SG Schwerin, Beschluss vom 29.03.2007 - S 10 ER 49/07 AS
Anspruch von BAföG-Empfängern auf Arbeitslosengeld II, Kosten der Unterkunft
1. Bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß §
22 Abs.
7 SGB II sind die Kosten für Haushaltsenergie, die gem. §
11 BAföG zu den Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten gehören und sich auf den Bedarf nach §
12 Abs.
2 BAföG i.V.m. §
22 Abs.
7 Satz 1 SGB II auswirken, nicht zu berücksichtigen, sondern nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 20 Abs. 1 SGB II zu ermitteln.
Es erfolgt keine Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II oder Hilfebedürftigkeitsprüfung nach § 9 SGB II.
2. Von den Kosten der Unterkunft und Heizung eines
BAföG-Empfängers sind 52,00 Euro sowie weitere 64,00 Euro zusätzlicher Bedarf gemäß §
12 Abs.
3 BAföG abzuziehen, um die ungedeckten Kosten der Unterkunft zu ermitteln.
3. Eine kommunale KdU-Richtlinie, die als Höchstsatz die für Studenten höchstmöglichen Unterkunftskosten aus dem
BAföG-Recht zum Höchstsatz der Angemessenheit von KdU nach §
22 Abs. 7 SGB II macht, greift in das, was der Gesetzgeber geregelt hat, unzulässig ein. Denn sie führt damit die Gesetzesauslegung
des §
22 Abs.
7 SGB II auf Regelungen im
BAföG-Recht für Studierende, die im Studentenwohnheim wohnen, zurück und zwar unabhängig davon, ob sie wirklich im Studentenwohnheim
wohnen und nicht vielleicht höhere Kosten für ihre Unterkunft durch Anmietung einer Wohnung haben. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: AlgIIV § 11 Abs. 1 Nr. 8 § 3 Abs. 1 Nr. 1
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SGB II § 11 Abs. 1 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 19 S. 2 § 20 Abs. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 7 S. 1 § 22 Abs. 7 S. 2
§ 41 Abs. 1 S. 4 § 41 Abs. 1 S. 5 § 41 Abs. 2 § 9
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