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BAG, Urteil vom 21.05.2019 - 2 AZR 26/19
Nachschieben eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Änderungskündigung bei rechtzeitig erhobener Kündigungsschutzklage Erkennbarkeit der zukünftig geforderten Arbeitsleistung durch hinreichende Bestimmtheit des Änderungsangebots
Hat der Arbeitnehmer ein mit der Kündigung verbundenes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, genügt es zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG, wenn er innerhalb der Klagefrist Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erhebt und den Antrag später entsprechend § 4 Satz 2 KSchG fasst.
Orientierungssätze:
1. Der Arbeitnehmer kann einen innerhalb der Klagefrist gegen die Rechtswirksamkeit einer (Änderungs-)Kündigung erhobenen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG noch später auf den - für den Fall der Annahme des mit der Kündigung verbundenen Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG - zutreffenden Antrag nach Satz 2 der Bestimmung umstellen, ohne dass es zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG einer analogen Anwendung von § 6 KSchG bedarf (Rn. 17, 25).
2. Das Änderungsangebot ist nur dann sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn der Arbeitgeber sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer mangels hinreichender Bestimmtheit des Änderungsangebots schon nicht erkennen kann, welche Arbeitsleistung er fortan schulden soll (Rn. 28).
Fundstellen: AP KSchG 1969 § 4 Nr. 88, ArbRB 2019, 264, AuR 2019, 431, BAGE 167, 22, BB 2019, 1971, EzA KSchG § 2 Nr. 104, EzA KSchG § 4 n.F. Nr. 104, EzA-SD 2019, 3, NZA 2019, 1143
Normenkette:
KSchG § 1
,
KSchG § 2
,
KSchG § 4
,
KSchG § 6
,
KSchG § 7
,
BGB § 145
,
BGB § 623
Vorinstanzen: LAG Düsseldorf 28.11.2018 12 Sa 402/18 , ArbG Duisburg 17.04.2018 2 Ca 43/18
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2018 - 12 Sa 402/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!

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