BayObLG, Beschluss vom 27.07.2001 - 3Z BR 182/01
Schriftform einer Beschwerdeschrift, der die Unterschrift des Bezirksrevisors fehlt
»1. Hat der Bezirksrevisor die Beschwerdeschrift, mit der eine sofortige weitere Beschwerde eingelegt wird, nicht unterzeichnet, ist die Schriftform gleichwohl gewahrt, wenn sich aus den Umständen hinreichend zuverlässig ergibt, dass die Beschwerdeschrift von ihm stammt und mit seinem Willen an das Gericht gelangt ist.
2. An der "Verwertbarkeit" von Vermögen des Betreuten für die Vergütung des Betreuers fehlt es, wenn der Verwertung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht, wenn die Verwertung wirtschaftlich unvertretbar ist oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann.«
Fundstellen: BayObLGZ 2001 Nr. 38, FamRZ 2002, 416 , NJW-RR 2001, 1515
Normenkette:
FGG § 29 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 4, § 21 Abs. 2
,
BGB § 1836 c Nr. 2
,
BSHG § 88 Abs. 1
Vorinstanzen: LG Nürnberg- Fürth 13 T 8063/00 , AG Nürnberg XVII 0722/99

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