem anderen vergleichbaren Unternehmen in Schleswig-Holstein
eine höhere Vergütung als von ihr den Klägern angeboten. Eine sachliche Grundlage, den Klägern ein höheres Entgelt zu gewähren
als allen anderen Krankentransportunternehmern, sei nicht gegeben. Andernfalls würde sich ein klarer wettbewerblicher Vorteil
der Kläger gegenüber den Konkurrenzunternehmen ergeben. Der pauschale Vortrag der Kläger, die mit den anderen Krankentransportunternehmen
vereinbarten Entgelte würden für keines dieser Unternehmen auskömmlich sein, sei irrelevant. Wenn private Unternehmen oder
Hilfsorganisationen bereit seien, mit ihr, der Beklagten, Verträge zu einer bestimmten Vergütung abzuschließen, sei es nicht
ihre Aufgabe, deren Kalkulationen zu hinterfragen. Vielmehr dürfe sie darauf vertrauen, dass sich die Unternehmen nicht freiwillig
einem betriebswirtschaftlich unsinnigen Verhalten hingäben. Aus diesen Gründen komme es auch auf die von den Klägern zahlreich
gestellten Beweisanträge nicht an. Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei es unzulässig,
in die Sachaufklärung zu den behaupteten Gestehungskosten einzutreten, wenn die Vergütung für andere Unternehmen nicht höher
liege als die den Klägern angebotene. Im Übrigen zielten die Beweisanträge zum großen Teil nicht auf den Nachweis für die
Richtigkeit substantiierten Vortrags ab, sondern bezweckten vielmehr, durch die Beweisaufnahme erst beweiserhebliche Tatsachen
in Erfahrung zu bringen, die die Kläger dann zur Grundlage ihres Prozessvorbringens machen wollten (wie z. B. die Vergleichbarkeit
von Unternehmen sowie deren Kostenkalkulationen). Das sei aber unzulässig. Teilweise seien die Anträge aber auch auf eine
unmögliche Leistung gerichtet, denn die Beweisfragen zu Kosten und Kalkulation anderer Unternehmen könnten nicht objektiv
beantwortet werden. Jedes Unternehmen kalkuliere sein unternehmerisches Risiko auf eigene Verantwortung und entscheide danach
selbst, ob es in den Markt eintrete oder nicht. Über die "Angemessenheit" dieser Entscheidung könne ein Sachverständiger objektiv
nicht befinden.
Dem entgegnen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2., dass die jeweilig geltend gemachte Klagforderung aufgeschlüsselt und
beklagtenbezogen ausgestaltet gewesen sei. Sie sei daher plausibel und schlüssig dargetan. Weiterhin machen der Kläger zu
1. und die Klägerin zu 2. geltend, dass der Geschäftsführer des A_______ nicht bestätigt habe, dass die ihm gezahlten Entgelte
nicht über den dem KBA angebotenen Entgelten lägen. Der Vortrag der Beklagten sei insoweit unzutreffend. Darüber hinaus bemängeln
der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2., dass die Beklagte dem Senat lediglich die Entgeltvereinbarung mit der C________ GmbH,
nicht aber das Schreiben, mit dem die C_______ GmbH ihr Einverständnis zur Vorlage der Entgeltvereinbarung erklärt und die
vom Senat ausdrücklich erbetenen Angaben zur Fahrtenstruktur gemacht habe, übermittelt habe. Darin habe der Geschäftsführer
der C_________ GmbH bestätigt, dass sich die C_________ GmbH nicht mit der Klägerin vergleichen lasse. Außerdem werde bestätigt,
dass die von dem Beklagten angebotenen Entgelte die wirtschaftliche Führung qualifizierter Krankentransporte anbietenden Unternehmens
nicht ermöglichten. Auch aus dem Zustandekommen der Vereinbarung mit der AA_____ A_________ S_______ GmbH mit den gesetzlichen
Krankenkassen lasse sich nicht schließen, dass die vereinbarten Entgelte leistungsgerecht seien. Auch in diesem Fall habe
der Geschäftsführer des Unternehmens der Beklagten gegenüber sein Einverständnis zur Weitergabe der Daten erklärt und mitgeteilt,
dass der geringe KTW-Preis durch die RTW-Preise "gedeckelt" werde. Gegenüber dem Vorstand des Klägers habe der Geschäftsführer
bekundet, dass er zum Abschluss der Vereinbarung nur deshalb bereit gewesen sei, weil die gesetzlichen Krankenkassen ihm angeboten
hätten, sehr attraktive Konditionen für Notfallrettungseinsätze zu vereinbaren, wenn er im Gegenzug bereit sei, Krankentransporte
zu den vereinbarten Preisen durchzuführen. Dabei sei den Krankenkassen klar gewesen, dass die für den Krankentransport vereinbarten
Preise die Gestehungskosten nicht deckten. Die Anbieter O_______ A_______ K_______ und M________ in F________, auf die sich
die Beklagte während des Rechtsstreits berufen habe, hätten den Betrieb mittlerweile eingestellt, da die Entgelte zu niedrig
gewesen seien.
Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. rügen einen Verstoß gegen §
108 Satz 2
SGG und den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie hätten die Anlagen B 1 und B 2 zum gegnerischen Schriftsatz vom 16.
Mai 2019 und die Anlage B 5 zum gegnerischen Schriftsatz vom 1. Juli 2019 nicht erhalten. Sie rügen die Nichtübersendung gemäß
§
202 Satz 1
SGG i.V.m. §
295 ZPO ausdrücklich.
Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. fassen ihren Rechtsstandpunkt noch einmal folgendermaßen zusammen:
Für die von ihnen erbrachten Leistungen habe es in N________ einen Bedarf gegeben. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
20. November 2008 zum für anwendbar gehaltenen so genannten Marktmodell komme aufgrund zwischenzeitlich geänderter Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts im vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung mehr zu. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen
würde, dass eine Anwendung des Marktmodells auf Vergütungsverhandlungen nach §
133 SGB V in Betracht komme, müsse in der vorliegenden Situation, in der es um die Vergütung von Krankentransporten in N________ gehe,
die Anwendung eines Marktmodells ausscheiden, da die Voraussetzungen eines Marktes nicht vorlägen. Die Annahme eines Marktes
komme nicht in Betracht, da es keinen Wettbewerb gebe, die Verhandlungsparität zwischen den Parteien gestört sei und es eine
Fülle regulatorischer Vorgaben gebe, die den Marktzugang Dritter deutlich erschwerten. Hinzu komme, dass es einen einheitlichen
Leistungsgegenstand nicht gebe, so dass es auch keinen einheitlichen Marktpreis geben könne. Gegen die Anwendung des Marktmodells
spreche auch die hohe Bedeutung, die den Mitarbeiterkosten für den Preis zukommen. Der Eintritt der Klägerin zu 2. in den
Rechtsstreit sei zweckmäßig und prozessökonomisch und daher sachdienlich im Sinne von §
99 SGG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die zulässige Berufung des Klägers zu 1. ist nicht begründet (I.). Die Klage der Klägerin zu 2. ist teilweise unzulässig,
im Übrigen ist sie nicht begründet (II.).
I.
Das vom Kläger zu 1. angefochtene Urteil des Sozialgerichts Lübeck ist nicht zu beanstanden. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch
gegen die Beklagte auf höhere Entgelte für die von ihm in der Vergangenheit in N_________ durchgeführten Krankentransporte
(Antrag 3).
3. Dem folgend ist es nicht Aufgabe der Gerichte, in den betreffenden Konstellationen nach Art von Schiedsstellen die angemessene
Vergütung festzusetzen (so bereits Urteil des Senats vom 24.1.1990, BSGE 66, 159, 162 f = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1 S. 5). Vielmehr sind die Gerichte grundsätzlich daran gehindert, das, was ein Leistungserbringer
in Verhandlungen mit einer Krankenkasse nicht hat durchsetzen können, nachträglich zum Vertragsinhalt zu machen. Darin läge
ein systemwidriger Eingriff in eine gesetzliche Konzeption, die von der Einschätzung getragen wird, die Vertragspartner seien
im Stande, ausgewogene und interessengerechte Lösungen zu vereinbaren. Soweit der Gesetzgeber auf eine hoheitliche Festsetzung
der Vergütung, etwa durch eine Schiedsstelle, verzichtet, gibt er zu erkennen, dass auch eine gerichtliche Festsetzung einer
angemessenen Vergütung ausscheidet (BSG, aaO, stRspr).
Ist eine dieser Grenzen verletzt, begründet dies einen Kontrahierungszwang für die Krankenkasse, wenn nach den konkreten Umständen
des Einzelfalles anders als durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu dem vom Leistungserbringer unterbreiteten Angebot
ein rechtskonformes Verhalten der Krankenkasse nicht möglich ist. Danach kann der geltend gemachte Anspruch bestehen, wenn
der Leistungserbringer dem Grunde nach zur Teilnahme an der Versorgung - hier mit Krankentransportleistungen - berechtigt
ist, wenn seinem Vergütungsverlangen keine vertraglichen Hindernisse entgegenstehen und wenn die Weigerung der Krankenkasse,
mit dem Leistungserbringer eine Vergütungsvereinbarung nach seinem Angebot abzuschließen, eine der vorgenannten materiellen
Grenzen ihrer Verhandlungsmacht verletzt."
Soweit der Kläger zu 1. die Rechtsauffassung vertritt, das Bundessozialgericht habe sich von dieser Rechtsprechung ("Marktmodell")
verabschiedet (Urteil vom 23. Juni 2016, B 3 KR 26/15 R), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Vor diesem Hintergrund gilt eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der streitigen vertraglichen
Vergütungsregelungen. Dabei bilden insbesondere die Gebührensätze des öffentlichen Rettungswesens keinen tauglichen Maßstab
für die Bemessung der üblichen oder angemessenen Vergütung privater Krankentransportunternehmer. Dies hat das Bundessozialgericht
(o.g. Urteil vom 20. November 2008, in juris Rn. 39), ausführlich dargelegt, sodass hierauf nicht näher eingegangen werden
muss.
Eine solche Existenzgefährdung macht der Kläger zu 1. hier geltend, wobei allerdings zu beachten ist, dass es nicht auf die
Rentabilität im Einzelfall ankommt, sondern nur darauf, ob ein privates Krankentransportunternehmen bei guter Organisation
und wirtschaftlicher Betriebsführung im Allgemeinen mit der Vergütung auskommen kann (BSG a.a.O. in juris Rn. 59).
Hinsichtlich des Antrags 1 ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger zu 1. mit seinem
bezifferten Leistungsantrag (Antrag 3) keinen Erfolg hatte, der auf denselben Entgelten beruhte, wie sie im Antrag 1 genannt
werden.
Außerdem ist die Berufung hinsichtlich dieses Antrags unbegründet. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger zu 1. mit seinem
bezifferten Leistungsantrag (Antrag 3) keinen Erfolg hatte, der auf denselben Entgelten beruhte, wie sie im Antrag 2 genannt
werden.
Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge 4-9 sind ebenfalls unzulässig.
Für die in die Zukunft gerichteten Hilfsanträge 7-9 fehlt ebenfalls das Feststellungsinteresse aus denselben Gründen wie hinsichtlich
des Hauptantrags 2. Im Übrigen sind die Anträge auch in der Sache nicht begründet. Dies ergibt sich aus der Abweisung der
Leistungsklage (Antrag 3). Der Senat verweist insoweit auf seine dortigen Ausführungen zur Höhe der Entgelte, zum Urteil des
Bundessozialgerichts vom 23. Juni 2016 (B 3 KR 26/15 R) und zur Zulässigkeit von Kollektivverträgen.
Die vom Kläger zu 1. weiter hilfsweise gestellten Beweisanträge (1-15) werden sämtlich abgelehnt. Sie sind für die Entscheidung
des Senats nicht erheblich bzw. unzulässig.
Die Beweisanträge 1-3 werden abgelehnt, weil die Vorlage von Entgeltvereinbarungen und Umsätzen mit anderen privaten Krankentransportunternehmen
durch die Beklagte von dem Einverständnis dieser Unternehmen abhängig ist. Es handelt sich um schützenswerte Betriebsgeheimnisse,
die die Beklagte nicht offenbaren darf (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. April 2015, B 3 KR 2/14 R). Soweit Einverständnisse vorliegen, hat die Beklagte die Unterlagen vorgelegt und der Senat hat sie bei seiner Entscheidungsfindung
berücksichtigt.
Die Beweisanträge 4-12 werden abgelehnt, weil der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf die gerichtliche Festsetzung der Entgelte
hat und deshalb die vorgelegten Kalkulationen keine Entscheidungsrelevanz besitzen. Eine Sachaufklärung zu behaupteten Gestehungskosten
ist für den Senat nicht entscheidungserheblich, wenn - wie hier - die Entgelte für andere private Krankentransportunternehmen
sich nicht wesentlich von denen dem Kläger zu 1. von der Beklagten angebotenen unterscheiden.
Aus den gleichen Gründen werden auch die Beweisanträge 13 und 14 abgelehnt, die auf die Vergleichbarkeit privater Krankentransportunternehmen
und deren Kalkulationen abzielen. Im Übrigen kalkuliert jedes Unternehmen sein unternehmerisches Risiko in eigener Verantwortung.
Entscheidend ist allein, ob genügend private Krankentransportunternehmen zu denen mit dem Kläger zu 1. angebotenen vergleichbaren
Konditionen am Markt tätig sind. Wie ein betriebswirtschaftlicher Sachverständiger deren Tätigkeit bewertet, ist irrelevant.
Der Beweisantrag 15 wird abgelehnt, weil der Vergleich mit in anderen Bundesländern gezahlten Entgelten nicht entscheidungserheblich
ist. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. haben - aus oben genannten Gründen - keinen Anspruch auf höhere Beförderungsentgelte,
solange andere private Krankentransportunternehmen ortsnah für vergleichbare Entgelte tätig sind, die ihnen von der Beklagten
angeboten wurden. Es besteht kein Anspruch darauf, die Leistungen zur jeweils am Markt anzutreffenden höchsten Vergütungsvereinbarung
der betroffenen Krankenkassen abrechnen zu dürfen.
II.
Die Klage der Klägerin zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg.
Im Übrigen ist die Klage jedoch teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. Insoweit verweist der
Senat auf die obigen Ausführungen den Kläger zu 1. betreffend.
Daraus folgt für die Höhe des Streitwerts des Berufungsverfahrens des Klägers zu 1.: Der Streitwert des bezifferten Leistungsantrags
(Antrag 3) liegt bei 20.013,51 EUR. Der Antrag 1 zielt auf den Abschluss einer Entgeltvereinbarung ab, die zur Zahlung des
gleichen Betrags führen würde. Deshalb hat dieser Antrag keinen eigenständigen streitwerterhöhenden Wert. Der Antrag 2 ist
auf wiederkehrende Leistungen gerichtet, sodass ein Betrag für 3 Jahre gem. Ziffer 5.1 Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit
anzusetzen ist. Da das vom Kläger zu 1. geltend gemachte Entgelt Versicherte der Beklagten betreffend in einem Zeitraum von
etwa 2 Jahren (27. November 2014 bis 14. Dezember 2016) gem. Antrag 3 bei 20.013,51 EUR lag, geht der Senat insoweit von 10.000
EUR pro Jahr aus. Bei Verdreifachung dieses Betrags und Addition des bezifferten Leistungsantrags (Antrag 3) ergibt sich ein
Streitwert von 50.013,51 EUR.
Dieser Streitwert erhöht sich durch die Hilfsanträge nicht, denn diese betreffen entweder denselben Gegenstand wie die Hauptanträge,
sodass gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Hauptantrags maßgeblich ist oder sie sind unzulässig. Mit unzulässigen Hilfsanträgen findet keine
Zusammenrechnung statt (Hartmann, Kostengesetze, § 45 GKG Rn. 30 m.w.N.).
Für die Klage der Klägerin zu 2. ergibt sich dementsprechend ein Streitwert von 12.608,88 EUR. Dem liegt folgende Berechnung
zugrunde: Der Streitwert des bezifferten Leistungsantrags (Antrag 3) liegt bei 2.741,06 EUR. Aus o.g. Gründen wirkt sich der
Antrag 1 nicht streitwerterhöhend aus und für den Antrag 2 ist ein Betrag für 3 Jahre anzusetzen. Da das von der Klägerin
zu 2. geltend gemachte Entgelt mit Versicherten der Beklagten in einem Zeitraum von etwa 10 Monaten (13. Juni 2017 bis 4.
April 2018) gem. Antrag 3 bei 2.741,06 EUR lag, geht der Senat von einem durchschnittlichen monatlichen Entgelt von 247,11
EUR aus. Bei Multiplikation dieses Betrags mit 36 Monaten und Addition des bezifferten Leistungsantrags (Antrag 3) ergibt
sich der oben genannte Streitwert (247,11 x 36 + 2.741,06). Dieser erhöht sich aus denselben Gründen wie beim Kläger zu 1.
durch die Hilfsanträge nicht.