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LSG Thüringen, Beschluss vom 22.02.2012 - 4 AS 1825/11
Zulässigkeit einer Entscheidung des Landessozialgerichts über erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte weitere Anträge
Das Landessozialgericht darf über Anträge im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 29 SGG nur entscheiden, soweit es hierfür instanziell zuständig ist. Soweit das Landessozialgericht nach § 29 Abs. 1 SGG nur zweitinstanzlich über Entscheidungen eines Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden hat, ist das Landessozialgericht bei erstmals in der Beschwerde gestellten weiteren Anträgen nur instanziell zuständig, wenn die Anträge sich auf einen Verwaltungsakt beziehen, der gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand der Hauptsache geworden ist, die dem einstweilige Rechtsschutzverfahren in der ersten Instanz zugrunde gelegen hat. Insbesondere kann sich die Zuständigkeit des Senats nicht auf weitere einstweilige Rechtsschutzbegehren erstrecken, die entsprechend §§ 153 Abs. 1, 99 SGG im Wege der Antragserweiterung Gegenstand der Beschwerde geworden sind. Denn selbst wenn eine Antragserweiterung prozessual zulässig ist, entbindet das nicht davon, auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, zu denen auch die instanzielle Zuständigkeit nach § 29 SGG gehört. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 29 Abs. 1
,
SGG § 86
,
SGG § 96
,
SGG § 99
,
SGG § 153 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gotha 07.11.2011 S 22 AS 5058/11 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. November 2011 wird zurückgewiesen und die weiteren Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/4 zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: