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BAG, Urteil vom 11.04.2019 - 6 AZR 104/18
Umfang der Ausschlussklausel des § 37 Abs. 1 TVöD-V Äquivalenz- und Effektivgrundsatz bei nationalen Regelungen zum unionsrechtlichen Staatshaftungsgrundsatz Anforderungen an eine wirksame Geltendmachung von tariflichen Ansprüchen bei Geltung einer tariflichen Ausschlussklausel Abgrenzung zwischen einer Prüfung der Rechtslage und einem eindeutigen Erfüllungsverlangen des Anspruchs
Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit ist ein Anspruch "aus dem Arbeitsverhältnis" iSd. § 37 TVöD-V.
Orientierungssätze:
1. Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" iSd. Ausschlussfrist des § 37 TVöD-V sind solche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund der durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Dabei kommt es auf den Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage an. Darum unterfällt der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch § 37 TVöD-V (Rn. 16).
2. Dem steht Unionsrecht nicht entgegen. Die Anwendung des § 37 TVöD-V auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch im Falle unionsrechtswidriger Zuvielarbeit genügt den Anforderungen des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes (Rn. 17 ff.).
3. Eine Geltendmachung iSd. § 37 TVöD-V setzt nach dem Sinn und Zweck tariflicher Ausschlussfristen ein eindeutiges Erfüllungsverlangen voraus. Ein solches liegt nur vor, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er sei Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung, auf deren Erfüllung er bestehe. Die Spezifizierung muss der Gegenseite eine Prüfung der gegen sie erhobenen Forderung erlauben. Ist das der Fall, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (Rn. 32 f.).
4. Bittet der Arbeitnehmer um bloße Prüfung der Rechtslage, ohne deutlich zu machen, dass er den Arbeitgeber auch dann in Anspruch nehmen will, wenn dieser den Anspruch ablehnt, liegt noch keine vorsorgliche Geltendmachung vor, die die tarifliche Ausschlussfrist wahren würde (Rn. 36).
Fundstellen: AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 210, AuR 2019, 386, AuR 2019, 432, BAGE 166, 285, BB 2019, 1651, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 219, EzA-SD 2019, 12, NZA 2019, 1004
Normenkette:
Richtlinie 2003/88/EG Art. 22 Abs. 1 Buchst. b
,
GG Art. 9 Abs. 3
,
BGB § 133
,
BGB § 157
,
BGB § 242
,
ZPO § 97 Abs. 1
,
ZPO § 561
,
ZPO § 563 Abs. 3
,
Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ) in der bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung § 21 Abs. 2
,
Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ) in der bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung § 21 Abs. 4
,
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 6
,
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 7
,
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 8
,
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 9
,
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 19
,
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 24 Abs. 1 S. 4
,
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 37
,
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1
Vorinstanzen: LAG Berlin-Brandenburg 23.11.2017 21 Sa 645/17 , ArbG Potsdam 22.03.2017 4 Ca 2120/16
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2017 - 21 Sa 645/17 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!

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