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BayObLG, Beschluss vom 13.06.2001 - RR 140/01
Betrug durch Unterlassen der Mitteilung eines Aufenthaltswechsels an das Sozialamt
»Die alleinige Feststellung, dass ein Sozialhilfeempfänger entgegen der ihm obliegenden Mitteilungspflicht einen Aufenthaltswechsel dem bisher Hilfe gewährenden Sozialleistungsträger gegenüber verschwiegen hat, trägt eine Verurteilung wegen Betrugs nicht, wenn die den Anspruch begründende Notlage unverändert fortbesteht. Die Fragen, ob die Leistungspflicht überhaupt auf einen anderen Träger übergegangen ist (§ 97 Abs. 1, § 107 BSHG), ob bejahendenfalls Erstattungsansprüche greifen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X) und ob eine Zuvielleistung wegen möglicherweise niedrigerer Wohn- und Lebenshaltungskosten erschlichen wurde, bedürfen weiterer tatricherlicher Aufklärung.«
Fundstellen: NStZ-RR 2001, 332
Normenkette:
StGB § 263 Abs. 1
,
BSHG § 97, § 107
,
SGB X § 2 Abs. 1-3

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