SG Mainz, Beschluss vom 18.09.2006 - S 6 ER 207/06 AS
Leistungsausschluss für Auszubildende bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II
Ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II liegt vor, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor
gesichert war, entfallen ist, dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon mindestens zu einem Drittel
absolviert ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, wieder zu einem Einkommen zu gelangen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2