SG Dresden, Urteil vom 06.04.2006 - S 18 KR 1304/04
Berücksichtigung der Pauschalbeträge für materielle Aufwendungen und für Kosten der Erziehung sowie von weitergeleitetem Pflegegeld
bei der Beitragsbemessung
1. Der als Teil des sog Pflegegeldes nach § 39 Abs. 1 SGB VIII gezahlte Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen ist bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung
und zur Pflegepflichtversicherung einer Versicherten, die Pflegekinder zur Vollzeitpflege nach §§ 27 , 33 SGB VIII in ihren Haushalt aufgenommen hat, nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt der Versicherten zu berücksichtigen.
2. Bei der Beitragsbemessung ist der Pauschalbetrag für die Kosten der Erziehung ebenso zu berücksichtigen wie das an die
Versicherte weitergeleitete Pflegegeld nach §
37 Abs.
1 SGB XI. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB XI §
13 Abs.
6 S. 1 §
13 Abs.
6 S. 2 Nr.
2 §
37 Abs.
1 §
54 Abs. 3 § 55 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2
,
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1
,
,
SGB VIII § 27 § 33 § 39 Abs. 1