SG Hamburg, Urteil vom 09.04.2008 - 53 AS 580/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung von Einkommen in Form von Tagespflegegeld
1. Ein vom zuständigen Jugendhilfeträger für den Erziehungsgeldanteil am Tagespflegegeld nach § 23 SGB VIII festgesetzter Betrag ist bei der Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB II im konkreten Fall maßgeblich.
2. Bei der Berechnung des bei mehr als zwei betreuten Kindern anzurechnenden Einkommens ist für jedes Kind derselbe, durchschnittliche
Erziehungsgeldbetrag zu Grunde zu legen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 11 Abs. 4
,
SGB VIII § 23