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SG Berlin, Urteil vom 08.11.2010 - 128 AS 33550/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Merkmale einer Bedarfsgemeinschaft; Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft; Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft
Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II müssen drei Voraussetzungen gegeben sein. Neben einer auf Dauer angelegten eheähnlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und dem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist auch ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft erforderlich. Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft wird gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und gegebenenfalls Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 60 Abs. 4
,
SGB II § 7
,
SGB II § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 9 Abs. 2 S. 1