BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - IX ZB 50/12
Pfändbarkeit von Eigengeld aus Gutschriften von Arbeitsentgelt des arbeitspflichtigen Strafgefangenen
Das Eigengeld, das durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet wird, welches der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeit erhält, ist pfändbar; die Pfändungsgrenzen der §§ 850c, 850f, 850k ZPO finden keine Anwendung (Anschluss an BGHZ 160, 112).
Normenkette:
JVollzGB BW § 63 Abs. 2
Vorinstanzen: LG Stuttgart 03.11.2011 10 T 337/11 , AG Ludwigsburg 30.09.2011 1 IK 272/11-b
Tenor
Dem Treuhänder wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2011 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2011 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (19 Monate x 138 € =) 2.622 € festgesetzt.

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