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BayObLG, Beschluss vom 17.05.1996 - 1Z BR 72/96
Entlassung eines Jugendamts als Amtsvormund
Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist (§ 1887 Abs. 1 BGB). Liegen die Voraussetzungen vor, das zum Amtsvormund bestellte Jugendamt zu entlassen und ist keine andere natürliche Person vorhanden, die als Vormund geeignet ist, so kann ein anderes Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Vormundschaftsgericht muß hierbei nicht bei mehreren in Betracht kommenden Jugendämtern das in § 87c Abs. 3 SGB VIII für zuständig erklärte Jugendamt auswählen.
»Bejaht das Vormundschaftsgericht die Voraussetzungen einer Entlassung des zum Amtsvormund bestellten Jugendamts und ist ein geeigneter Einzelvormund nicht vorhanden, so kann ein anderes Jugendamt zum Vormund bestellt werden. In diesem Fall ist das Vormundschaftsgericht nicht verpflichtet, unter mehreren in Betracht kommenden Jugendämtern das in § 87c Abs. 3 SGB VIII für zuständig erklärte Jugendamt auszuwählen.«
Fundstellen: DAVorm 1996, 729 , EzFamR aktuell 1996, 242, FamRZ 1997, 897
Normenkette:
BGB § 1791b Abs.1, § 1887 Abs. 1, § 1889 Abs. 2
,
SGB VIII § 87c Abs. 3
Vorinstanzen: LG Kempten (Allgäu) 4 T 1658/95 , AG Kaufbeuren VII 79/93

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